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Rechtsmittel der Deutsche Telekom AG gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-827/14, Deutsche Telekom AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 21. Februar 2019

(Rechtssache C-152/19 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Deutsche Telekom AG (Prozessbevollmächtigte: D. Schroeder und K. Apel, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Slovanet, a.s.

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-827/14 aufzuheben, soweit es die Klage abweist;

den Beschluss C(2014) 7465 final der Kommission vom 15. Oktober 2014 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.39523 – Slovak Telekom) in der durch die Beschlüsse C(2014) 10119 final und C(2015) 2484 final der Kommission vom 16. Dezember 2014 bzw. 17. April 2015 berichtigten Fassung für ganz oder teilweise nichtig zu erklären, soweit er die Rechtsmittelführerin betrifft, hilfsweise, die gegen sie verhängten Geldbußen aufzuheben oder weiter herabzusetzen;

hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen, die sich aus dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren vor dem Gericht ergeben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe.

Erstens habe das Gericht den Rechtssatz, wonach es für den Tatbestand einer Zugangsverweigerung erforderlich ist, dass der begehrte Zugang unerlässlich für die Tätigkeit auf einem nachgelagerten Markt ist, unrichtig ausgelegt und als Folge dessen nicht angewendet und damit unrichtig angewendet.

Zweitens habe das Gericht den Rechtssatz, dass einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft nur zugerechnet werden kann, wenn jene auch tatsächlich bestimmenden Einfluss ausgeübt hat, fehlerhaft ausgelegt und unrichtig angewendet.

Drittens habe das Gericht den Rechtssatz, dass einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft nur zugerechnet werden kann, wenn diese im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt hat, nicht und damit unrichtig angewendet.

Viertens habe das Gericht den Rechtssatz, dass im Verwaltungsverfahren rechtliches Gehör gewährt werden muss, nicht richtig angewendet.

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