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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2011 – Barthel, Reiffers und Massez/Gerichtshof

(Rechtssache F-59/10)1

(Öffentlicher Dienst – Zwischenstreit – Einrede der Unzulässigkeit – Verspätet eingelegte Beschwerde - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Yvette Barthel (Arlon, Belgien), Marianne Reiffers (Olm, Luxemburg) und Lieven Massez (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagter: Gerichtshof (Prozessbevollmächtigter: A. V. Placco)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der der Gerichtshof den Antrag der Kläger auf Schichtarbeitvergütung nach Art. 1 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38, S. 1), abgelehnt hat

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kläger.

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1 ABl. C 260 vom 25.9.2010, S. 28.