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Rechtsmittel, eingelegt am 5. Juni 2019 von der Inpost Paczkomaty sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts vom 19. März 2019 in den verbundenen Rechtssachen T-282/16 und T-283/16, Inpost Paczkomaty und Inpost/Kommission

(Rechtssache C-431/19 P)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Inpost Paczkomaty sp. z o.o. (Prozessbevollmächtigter: D. Doktór, radca prawny)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Republik Polen

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts aufzuheben;

den Beschluss für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 des Vertrages – unzutreffende Feststellung der Erfüllung der Erfordernisse von Nr. 19 (Abschnitt 2.6) des Rahmens [der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011)], Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrages über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Diskriminierungsverbot, Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot) und unzutreffende Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 97/67/EG (Postrichtlinie). Die von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Finanzierung der Erbringung von Universaldiensten müssten sowohl mit den sich aus den Bestimmungen des AEUV über die Freiheiten des Binnenmarkts ergebenden Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Gleichbehandlung (einschließlich der Auswahl des Erbringers des Universalpostdienstes im Wege des Wettbewerbs) als auch mit Art. 106 Abs. 2 AEUV im Einklang stehen, was in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall gewesen sei.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 des Vertrages – unzutreffende Feststellung der Erfüllung der Erfordernisse der Nrn. 14 (Abschnitt 2.2) und 60 (Abschnitt 2.10) des Rahmens [der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011)]. Auch wenn die der polnischen Post (Poczta Polska) übertragene Pflicht zur Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen den in der Postrichtlinie festgelegten Erfordernissen entspreche, sei es nicht entbehrlich, als Beleg für die genaue Ermittlung des Bedarfs an der Universaldienstleistung eine öffentliche Konsultation durchzuführen oder andere angemessene Mittel anzuwenden, um den Interessen der Nutzer und Dienstleistungserbringer Rechnung zu tragen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 des Vertrages – unzutreffende Feststellung der Erfüllung der Erfordernisse von Nr. 52 (Abschnitt 2.9) des Rahmens [der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011)] sowie Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1, 3 und 5 der Richtlinie 97/67/EG. Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Ausgleichsfonds das Erfordernis der Nichtdiskriminierung in Bezug auf den einheitlichen Maximalbeitrag in Höhe von 2 % der Einnahmen des Anbieters von Universaldiensten oder damit austauschbaren Diensten erfülle; dieser Prozentsatz der von den Anbietern zu leistenden Pflichteinlage gelte einheitlich für alle Marktteilnehmer, was diskriminierend sei, da die Situation der Anbieter von Universaldiensten und die Situation der Anbieter von damit austauschbaren Diensten nicht die gleiche sei. Überdies habe das Gericht zu Unrecht angenommen, dass der Ausgleichsfonds auch das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit erfülle.

Bei den Anhörungen über die der Gesetzesänderung zugrunde liegenden Umstände hätten sich die Bedingungen des Ausgleichsfonds wesentlich von den schließlich im Postgesetz festgelegten Bedingungen unterschieden, so dass nicht angenommen werden könne, dass die Einrichtung des Fonds Gegenstand der Anhörungen gewesen sei.

Nach den Voraussetzungen für die Finanzierung des Universaldienstes sei es nicht erforderlich, zu prüfen, ob die anfallenden Nettokosten eine unverhältnismäßige Belastung für den Anbieter des Universaldienstes darstellten. Die automatische Verknüpfung der Finanzierung des Dienstes mit dem Entstehen von Buchverlusten bei den Universaldiensten könne nicht als Erfüllung der Erfordernisse der Postrichtlinie verstanden werden.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Postrichtlinie – durch die Billigung des Umstands, dass die Kosten des Universaldienstes durch eine Vielzahl ausschließlicher und spezieller Rechte, die der polnischen Post gewährt würden, finanziert würden. Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Postrichtlinie gewährten die Mitgliedstaaten für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhielten diese auch nicht mehr aufrecht. Die der polnischen Post gewährten speziellen und ausschließlichen Rechte seien jedoch entgegen der Auffassung des Gerichts offensichtlich nicht im Katalog der in der Postrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen enthalten.

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