Language of document : ECLI:EU:F:2009:144

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

27. Oktober 2009

Rechtssache F-61/07

Gerhard Bauch

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Abgangsgeld – Rechtsnatur “

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 2006, mit der der Antrag des Klägers, der im Wesentlichen auf eine Änderung der Bescheinigung über das Abgangsgeld abzielt, das er 1994 nach Ablauf seines Vertrags als Bediensteter auf Zeit bezogen hatte, abgelehnt wurde

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Abgangsgeld – Zusammenhang mit den Ruhegehaltsansprüchen

(Beamtenstatut, Anhang VIII Art. 11 Abs. 1 und 12)

2.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Abgangsgeld – Berechnung

1.      Zwar hat das Abgangsgeld als solches nicht den Charakter eines Ruhegehalts; aus Art. 12 des Anhangs VIII des alten Statuts geht jedoch hervor, dass das Abgangsgeld für Beamte oder sonstige Bedienstete bestimmt ist, die aufgrund der von ihrem Gehalt einbehaltenen monatlichen Beiträge Ruhegehaltsanwartschaften erworben haben, aber weder die tatsächliche Zahlung eines gemeinschaftlichen Ruhegehalts erhalten können, weil sie eine Dienstzeit von weniger als zehn Jahren aufweisen, noch in den Genuss von Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts in seiner bis 30. April 2004 geltenden Fassung kommen können. Außerdem wird der nach Art. 12 Buchst. b des Anhangs VIII dieses Statuts gezahlte Betrag, der einer der beiden Bestandteile ist, aus denen sich das Abgangsgeld zusammensetzt, auf der Grundlage der Ruhegehaltsbeiträge, die von dem Grundgehalt der betreffenden Bediensteten einbehalten worden sind, zuzüglich der Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 % berechnet. Es kann daher nicht angenommen werden, dass das Abgangsgeld keinerlei Zusammenhang mit den Ruhegehaltsansprüchen aufweist.

(vgl. Randnrn. 51 bis 56)

2.      Die bloße Tatsache, dass das Abgangsgeld Bediensteten, die Ruhegehaltsanwartschaften erworben haben, aber keine tatsächliche Zahlung eines Ruhegehalts erhalten können, als Ausgleich gezahlt wird, bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Höhe eines solchen Abgangsgelds dem versicherungsmathematischen Gegenwert ihrer Ruhegehaltsanwartschaften entsprechen muss.

(vgl. Randnr. 60)