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Klage, eingereicht am 19. November 2010 - Heath/EZB

(Rechtssache F-121/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Michael Heath (Southampton, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Ruhegehaltsabrechnungen des Klägers von Januar 2010 und der Folgemonate, soweit darin eine Erhöhung des Ruhegehalts von 0,6 % infolge der Anpassung der Ruhegehälter für 2010 angewandt wird, und Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Gehaltsabrechnung von Januar 2010 und der Folgemonate, soweit darin eine Erhöhung des Ruhegehalts von 0,6 % angewandt wird, aufzuheben, und eine gemäß einer allgemeinen Gehaltsanpassung (General Salary Adjustment - GSA) berechnete Erhöhung von 2,1 % anzuwenden;

soweit erforderlich, die Entscheidungen vom 11. Mai 2010 und 9. September 2010 aufzuheben, mit denen seine Anträge auf verwaltungsinterne Überprüfung abgelehnt und seine Beschwerden zurückgewiesen wurden;

die Beklagte zur Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der dem Kläger rechtswidrig ab Januar 2010 gewährten Erhöhung des Ruhegehalts um 0,6 % und der Erhöhung um 2,1 %, auf die er Anspruch hätte haben müssen, also zur Zahlung einer Gehaltserhöhung von monatlich 1,5 % ab Januar 2010 zu verurteilen, zuzüglich Zinsen vom jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung, die auf der Grundlage des um zwei Punkte erhöhten Zinssatzes zu berechnen sind, den die Europäische Zentralbank während des betreffenden Zeitraums für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegt hat;

die Beklagte zur Zahlung von 5 000 Euro als Ersatz des ihm aufgrund des Kaufkraftverlusts entstandenen materiellen Schadens zu verurteilen;

die Beklagte zur Zahlung eines nach billigem Ermessen auf 5 000 Euro festgesetzten Betrags als Ersatz seines immateriellen Schadens zu verurteilen;

der EZB die Kosten aufzuerlegen.

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