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Klage, eingereicht am 22. Mai 2012 – ZZ / Kommission

(Rechtssache F-56/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: EurAA Anwälte für Arbeitnehmer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Rechtsanwälte)

Beklagte: Europäische Kommission

Gegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, für den Kläger nach der Beendigung seines Vertrages für die Zeit seiner Arbeitslosigkeit keine Rentenversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung oder an die Rentenversicherung der Europäischen Union abzuführen, und Antrag, den Kläger in die Ruhegehaltsregelung der Europäischen Union aufzunehmen oder seine Pensionsrechte an die Deutsche Rentenversicherung zu übertragen.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde der Generaldirektion der Europäischen Kommission vom 24.02.2012 Nr. R/813/11 aufzuheben,

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für die Zeit vom 01.04.2008 bis 31.08.2009 in die Ruhegehaltsregelung für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaft aufzunehmen und die entsprechenden Beiträge abzuführen,

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, bei der Deutschen Rentenversicherung für den Kläger für die Zeit vom 01.04.2008 bis 31.08.2009 einen Antrag auf Nachversicherung zu stellen und Rentenbeiträge für den Kläger in gesetzlicher Höhe für die deutsche Rentenversicherung nachzuentrichten;

hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit Beginn des Rentenbezugs des Klägers Schadensersatz für den Betrag zu leisten, um den die Rente des Klägers im Verhältnis zu der Rente gemindert ist, die er beziehen würde, wenn für die Zeit vom 01.04.2008 bis 31.08.2009 Rentenversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in gesetzlich vorgeschriebener Höhe abgeführt worden wären.