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Vorabentscheidungsersuchen der Arbeidsrechtbank Antwerpen (Belgien), eingereicht am 19. Februar 2018 – Maria Vester/Rijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering (Riziv)

(Rechtssache C-134/18)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Arbeidsrechtbank Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Maria Vester

Beklagter: Rijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering (Riziv)

Vorlagefragen

Verstößt es gegen die Art. 45 und 48 des Vertrags vom 25. März 1957 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wenn der zuletzt zuständige Mitgliedstaat bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf einer Wartezeit von 52 Wochen Arbeitsunfähigkeit, während derer Leistungen bei Krankheit zuerkannt worden sind, aufgrund von Art. 57 der Verordnung (EG) Nr. 883/20041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit einen Anspruch auf eine Leistung bei Invalidität verneint und der andere, nicht zuletzt zuständige Mitgliedstaat bei der Prüfung des Anspruchs auf anteilsmäßige Leistungen bei Invalidität in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats eine Wartezeit von 104 Wochen anwendet?

Ist es in dem Fall mit dem Recht auf Freizügigkeit vereinbar, dass die betreffende Person während dieser Wartezeitlücke auf Sozialhilfe angewiesen ist, oder verpflichten die Art. 45 und 48 AEUV den nicht zuletzt zuständigen Staat dazu, den Anspruch auf Leistungen bei Invalidität nach Ablauf der im Recht des zuletzt zuständigen Staats vorgesehenen Wartezeit zu prüfen, auch wenn das nationale Recht des nicht zuletzt zuständigen Staats dies nicht zulässt?

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1 ABl. 2004, L 166, S. 1.