Language of document : ECLI:EU:C:2019:537

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

26. Juni 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Verfahren zur Zwangsvollstreckung einer Hypothekenforderung – Unmittelbar vollstreckbare notarielle Urkunde – Gerichtliche Kontrolle missbräuchlicher Klauseln – Aussetzung der Zwangsvollstreckung – Unzuständigkeit des mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung befassten Gerichts – Verbraucherschutz – Effektivitätsgrundsatz – Unionsrechtskonforme Auslegung“

In der Rechtssache C‑407/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Višje sodišče v Mariboru (Obergericht Maribor, Slowenien) mit Entscheidung vom 6. Juni 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Juni 2018, in dem Verfahren

Aleš Kuhar,

Jožef Kuhar

gegen

Addiko Bank d.d.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Richters C. G. Fernlund und der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin),

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der slowenischen Regierung, vertreten durch B. Jovin Hrastnik als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Kocjan und N. Ruiz García als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den Herr Aleš Kuhar und Herr Jožef Kuhar (im Folgenden: Kläger) gegen die Addiko Bank d.d., eine slowenische Bank, führen und der die Zwangsvollstreckung einer Forderung aus einem Hypothekenkreditvertrag in Form einer unmittelbar vollstreckbaren notariellen Urkunde betrifft.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Art. 3 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„(1)      Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

(2)      Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

…“

4        Art. 4 der Richtlinie lautet:

„(1)      Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.

(2)      Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“

5        In Art. 5 der Richtlinie heißt es:

„Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. …“

6        Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

7        Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

 Slowenisches Recht

 Verbraucherschutzgesetz

8        Art. 23 des Zakon o varstvu potrošnikov (Verbraucherschutzgesetz, Uradni list RS, Nr. 98/04) lautet:

„Ein Unternehmen darf keine Vertragsklauseln vereinbaren, die dem Verbraucher gegenüber missbräuchlich wären.

Vertragsklauseln im Sinne des vorstehenden Absatzes sind nichtig.“

9        Art. 24 Abs. 1 dieses Gesetzes lautet:

„Vertragsklauseln gelten als missbräuchlich, wenn sie zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen, wenn sie zur Folge haben, dass sich die Vertragserfüllung ungerechtfertigt zum Nachteil des Verbrauchers auswirkt, wenn sie dazu führen, dass die Vertragserfüllung erheblich von dem abweicht, was der Verbraucher erwarten durfte, oder wenn sie dem Gebot von Treu und Glauben widersprechen.“

 Gesetz über Vollstreckung und Besicherung

10      Art. 9 des Zakon o izvršbi in zavarovanju (Gesetz über Vollstreckung und Besicherung, Uradni list RS, Nr. 3/07) bestimmt:

„Gegen eine erstinstanzliche Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Ein Rechtsbehelf eines Schuldners gegen einen Beschluss, mit dem einem Antrag auf Zwangsvollstreckung stattgegeben wird, ist eine Beschwerde.

Gegen die Entscheidung über die Beschwerde kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

…“

11      Art. 15 dieses Gesetzes bestimmt:

„Die Vorschriften des Zakon o pravdnem postopku [(Zivilprozessordnung, Uradni list RS, Nr. 73/07)] sind auf Zwangsvollstreckungsverfahren und Besicherungsmaßnahmen entsprechend anwendbar, sofern dieses oder ein anderes Gesetz nichts anderes vorsieht.“

12      In Art. 17 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes heißt es:

„Das Gericht bewilligt die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Vollstreckungstitels.

Vollstreckungstitel sind:

1.      vollstreckbare Gerichtsentscheidungen und gerichtliche Vergleiche;

2.      vollstreckbare notarielle Urkunden;

…“

13      Art. 55 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt:

„Gegen die Vollstreckungsbewilligung kann aus Gründen, die der Vollstreckung entgegenstehen, Einspruch eingelegt werden, insbesondere wenn

2.      die Urkunde, aufgrund deren die Vollstreckung bewilligt wurde, weder ein Vollstreckungstitel noch eine öffentliche Urkunde ist;

…“

14      In Art. 71 des Gesetzes über Vollstreckung und Besicherung heißt es:

„Das Gericht kann auf Antrag des Schuldners die Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aussetzen, wenn der Schuldner glaubhaft darlegt, dass ihm durch eine sofortige Zwangsvollstreckung ein nicht oder nur schwer wiedergutzumachender Schaden entstehen würde und dieser Schaden größer ist als der Schaden, der dem Gläubiger durch die Aussetzung entstehen kann; dies gilt in folgenden Fällen:

5.      wenn eine Klage auf Ungültigerklärung eines Rechtsgeschäfts aus einer unmittelbar vollstreckbaren notariellen Urkunde, aufgrund deren die Zwangsvollstreckung bewilligt wurde, erhoben wird;

Unbeschadet des vorstehenden Absatzes kann das Gericht auf Antrag des Schuldners die Zwangsvollstreckung bei Vorliegen besonders triftiger Gründe auch in anderen Fällen aussetzen, jedoch höchstens für drei Monate und nur einmal.

Auf Vorschlag des Gläubigers macht das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung des Schuldners abhängig, es sei denn, dies würde seinen Unterhalt oder den seiner Familienangehörigen beeinträchtigen. Erbringt der Schuldner die Sicherheitsleistung nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten, höchstens 15 Tage betragenden Frist, so gilt der Antrag auf Aussetzung als zurückgezogen.“

 Zivilprozessordnung

15      Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 der Zivilprozessordnung lautet:

„Das Gericht erkennt keine Verfügungen der Parteien an,

1.      die zwingenden Rechtsvorschriften widersprechen“.

 Notariatsgesetz

16      Art. 4 des Zakon o notariatu (Notariatsgesetz, Uradni list RS, Nr. 2/07) lautet:

„Eine notarielle Urkunde, in der die Verpflichtung, etwas zu geben, zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, enthalten ist und die Gegenstand eines Vergleichs sein kann, ist ein Vollstreckungstitel, wenn der Verpflichtete ihrer unmittelbaren Vollstreckbarkeit in derselben oder in einer gesonderten notariellen Urkunde zustimmt und wenn die Forderung fällig ist.“

17      Art. 42 des Notariatsgesetzes bestimmt:

„Vor der Erstellung einer notariellen Urkunde hat der Notar den Parteien den Inhalt und die Rechtsfolgen des gewollten Rechtsakts oder der gewollten Willenserklärung in verständlicher Weise zu beschreiben und die Parteien auf die bekannten und üblichen Gefahren eines solchen Rechtsakts oder einer solchen Willenserklärung hinzuweisen. Der Notar hat die Parteien gegebenenfalls auch auf weitere Umstände im Zusammenhang mit dem gewollten Rechtsakt hinzuweisen, sofern ihm diese bekannt sind … Zudem hat er den Parteien davon abzuraten, unklare, unverständliche oder mehrdeutige Ausdrücke zu verwenden, und sie ausdrücklich auf die möglichen Rechtsfolgen der Verwendung solcher Ausdrücke hinzuweisen. Wenn die Parteien diese Ausdrücke beibehalten, muss er diese und die entsprechende Warnung an die Parteien in der notariellen Urkunde festhalten.“

 Prozesskostenhilfegesetz

18      Art. 8 vierter Gedankenstrich des Zakon o brezplačni pravni pomoči (Prozesskostenhilfegesetz) lautet:

„Prozesskostenhilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt,

–        wenn der Antragsteller Schuldner in einem Vollstreckungsverfahren ist, das auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels nach dem Gesetz über Vollstreckung und Besicherung eingeleitet wurde, es sei denn, er kann glaubhaft darlegen, dass Gründe für den Einspruch gegen die Vollstreckungsbewilligung vorliegen, die nach den Bestimmungen des Gesetzes über Vollstreckung und Besicherung die Vollstreckung verhindern würden.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

19      Die Addiko Bank und die Kläger schlossen in Form einer unmittelbar vollstreckbaren notariellen Urkunde einen Hypothekenkreditvertrag, mit dem der Kauf einer Wohnung finanziert werden sollte (im Folgenden: in Rede stehende notarielle Urkunde). Der Kredit war an den Schweizer Franken (CHF) gebunden, aber die Kläger waren verpflichtet, die Raten in Euro zum Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) am Zahlungstag zu bezahlen. Referenzzinssatz für die Verzinsung war der CHF LIBOR für sechs Monate.

20      Da die Kläger nicht zahlten, beantragte die Addiko Bank beim Okrajno sodišče v Gornji Radgoni (Bezirksgericht Gornja Gradgona, Slowenien) auf der Grundlage der in Rede stehenden notariellen Urkunde die Zwangsvollstreckung.

21      Dieses Gericht bewilligte die beantragte Zwangsvollstreckung hinsichtlich eines Gesamtbetrags von 128 765,66 Euro.

22      Die nicht durch einen Anwalt vertretenen Kläger führten in ihrem beim genannten Gericht erhobenen Einspruch gegen die Vollstreckungsbewilligung aus, die Addiko Bank habe sie nicht angemessen über das Währungsrisiko belehrt, so dass sie einen Vertrag mit einer Reihe missbräuchlicher Klauseln abgeschlossen hätten, aufgrund dessen sie nun verpflichtet seien, einen erheblich höheren Betrag als den erhaltenen Kredit zurückzuzahlen.

23      Das Okrajno sodišče v Gornji Radgoni (Bezirksgericht Gornja Gradgona) wies den Einspruch zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Kläger die Verpflichtung, die sich aus der in Rede stehenden notariellen Urkunde ergebe, zu erfüllen hätten, wobei es keine Rolle spiele, ob die Addiko Bank sie angemessen über das Währungsrisiko belehrt habe.

24      Die nach wie vor nicht durch einen Anwalt vertretenen Kläger legten daraufhin beim vorlegenden Gericht, dem Višje sodišče v Mariboru (Obergericht Maribor, Slowenien), Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung des die Vollstreckung bewilligenden Beschlusses.

25      Nach den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen hat das vorlegende Gericht bereits durch Zwischenurteil entschieden, dass die in der in Rede stehenden notariellen Urkunde enthaltene Klausel, wonach der Kredit an eine Fremdwährung gebunden sei, aber in Euro zurückgezahlt werden müsse, missbräuchlichen Charakter habe, da sie keine angemessene Begrenzung des Wechselkursrisikos vorsehe. Obwohl diese Klausel sich auf den Hauptgegenstand des Vertrags beziehe, sei sie für die Kläger weder klar noch verständlich gewesen. Generell vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, auch wenn die fehlende Begrenzung des Wechselkursrisikos sowohl den Verbraucher als auch die Bank betreffen könne, bestehe ein erhebliches Ungleichgewicht bei den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien, schon wegen der wesentlich größeren Mittel, die eine Bank als großes Finanzinstitut, das über Fachwissen, wichtige Daten und Erfahrungen in diesem Bereich verfüge, zur Beherrschung eines solchen Risikos habe. Außerdem hätte sich ein vernünftiger Verbraucher beim Abschluss eines Kredits zum Erwerb einer Wohnung nicht einem unbegrenzten Wechselkursrisiko ausgesetzt, das für ihn mit langfristigen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sein könne. Vielmehr würde ein Verbraucher – falls er auf Augenhöhe mit der Bank verhandeln könnte und von ihr ordnungsgemäß informiert würde – nur einen Kreditvertrag mit sinnvoller Risikobegrenzung abschließen.

26      Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob ein mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem Hypothekenkreditvertrag befasstes Gericht, wenn es feststellt, dass der Vertrag eine missbräuchliche Klausel enthält, gegebenenfalls von Amts wegen die Geltendmachung einer derartigen Klausel bereits in diesem Verfahrensstadium untersagen muss oder ob eine solche Entscheidung dem Gericht des Erkenntnisverfahrens obliegt, an das sich der Verbraucher möglicherweise in einem gesonderten Verfahren wendet.

27      Hierzu führt das vorlegende Gericht zunächst aus, gemäß dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs dürften die nationalen Verfahrensregeln über die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen es dem Vollstreckungsgericht nicht übermäßig erschweren, missbräuchliche Klauseln nicht anzuwenden. Nach slowenischem Recht sei das zuständige Gericht im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens auf der Grundlage einer unmittelbar vollstreckbaren notariellen Urkunde jedoch mit solchen Verfahrensregeln konfrontiert. Dazu gehörten insbesondere die im Gesetz über Vollstreckung und Besicherung enthaltenen Bestimmungen über die Umsetzung des Grundsatzes der formellen Legalität und über die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aussetzung der Zwangsvollstreckung.

28      Zum einen sei hinsichtlich des Grundsatzes der formellen Legalität darauf hinzuweisen, dass er im slowenischen Recht herkömmlich so verstanden werde, dass das Gericht die Zwangsvollstreckung nicht verweigern dürfe, da sich seine Kontrolle nach diesem Grundsatz darauf beschränke, ob die öffentliche Urkunde über den Kreditvertrag, dessen Zwangsvollstreckung betrieben werde, im Einklang mit den formalen Anforderungen der anwendbaren Rechtsvorschriften erstellt worden sei. Die Stellung des mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung auf der Grundlage einer notariellen Urkunde wie der in Rede stehenden befassten Gerichts entspreche daher unter dem Aspekt der Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes im Wesentlichen jener in der Rechtssache, in der der Beschluss vom 14. November 2013, Banco Popular Español und Banco de Valencia (C‑537/12 und C‑116/13, EU:C:2013:759), ergangen sei.

29      Zum anderen sei im slowenischen Recht keine Aussetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens vorgesehen, wenn ein Verbraucher wegen einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag mit einem Gewerbetreibenden eine Nichtigkeitsklage erhebe. Eine Aussetzung der Zwangsvollstreckung nach Art. 71 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Vollstreckung und Besicherung sei nur ausnahmsweise, auf begründeten Antrag des Schuldners und unter ganz strengen Voraussetzungen in Bezug auf das Vorliegen eines nicht oder nur schwer wiedergutzumachenden Schadens zulässig; dieser könne nach ständiger Rechtsprechung der slowenischen Gerichte nicht in dem durch die Vollstreckung selbst entstehenden Schaden bestehen.

30      Überdies könnten Schuldner im Vollstreckungsverfahren in der Regel keine Prozesskostenhilfe erhalten und hätten auch nicht die Mittel für einen Anwalt, so dass sie in solchen Verfahren meist ohne Rechtsbeistand aufträten. Daher bestehe ein nicht zu vernachlässigendes Risiko, dass der Schuldner aus Unkenntnis gar keinen Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung stelle oder ihn so fehlerhaft abfasse, dass er zum Scheitern verurteilt sei. Die ohnehin schon sehr begrenzten Möglichkeiten des Schuldners, seine Rechte geltend zu machen, würden noch zusätzlich durch das Recht des Gläubigers erschwert, zu verlangen, dass der Schuldner eine Sicherheit leiste. Wenn der Schuldner keine Sicherheit leiste, gelte der Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung nämlich nach Art. 71 Abs. 3 des Gesetzes über Vollstreckung und Besicherung als zurückgezogen.

31      Schließlich könnten die slowenischen Gerichte zur Wahrung des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes den in Rn. 28 des vorliegenden Urteils genannten Grundsatz der formellen Legalität weniger streng auslegen, indem sie es dem mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung befassten Gericht gestatteten, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel bereits in diesem Verfahrensstadium zu prüfen. In diesem Stadium müsse das Gericht nämlich alle rechtlich ausschlaggebenden Tatsachen umfassend feststellen, einschließlich derjenigen, die zwischen den Parteien streitig seien. Außerdem sei die notarielle Urkunde einer inhaltlichen Prüfung zugänglicher als die klassischen von Gerichten ausgestellten Vollstreckungstitel. Darüber hinaus müsse der Schuldner nach Art. 4 des Notariatsgesetzes der unmittelbaren Vollstreckbarkeit des Titels zustimmen; dies schließe aus, dass zwingendes Recht wie die Verbraucherschutzvorschriften über missbräuchliche Klauseln durch die Erlangung der Zustimmung des Verbrauchers umgangen werden könnten. Auf der Grundlage einer solchen Auslegung könne das mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung befasste Gericht daher von Amts wegen die Vollstreckung einer notariellen Urkunde wie der in Rede stehenden, der der Schuldner unter Verletzung zwingender Vorschriften zugestimmt habe, ablehnen.

32      Die meisten slowenischen Gerichte legten den Grundsatz der formellen Legalität jedoch derzeit streng und restriktiv aus; fraglich sei, ob eine solche Auslegung mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz, angewandt auf die Richtlinie 93/13, vereinbar sei.

33      Unter diesen Umständen hat das Višje sodišče v Mariboru (Obergericht Maribor) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die Richtlinie 93/13 in Anbetracht des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass im Zwangsvollstreckungsverfahren das Vollstreckungsgericht eine Zwangsvollstreckung wegen einer in einer unmittelbar vollstreckbaren notariellen Urkunde (Vollstreckungstitel) enthaltenen unzulässigen (missbräuchlichen) Klausel in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Prozessordnung eines Mitgliedstaats dem Gericht keine wirksame Möglichkeit gibt, die Vollstreckung (auf Antrag des Schuldners oder von Amts wegen) bis zur endgültigen materiellen Entscheidung über die Missbräuchlichkeit der Klausel im Rahmen eines vom Schuldner als Verbraucher eingeleiteten Zivilverfahrens auszusetzen oder aufzuschieben, von Amts wegen zu verweigern hat?

 Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

34      Die slowenische Regierung äußert Zweifel an der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens. Sie führt aus, das vorlegende Gericht glaube, von Amts wegen gegen die Anwendung rechtswidriger Klauseln in einer notariellen Urkunde wie der in Rede stehenden vorgehen zu müssen, weil das slowenische Verfahrensrecht eine Aussetzung der Zwangsvollstreckung nicht zulasse. Bis zum Vorabentscheidungsersuchen hätten die Kläger selbst jedoch die nationalen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Aussetzung nicht erfüllt, da sie nicht im Erkenntnisverfahren Klage auf Feststellung der Ungültigkeit von Vertragsklauseln erhoben hätten. Daher stelle sich die Frage einer Aussetzung der Zwangsvollstreckung gar nicht.

35      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die nationalen Gerichte gemäß Art. 267 AEUV ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof haben, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen insbesondere der Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen aufwirft, deren Beantwortung für die Entscheidung des ihnen unterbreiteten Rechtsstreits erforderlich ist, wobei es ihnen freisteht, davon in jedem Moment des Verfahrens, den sie für geeignet halten, Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C‑173/09, EU:C:2010:581, Rn. 26, sowie vom 14. November 2018, Memoria und Dall’Antonia, C‑342/17, EU:C:2018:906, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Zudem hat der Gerichtshof wiederholt ausgeführt, dass für Fragen nationaler Gerichte, die das Unionsrecht betreffen, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt. Der Gerichtshof kann die Beantwortung solcher Fragen daher nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C‑621/18, EU:C:2018:999, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass er im Rahmen der durch Art. 267 AEUV eingerichteten Zusammenarbeit nicht zu prüfen hat, ob die Vorlageentscheidung im Einklang mit den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren ergangen ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C‑621/18, EU:C:2018:999, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Im vorliegenden Fall beruht das Vorbringen der slowenischen Regierung, das Vorabentscheidungsersuchen des mit der Zwangsvollstreckung einer Hypothekenforderung befassten nationalen Gerichts habe hypothetischen Charakter, auf Erwägungen im Zusammenhang mit der Einhaltung nationaler Verfahrensvorschriften, insbesondere darauf, dass die Schuldner im konkreten Fall bis zum Zeitpunkt des Vorabentscheidungsersuchens keine Klage nach slowenischem Recht auf Feststellung der Nichtigkeit der von ihnen für missbräuchlich erachteten Vertragsklauseln in der in Rede stehenden notariellen Urkunde erhoben hätten.

39      Wie aus den Rn. 35 und 37 des vorliegenden Urteils hervorgeht, kann ein Vorabentscheidungsersuchen jedoch nicht deshalb für unzulässig erklärt werden, weil die Vorlageentscheidung unter Verstoß gegen nationale Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren oder gegebenenfalls in einer zu frühen Phase des nationalen Verfahrens ergangen sein soll.

40      Somit ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

 Zur Vorlagefrage

41      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen ist, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, aufgrund deren ein mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung eines Hypothekenkreditvertrags, der zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher in Form einer unmittelbar vollstreckbaren notariellen Urkunde geschlossen wurde, befasstes nationales Gericht weder auf Antrag des Verbrauchers noch von Amts wegen prüfen kann, ob die in einer solchen Urkunde enthaltenen Klauseln missbräuchlich im Sinne der genannten Richtlinie sind, und aufgrund dessen die beantragte Zwangsvollstreckung aussetzen kann.

42      Zunächst ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof nicht nach der Auslegung der Art. 3 bis 5 der Richtlinie 93/13 fragt, aufgrund deren es prüfen kann, ob Klauseln des Kreditvertrags, der Gegenstand der in Rede stehenden notariellen Urkunde ist und dessen Zwangsvollstreckung beantragt wird, möglicherweise missbräuchlich sind. Wie aus Rn. 25 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hat das vorlegende Gericht nämlich bereits durch Zwischenurteil über die Missbräuchlichkeit der Klauseln dieses Vertrags entschieden, was der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV nicht in Frage zu stellen hat.

43      Ausgehend von dieser Prämisse ist hervorzuheben, dass nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten vorsehen, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festlegen.

44      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden, die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten verpflichtet, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Zwar hat der Gerichtshof bereits in mehrfacher Hinsicht und unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dargelegt, wie das nationale Gericht den Schutz der den Verbrauchern nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte sicherstellen muss, doch sind die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, im Prinzip nicht unionsrechtlich harmonisiert und damit Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 57).

46      Deshalb unterfallen mangels einer Harmonisierung der nationalen Zwangsvollstreckungsverfahren die Modalitäten ihrer Durchführung nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung. Diese Modalitäten müssen allerdings die doppelte Voraussetzung erfüllen, dass sie nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C‑49/14, EU:C:2016:98, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Zum einen ist in Bezug auf den Äquivalenzgrundsatz – der nicht Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens ist – den Ausführungen der Europäischen Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen beizupflichten, dass der Gerichtshof keinen Anhaltspunkt für Zweifel an der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften mit diesem Grundsatz hat.

48      Was zum anderen den Effektivitätsgrundsatz betrifft, ist nach ständiger Rechtsprechung die Frage, ob eine nationale Vorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C‑32/14, EU:C:2015:637, Rn. 51, und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C‑49/14, EU:C:2016:98, Rn. 43 und 44).

49      Im Licht dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob eine nationale Verfahrensregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Wirksamkeit des Verbraucherschutzes nach der Richtlinie 93/13 beeinträchtigt.

50      Hierzu ergibt sich im vorliegenden Fall aus den Angaben des vorlegenden Gerichts, dass die Regelung der Zwangsvollstreckung nach slowenischem Recht folgende Merkmale aufweist:

–        Das mit der Zwangsvollstreckung eines Hypothekenkreditvertrags, der in Form einer unmittelbar vollstreckbaren notariellen Urkunde geschlossen wurde, betraute Gericht darf die Zwangsvollstreckung nicht mit der Begründung ablehnen, dass der betreffende Vertrag eine missbräuchliche Klausel enthalte, denn dieses Gericht muss sich uneingeschränkt an den Inhalt eines Vollstreckungstitels halten, ohne die Rechtmäßigkeit seines Inhalts beurteilen zu dürfen.

–        Die Aussetzung der Zwangsvollstreckung ist grundsätzlich nicht möglich – auch nicht vorläufig –, es sei denn, der Schuldner als Verbraucher leitet ein Erkenntnisverfahren ein, das auf die Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Vertragsklausel gerichtet ist.

–        Diese Aussetzung der Zwangsvollstreckung bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Sache ist nur in Ausnahmefällen zulässig und unterliegt strengen rechtlichen Voraussetzungen für den Nachweis eines nicht oder nur schwer wiedergutzumachenden Schadens im Sinne von Art. 71 Abs. 1 des Gesetzes über Vollstreckung und Besicherung, der Schäden im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung selbst ausschließt, was eine solche Aussetzung in der Praxis nahezu unmöglich macht.

–        Beantragt der Schuldner die Aussetzung der Zwangsvollstreckung, hat der Gläubiger das Recht, von ihm zu verlangen, dass er eine Sicherheit leistet.

–        Der von der Zwangsvollstreckung bedrohte Schuldner kann keine Prozesskostenhilfe erhalten, so dass er die erheblichen Kosten der anwaltlichen Vertretung selbst tragen muss.

51      Die slowenische Regierung ist in ihren schriftlichen Erklärungen der vom vorlegenden Gericht vorgenommenen Auslegung des nationalen Rechts entgegengetreten. Sie hat insbesondere geltend gemacht, dass es angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Ustavno sodišče (Verfassungsgericht, Slowenien), die auch von mehreren anderen nationalen Gerichten angewandt werde, nunmehr notwendig sei, sowohl das Kriterium des nicht oder nur schwer wiedergutzumachenden Schadens im Sinne von Art. 71 Abs. 1 des Gesetzes über Vollstreckung und Besicherung auszulegen als auch die Lage des Schuldners und die des Gläubigers gegeneinander abzuwägen, unter Berücksichtigung des Schadens, den die Zwangsvollstreckung verursachen würde.

52      Insoweit genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV die Aufgaben des Gerichtshofs und die des vorlegenden Gerichts klar voneinander getrennt sind. Während dem Gerichtshof die Auslegung der Vorschriften des Unionsrechts obliegt, ist es ausschließlich Sache des vorlegenden Gerichts, das nationale Recht auszulegen. Der Gerichtshof hat demnach von der Auslegung des nationalen Rechts auszugehen, die ihm das vorlegende Gericht unterbreitet hat (Urteil vom 27. Februar 2019, Associação Peço a Palavra u. a., C‑563/17, EU:C:2019:144, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Zu der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verfahrensregelung für die Zwangsvollstreckung ist angesichts der vom vorlegenden Gericht hervorgehobenen und in Rn. 50 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Merkmale dieser Regelung festzustellen, dass sie geeignet ist, die Wirksamkeit des durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes zu beeinträchtigen.

54      Wie bereits dargelegt, kann nämlich ein wirksamer Schutz der dem Verbraucher durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nur dann garantiert werden, wenn die nationale Regelung es ermöglicht, dass die im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln im Rahmen des Zahlungsbefehlsverfahrens oder des Verfahrens zur Vollstreckung des Zahlungsbefehls von Amts wegen auf ihre Missbräuchlichkeit überprüft werden (vgl. u. a. Urteile vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C‑49/14, EU:C:2016:98, Rn. 46, und vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 44).

55      Wie die slowenische Regierung geltend gemacht hat, kann zwar – vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen – nicht ausgeschlossen werden, dass Notare insbesondere angesichts des Notariatsgesetzes speziell im Rahmen eines in Form einer öffentlichen Urkunde geschlossenen Hypothekenkreditvertrags gegenüber Verbrauchern Beratungs- und Informationspflichten haben, durch die die Missbräuchlichkeit der Klauseln eines solchen Vertrags vorbeugend kontrolliert und somit zur Beachtung der in Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 aufgestellten Anforderungen beigetragen werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C‑32/14, EU:C:2015:637, Rn. 55, 57 und 58).

56      Selbst wenn es eine solche vorbeugende Kontrolle geben sollte, reicht sie jedoch nicht aus, um die Wirksamkeit des durch die Richtlinie 93/13 garantierten Schutzes zu gewährleisten.

57      Wie der Gerichtshof in Rn. 59 des Urteils vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C‑32/14, EU:C:2015:637), ausgeführt hat, müssen nämlich selbst dann, wenn die nationalen Rechtsvorschriften eine solche vorbeugende Kontrolle vorsehen, die angemessenen und wirksamen Mittel, die der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern geschlossen hat, ein Ende setzen sollen, Rechtsvorschriften einschließen, die den Verbrauchern einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten können, der es ihnen ermöglicht, einen solchen Vertrag – auch in der Phase, in der aus ihm vollstreckt wird – vor Gericht anzufechten, und zwar unter angemessenen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, so dass für die Ausübung ihrer Rechte keine Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Fristen oder der Kosten, gelten, die die Ausübung der durch die Richtlinie 93/13 gewährleisteten Rechte übermäßig erschweren oder praktisch unmöglich machen.

58      In der Rechtssache, in der das genannte Urteil ergangen ist, konnte der Verbraucher, wie der Gerichtshof in den Rn. 60 und 61 dieses Urteils ausgeführt hat, nach dem dort in Rede stehenden nationalen Recht zum einen eine Klage auf Anfechtung des betreffenden Vertrags erheben und zum anderen ein Verfahren zur Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung einleiten, was in diesem Kontext das Recht des Verbrauchers auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Vertrag einschloss. Außerdem entnahm der Gerichtshof den ihm in der genannten Rechtssache vorgelegten Unterlagen, dass die nationalen Gerichte im Rahmen dieser Verfahren anhand der verfügbaren Beweise von Amts wegen Fälle offensichtlicher Nichtigkeit aufgreifen konnten und mussten. Diese Verfahrensmodalitäten für Rechtsbehelfe im innerstaatlichen Recht gewährleisteten daher offenbar – vorbehaltlich der Überprüfung durch das nationale Gericht – einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Verbrauchers.

59      Dagegen geht im Ausgangsverfahren aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte hervor, dass das slowenische Recht dem Verbraucher keine Garantien bietet, die mit den in den Rn. 54, 57 und 58 des vorliegenden Urteils genannten vergleichbar sind.

60      Aus dieser Akte ergibt sich nämlich erstens, dass das slowenische Verfahrensrecht nicht eindeutig das Recht des Verbrauchers vorsieht, die Aussetzung der Zwangsvollstreckung eines Hypothekenkreditvertrags, sei es auch nur vorläufig, zu beantragen, weil er eine missbräuchliche Klausel enthält. Selbst wenn der Verbraucher eine solche Möglichkeit hätte, würde dies jedenfalls nichts daran ändern, dass das nationale Recht den Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung an sehr strenge verfahrensrechtliche Voraussetzungen und, auf Antrag des Gläubigers, an eine Sicherheitsleistung knüpft. Solche Anforderungen machen es in der Praxis nahezu unmöglich, eine solche Aussetzung zu erreichen, da ein in Zahlungsverzug geratener Schuldner wahrscheinlich nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für die Sicherheitsleistung verfügen wird. Zweitens kann das vom Hypothekengläubiger mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung seiner Forderung befasste Gericht nicht von Amts wegen prüfen, ob Klauseln des Vertrags missbräuchlich sind. Drittens schließlich ist dem Vorabentscheidungsersuchen zu entnehmen, dass eine erhebliche Gefahr besteht, dass die betroffenen Verbraucher im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens – in Anbetracht der mit ihm je nach der Höhe der betreffenden Forderung verbundenen Kosten und des Umstands, dass keine Prozesskostenhilfe beantragt werden kann – davon abgehalten werden, ihre Verteidigung sicherzustellen und ihre Rechte uneingeschränkt geltend zu machen.

61      Hinzuzufügen ist, dass es für die Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des mit der Richtlinie 93/13 angestrebten Verbraucherschutzes offensichtlich unzureichend ist, dass nach dem slowenischen Verfahrensrecht die Prüfung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Hypothekenkreditvertrag nicht von dem mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung eines solchen Vertrags befassten Gericht durchgeführt werden kann, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls vom Gericht des Erkenntnisverfahrens, bei dem der Verbraucher eine Klage auf Nichtigerklärung solcher missbräuchlicher Klauseln erhebt.

62      Da das mit dem Antrag auf Zwangsvollstreckung befasste Gericht die Vollstreckung nicht mit der Begründung, eine Klausel des Hypothekenkreditvertrags sei missbräuchlich, aussetzen kann, ist es nämlich wahrscheinlich, dass die Immobiliarzwangsvollstreckung in den mit der Hypothek belasteten Gegenstand abgeschlossen sein wird, bevor das Gericht des Erkenntnisverfahrens gegebenenfalls die Nichtigkeit dieser Klausel wegen ihrer Missbräuchlichkeit und somit die Unwirksamkeit des Vollstreckungsverfahrens feststellt. Selbst wenn eine solche Entscheidung inhaltlich zugunsten des betreffenden Verbrauchers ausgehen sollte, käme dieser daher nur in den Genuss eines nachträglichen Schutzes in Form eines finanziellen Ausgleichs, der unvollständig und unzureichend wäre. Dies gilt umso mehr, wenn die Immobiliarzwangsvollstreckung die Wohnung dieses Verbrauchers und seiner Familie betrifft, die dann unwiderruflich verloren wäre. Ein solcher nachträglicher Schutz stellt daher, entgegen dem mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verfolgten Ziel, weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel dar, um der Verwendung einer missbräuchlichen Klausel ein Ende zu setzen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. November 2013, Banco Popular Español und Banco de Valencia, C‑537/12 und C‑116/13, EU:C:2013:759, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Die Richtlinie 93/13 steht somit bei einer Auslegung im Licht des Effektivitätsgrundsatzes nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die in Rn. 50 des vorliegenden Urteils beschriebenen Merkmale aufweisen.

64      Zwar führt das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall aus, dass die slowenischen Rechtsvorschriften unionsrechtskonform ausgelegt werden könnten, um es dem mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung befassten Gericht insbesondere zu ermöglichen, von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit einer Klausel eines in Form einer notariellen Urkunde geschlossenen Hypothekenvertrags zu beurteilen und auf dieser Grundlage die Zwangsvollstreckung auszusetzen.

65      Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und in Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C‑684/16, EU:C:2018:874, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Wie der Gerichtshof zudem entschieden hat, umfasst das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung u. a. die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist. Folglich darf ein nationales Gericht nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 19. April 2016, DI, C‑441/14, EU:C:2016:278‚ Rn. 33 und 34, sowie vom 6. November 2018, Max‑Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C‑684/16, EU:C:2018:874‚ Rn. 60).

67      In Anbetracht des in Rn. 64 des vorliegenden Urteils genannten Umstands ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich im Einklang mit der Richtlinie 93/13 ausgelegt werden können, und, wenn ja, daraus die rechtlich gebotenen Folgen zu ziehen.

68      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen ist, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, aufgrund deren ein mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung eines Hypothekenkreditvertrags, der zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher in Form einer unmittelbar vollstreckbaren notariellen Urkunde geschlossen wurde, befasstes nationales Gericht weder auf Antrag des Verbrauchers noch von Amts wegen prüfen kann, ob die in einer solchen Urkunde enthaltenen Klauseln missbräuchlich im Sinne der genannten Richtlinie sind, und aufgrund dessen die beantragte Zwangsvollstreckung aussetzen kann.

 Kosten

69      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, aufgrund deren ein mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung eines Hypothekenkreditvertrags, der zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher in Form einer unmittelbar vollstreckbaren notariellen Urkunde geschlossen wurde, befasstes nationales Gericht weder auf Antrag des Verbrauchers noch von Amts wegen prüfen kann, ob die in einer solchen Urkunde enthaltenen Klauseln missbräuchlich im Sinne der genannten Richtlinie sind, und aufgrund dessen die beantragte Zwangsvollstreckung aussetzen kann.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Slowenisch.