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Vorabentscheidungsersuchen des Eparchiako Dikastirio Larnakas (Zypern), eingereicht am 22. Februar 2019 – Kypriaki Kentriki Archi/GA

(Rechtssache C-154/19)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Eparchiako Dikastirio Larnakas (Zypern)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: Kypriaki Kentriki Archi

Antragsgegner: GA

Vorlagefragen

Ist die Frage, ob eine Staatsanwaltschaft, die nach dem einschlägigen nationalen Recht einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, von der Exekutive unabhängig ist, anhand der Stellung dieser Behörde in der entsprechenden nationalen Rechtsordnung zu beurteilen? Wenn nein, nach welchen Kriterien beurteilt sich ihre Unabhängigkeit von der Exekutive?

Ist die Staatsanwaltschaft Hamburg, die nach dem innerstaatlichen deutschen Recht Teil der Exekutive und nicht der Judikative ist, dem jeweiligen Justizsenator untersteht und Straftäter strafrechtlich zu verfolgen hat, wenn sie es nach einer Würdigung aller – entlastenden und belastenden – Umstände des Falles für angemessen hält, ein hinreichend unabhängiges an der Strafrechtspflege mitwirkendes Organ, um als „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten1 gelten zu können?

Wenn ja, muss die Staatsanwaltschaft Hamburg im Hinblick auf jeden Fall, mit dem sie befasst ist, auch funktionell von der Exekutive unabhängig sein, und nach welchen Kriterien beurteilt sich diese funktionelle Unabhängigkeit?

Handelt es sich bei dem von der Staatsanwaltschaft Hamburg ausgestellten Europäischen Haftbefehl angesichts des Umstands, dass er nach dem deutschen Recht nicht unmittelbar, sondern nur inzident der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, und zwar im Rahmen der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die nach dem Erlass des Europäischen Haftbefehls erfolgte Ausschreibung zur Festnahme im Schengener Informationssystem (SIS), um eine „justizielle Entscheidung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses, die mit dem in dessen Art. 1 Abs. 2 verankerten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung im Einklang steht?

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1     Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).