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Vorabentscheidungsersuchen des Justice de paix du troisième canton de Charleroi, eingereicht am 26. November 2018 – IZ/Ryanair DAC

(Rechtssache C-735/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Justice de paix du troisième canton de Charleroi

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: IZ

Beklagte: Ryanair DAC

Vorlagefragen

Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/911 dahin auszulegen, dass ein Vorkommnis wie das im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehende, nämlich ein Fluglotsenstreik in dem Hoheitsgebiet, das von einem Luftfahrzeug auf dem Weg von einem Flughafen außerhalb des vom Streik betroffenen Hoheitsgebiets zu einem Flughafen außerhalb des vom Streik betroffenen Hoheitsgebiets überflogen werden muss, als ein Vorkommnis anzusehen ist, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens ist und folglich nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ eingestuft werden kann, der das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung befreit, im Fall der Annullierung eines mit dem betreffenden Flugzeug durchgeführten Flugs Ausgleichszahlungen an die Fluggäste zu leisten?

Handelt es sich, wenn ein Vorkommnis wie das im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehende, nämlich ein Fluglotsenstreik in dem Hoheitsgebiet, das von einem Luftfahrzeug auf dem Weg von einem Flughafen außerhalb des vom Streik betroffenen Hoheitsgebiets zu einem Flughafen außerhalb des vom Streik betroffenen Hoheitsgebiets überflogen werden muss, als „außergewöhnlicher Umstand“ anzusehen ist, dabei für das Luftfahrtunternehmen um einen „außergewöhnlichen Umstand“, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären?

Hat der Umstand, dass der Streik angekündigt worden war, zur Folge, dass ein Vorkommnis wie das im vorliegenden Fall in Rede stehende, nämlich ein Fluglotsenstreik in dem Hoheitsgebiet, das von einem Luftfahrzeug auf dem Weg von einem Flughafen außerhalb des vom Streik betroffenen Hoheitsgebiets zu einem Flughafen außerhalb des vom Streik betroffenen Hoheitsgebiets überflogen werden muss, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 fällt?

Ist in Anbetracht des 15. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004 davon auszugehen, dass ein Vorkommnis wie das im vorliegenden Fall in Rede stehende, nämlich ein Fluglotsenstreik in dem Hoheitsgebiet, das von einem Luftfahrzeug auf dem Weg von einem Flughafen außerhalb des vom Streik betroffenen Hoheitsgebiets zu einem Flughafen außerhalb des vom Streik betroffenen Hoheitsgebiets überflogen werden muss, für das Luftfahrtunternehmen einen außergewöhnlichen Umstand darstellte, der sich nicht hätte vermeiden lassen können und aufgrund dessen es – als zumutbare Maßnahme, mit der weitere Annullierungen vermieden werden konnten – den fraglichen Flug annullieren durfte, um zu verhindern, dass seine Besatzungen nicht mehr in der Lage wären, am Streiktag andere Flüge durchzuführen, so dass alles in allem die durch den Streik für alle seine Fluggäste entstehenden Störungen und Unannehmlichkeiten minimiert wurden?

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1 ABl. 1991, L 46, S. 1.