Language of document : ECLI:EU:T:2019:855

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

12. Dezember 2019(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke CANNABIS STORE AMSTERDAM – Absolutes Eintragungshindernis – Marke, die gegen die öffentliche Ordnung verstößt – Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001“

In der Rechtssache T‑683/18,

Santa Conte mit Sitz in Neapel (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Demichelis, E. Ortaglio und G. Iorio Fiorelli,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch L. Rampini als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. August 2018 (Sache R 2181/2017‑2) über die Anmeldung des Bildzeichens CANNABIS STORE AMSTERDAM als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović, der Richterin A. Marcoulli und des Richters A. Kornezov (Berichterstatter),

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund der am 20. November 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 12. Februar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2019

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 19. Dezember 2016 meldete die Klägerin, Santa Conte, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 32 und 43 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 30: „Backwaren, Zuckerwaren, Schokoladen und Desserts; Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Aromastoffe für Getränke; Eis, Eiscreme, gefrorener Joghurt, Sorbets“;

–        Klasse 32: „Alkoholfreie Getränke; Bier und Brauereiprodukte; Präparate für die Zubereitung von Getränken“;

–        Klasse 43: „Verpflegung von Gästen in Restaurants“.

4        Mit Entscheidung vom 7. September 2017 wies die Prüferin die Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) zurück.

5        Am 9. Oktober 2017 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Prüferin gemäß den Art. 66 bis 68 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde beim EUIPO ein.

6        Nachdem die Beschwerdekammer in ihrer Antwort auf die Stellungnahme der Klägerin erläutert hatte, dass die Beschwerdekammern vorbehaltlich der Wahrung der Verteidigungsrechte ein in der Entscheidung der Prüferin nicht geltend gemachtes absolutes Eintragungshindernis aufgreifen könnten, wies sie die Beschwerde mit Entscheidung vom 31. August 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 zurück, weil das als Marke angemeldete Zeichen gegen die öffentliche Ordnung verstoße.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe: erstens auf einen Verstoß gegen Art. 71 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 und zweitens auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. f und Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung.

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 71 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001

10      Nach Auffassung der Klägerin ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass das EUIPO gemäß Art. 71 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 im Rahmen eines Verfahrens zur Eintragung einer Unionsmarke verpflichtet ist, von Amts wegen den für das Verfahren maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, zu dem die Beurteilung der Bedeutung des für die Eintragung als Marke angemeldeten Zeichens und ihr Verständnis durch die maßgeblichen Verkehrskreise gehören. Die Beschwerdekammer sei dieser Verpflichtung, die Ausdruck der sich aus dieser Bestimmung ergebenden Sorgfaltspflicht sei, aber nicht nachgekommen.

11      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

12      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer gemäß Art. 71 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 nach der Prüfung, ob die Beschwerde gegen eine Entscheidung einer der in Art. 66 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 aufgeführten Instanzen begründet ist, „entweder im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig [wird], die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder … die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an diese Dienststelle zurück[verweist]“. Nach Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ermittelt das EUIPO in diesem Verfahren den Sachverhalt von Amts wegen.

13      Wie die Klägerin zu Recht vorträgt, geht aus der Rechtsprechung erstens hervor, dass die Bedeutung des angemeldeten Zeichens und ihr Verständnis durch die maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union notwendigerweise zu den Tatsachen zählt, die das EUIPO von Amts wegen zu ermitteln hat (Urteil vom 25. September 2018, Medisana/EUIPO [happy life], T‑457/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:599, Rn. 11), und zweitens, dass Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 Ausdruck der Sorgfaltspflicht ist, der zufolge die zuständige Behörde alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen hat (vgl. Urteil vom 25. Januar 2018, SilverTours/EUIPO [billiger-mietwagen.de], T‑866/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:32, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung). Soweit die Klägerin sich drittens darauf beruft, dass die Beschwerdekammer offenkundige Tatsachen außer Acht gelassen habe, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass ein Kläger das Recht hat, dem Gericht Dokumente vorzulegen, um die Richtigkeit einer offenkundigen Tatsache vor dem Gericht entweder zu untermauern oder aber in Frage zu stellen (vgl. Urteil vom 15. Januar 2013, Gigabyte Technology/HABM – Haskins [Gigabyte], T‑451/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:13, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zum anderen, dass es sich bei offenkundigen Tatsachen um solche handelt, die jeder kennen kann oder die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können (vgl. Urteil vom 10. Februar 2015, Boehringer Ingelheim International/HABM – Lehning entreprise [ANGIPAX], T‑368/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:81, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Im Licht dieser Grundsätze sind die von der Klägerin vorgetragenen Argumente zu prüfen.

15      Erstens ist die Beurteilung der Beschwerdekammer, insbesondere diejenige in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung, nach Auffassung der Klägerin mit einem Fehler behaftet, weil die Beschwerdekammer davon ausgegangen sei, dass das angemeldete Zeichen sich auf das „Symbol eines Marihuanablatts“ beziehe, das seinerseits auf das psychotrope Produkt hinweise. Es sei aber offenkundig, dass Marihuana keine Pflanze sei, sondern eine psychoaktive Substanz, die nicht aus Cannabisblättern, sondern aus den getrockneten Blütenständen weiblicher Cannabisblüten gewonnen werde. Außerdem sei der Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (im Folgenden: THC) nur einer von etwa 113 Cannabinoiden, die in den Blütenständen der weiblichen Blüten der Pflanze Cannabis sativa vorkämen. Gleichwohl habe das EUIPO der Tatsache keine Bedeutung zugemessen, dass die psychotropen Wirkungen von THC allein mit der prozentualen Menge dieses Wirkstoffs in den Blüten von Cannabis sativa zusammenhingen und nicht mit dem Inhalt der Blätter dieser Pflanze, die im angemeldeten Zeichen dargestellt würden. Es handele sich somit um offenkundige Tatsachen, die die Beschwerdekammer nicht berücksichtigt habe, was gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 1 und Art. 71 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 verstoße.

16      Hierzu ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung in den Rn. 28 und 29 in der Tat den Ausdruck „Marihuanablatt“ enthält. Dieser Ausdruck ist, wie das EUIPO in seiner Klagebeantwortung einräumt, insofern ungenau, als Marihuana streng genommen keine Pflanzenart ist und daher keine Blätter haben kann, sondern in Wirklichkeit eine psychotrope Substanz bezeichnet, die aus den getrockneten Blütenständen weiblicher Cannabispflanzen gewonnen wird.

17      Die angefochtene Entscheidung muss jedoch als Ganzes gelesen werden. Insoweit ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 27 dieser Entscheidung ausgeführt hat, dass das fragliche Zeichen die „Darstellung von zehn Cannabisblättern“ enthalte und „die besondere Form dieses Blatts häufig als mediales Symbol für Marihuana verwendet [werde], unter dem die aus getrockneten Blütenständen weiblicher Cannabispflanzen gewonnene psychoaktive Substanz verstanden [werde]“. Darüber hinaus stellt die Klägerin die Feststellung der Beschwerdekammer, dass „die besondere Form [des Cannabisblatts] häufig als mediales Symbol für Marihuana verwendet wird“, als solche nicht in Frage. In Anbetracht der ausführlichen und stichhaltigen Erläuterung in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung bedeutet die von der Klägerin festgestellte Ungenauigkeit daher nicht, dass die Beschwerdekammer ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, den Sachverhalt und insbesondere die Bedeutung des angemeldeten Zeichens von Amts wegen zu prüfen, so dass diese Ungenauigkeit ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung bleibt.

18      Zweitens hält die Klägerin die Argumentation der Beschwerdekammer für parteilich, weil sie eine weitere offenkundige Tatsache außer Acht gelassen habe, nämlich dass es vom THC‑Gehalt abhängig sei, ob cannabishaltige Produkte psychotrop seien oder nicht, und dass Marihuana nicht aus den Blättern, sondern aus den Blüten der Cannabispflanze extrahiert werde.

19      Diese Rüge ist jedoch als sachlich unzutreffend zurückzuweisen, weil die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung klargestellt hat, dass Cannabis in vielen Ländern der Union erst ab einem bestimmten THC‑Gehalt, nämlich ab 0,2 %, als illegale Substanz gilt, und in Rn. 23 dieser Entscheidung, dass diese Substanz aus den weiblichen Blüten der Cannabispflanze gewonnen wird. Die Beschwerdekammer hat daher Cannabis mit psychotroper Wirkung klar von Cannabis ohne solche Wirkung unterschieden, und zwar exakt anhand des THC‑Gehalts. Sofern es sich um eine offenkundige Tatsache handelt, hat die Beschwerdekammer sie folglich ausdrücklich benannt.

20      Drittens macht die Klägerin geltend, dass die Beschwerdekammer insbesondere in den Rn. 29 und 30 der angefochtenen Entscheidung eine Beurteilung vorgenommen habe, die nicht als unparteiisch angesehen werden könne, weil sie lediglich ihr eigenes Verständnis des Wortbestandteils „Cannabis“ zugrunde gelegt und ihn zum einen mit einer unzutreffenden Wahrnehmung der in dem als Marke angemeldeten Zeichen abgebildeten Blätter als Darstellung der Blätter einer nicht existierenden Pflanze, d. h. Marihuana, und zum anderen mit der geografischen Angabe „Amsterdam“ in Verbindung gebracht habe.

21      Hierzu ist darauf hinzuweisen, wie das EUIPO in der Klagebeantwortung zu Recht betont, dass das entscheidende Kriterium für die Beurteilung, ob ein Zeichen gegen die öffentliche Ordnung verstößt, die Wahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise ist, die sich auf wissenschaftlich oder technisch ungenaue Definitionen stützen kann, was bedeutet, dass es auf die konkrete und aktuelle Wahrnehmung des Zeichens ankommt, unabhängig von der Vollständigkeit der Informationen, über die der Verbraucher verfügt. Auch wenn dies nicht oder nur teilweise mit der wissenschaftlichen Wahrheit übereinstimmt, entspricht der Umstand, dass die Darstellung des Cannabisblatts in der Vorstellung der maßgeblichen Verkehrskreise mit der psychotropen Substanz in Verbindung gebracht wird, daher sehr wohl dem, was die Beschwerdekammer in einem solchen Fall zu untersuchen hat, nämlich die Wahrnehmung dieser Verkehrskreise. Genau dies hat die Beschwerdekammer aber getan, wie das EUIPO sowohl in seiner Klagebeantwortung als auch in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis darauf vorgetragen hat, dass „die besondere Form des Cannabisblatts häufig als mediales Symbol für Marihuana verwendet [werde]“. Dabei handelt es sich eindeutig nicht um eine wissenschaftliche Tatsache, sondern um die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise, in deren Vorstellung dieses Blatt zum „medialen Symbol“ für Marihuana geworden ist. Diese Analyse ist folglich in keiner Weise parteiisch.

22      Viertens macht die Klägerin geltend, dass Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung mit einem weiteren Mangel an Unparteilichkeit und Sorgfalt behaftet sei. Das Wort „Cannabis“, das französische Wort „chanvre“ und das englische Wort „hemp“ bezeichneten nämlich unterschiedslos die Hanfpflanze. Außerdem enthalte der Wortbestandteil des als Marke angemeldeten Zeichens weitere englische Begriffe, nämlich „Store“ und „Amsterdam“, was die Notwendigkeit logischer und idiomatischer Kontinuität und das Bestreben zum Ausdruck bringe, dem betreffenden Zeichen eine möglichst internationale Reichweite zu verleihen, weil Englisch die Hauptsprache des Welthandels sei. Somit habe die Beschwerdekammer eine Beurteilung vorgenommen, die alles andere als unparteiisch sei, indem sie ausgeführt habe, dass die Klägerin zur Bezeichnung der fraglichen Waren und Dienstleistungen auch einen anderen Begriff als „Cannabis“, nämlich das italienische Wort „canapa“ (Hanf) oder das englische Wort „hemp“ hätte verwenden können.

23      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann der Beschwerdekammer nicht vorgeworfen werden, sich eine parteiische Argumentation zu eigen gemacht zu haben. Insoweit ist die Kritik der Klägerin am zweiten Satz der Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung zum Scheitern verurteilt. In diesem Satz hat die Beschwerdekammer nämlich ausgeführt, dass die Klägerin das fragliche Zeichen durch Wortbestandteile „hätte“ ergänzen „können“, die besser geeignet gewesen wären, um die Merkmale nicht THC‑haltiger Lebensmittel oder Getränke herauszustellen, beispielsweise durch das Wort „canapa“ oder „hemp“, und dass sie den Hinweis auf Amsterdam oder das mediale Symbol von Marihuana hätte weglassen können. Unabhängig von der Frage, ob die Worte „Cannabis“, „chanvre“ und „hemp“ synonym sind, wie die Klägerin offenbar vorträgt, ist festzustellen, dass diese Anregung der Beschwerdekammer lediglich ein obiter dictum und daher nicht geeignet ist, die angefochtene Entscheidung rechtswidrig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2018, Recordati Orphan Drugs/EUIPO – Laboratorios Normon [NORMOSANG], T‑103/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:126, Rn. 78). Die Beschwerdekammer war nämlich in keiner Weise verpflichtet, der Klägerin Alternativen aufzuzeigen, die die gegen das fragliche Zeichen erhobenen Einwände gegebenenfalls hätten entfallen lassen können. Jedenfalls lässt dieses obiter dictum entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine Parteilichkeit oder mangelnde Sorgfalt der Beschwerdekammer erkennen.

24      Fünftens und letztens weist die Wahl des Wortes „Amsterdam“ nach dem Vorbringen der Klägerin lediglich auf die Herkunft des von ihr verwendeten Cannabis sowie auf den Lebensstil und die Atmosphäre dieser niederländischen Stadt hin, von denen sie sich für die Erbringung ihrer eigenen Verpflegungsdienste und insbesondere für die Gestaltung ihrer Verkaufsstellen anregen lasse. Die Feststellung der Beschwerdekammer, dass das als Marke angemeldete Zeichen die Verbraucher veranlasse, die von der Klägerin vertriebenen Waren und Dienstleistungen, die völlig legal seien, mit den in den „Coffeeshops“ in Amsterdam verkauften Substanzen in Verbindung zu bringen, zeuge von einer parteiischen und unzutreffenden Beurteilung der Bedeutung dieses Zeichens, insbesondere angesichts der großen und ständig wachsenden Zahl von Unternehmen und Geschäften, die Lebensmittel und Getränke auf Cannabisbasis herstellten bzw. vertrieben.

25      Die Klägerin erblickt jedoch zu Unrecht einen Mangel an Unparteilichkeit oder Sorgfalt in der Feststellung der Beschwerdekammer, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Wort „Amsterdam“ als Bezugnahme auf die den Konsum von Drogen tolerierende und für ihre „Coffeeshops“ bekannte Stadt in den Niederlanden verstünden (Rn. 27 bis 29 der angefochtenen Entscheidung). Vielmehr hat die Beschwerdekammer die von der Klägerin vorgebrachten Argumente sorgfältig und unparteiisch geprüft. Zu dem Umstand, dass das Wort „Amsterdam“ auch mit anderen Bedeutungen wie z. B. denen, die die Klägerin vorträgt, in Verbindung gebracht werden könne, genügt der Hinweis, dass zum einen die Klägerin nicht bestreitet, dass die Stadt Amsterdam für ihre „Coffeeshops“ bekannt ist, die berechtigt sind, Marihuana und „space cakes“ zu verkaufen, und dass zum anderen nach der Rechtsprechung ein Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen werden muss, wenn zumindest einer seiner möglichen Bedeutungen ein absolutes Eintragungshindernis entgegensteht (vgl. Urteil vom 2. Mai 2018, Alpine Welten Die Bergführer/EUIPO [ALPINEWELTEN Die Bergführer], T‑428/17, EU:T:2018:240, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Folglich hat die Beschwerdekammer beim Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht gegen Art. 71 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 verstoßen, so dass der erste Klagegrund zurückzuweisen ist.

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. f und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001

27      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe die maßgeblichen Verkehrskreise fehlerhaft definiert – was sie allerdings in der mündlichen Verhandlung nuanciert hat (siehe unten, Rn. 41) -sowie bei der Feststellung der Wahrnehmung des fraglichen Zeichens durch diese Verkehrskreise Fehler begangen, und trägt vor, das angemeldete Zeichen verstoße nicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 gegen die öffentliche Ordnung.

28      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

29      Es ist darauf hinzuweisen, dass Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen, nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen sind. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen. Ein solcher Teil kann gegebenenfalls auch ein einziger Mitgliedstaat sein (vgl. Urteil vom 20. September 2011, Couture Tech/HABM [Darstellung des sowjetischen Staatswappens], T‑232/10, EU:T:2011:498, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass das dem absoluten Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Allgemeininteresse darin besteht, die Eintragung von Zeichen zu verhindern, deren Benutzung im Gebiet der Union gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde (Urteile vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T‑232/10, EU:T:2011:498, Rn. 29, und vom 15. März 2018, La Mafia Franchises/EUIPO – Italien [La Mafia SE SIENTA A LA MESA], T‑1/17, EU:T:2018:146, Rn. 25).

31      Die Prüfung, ob ein Zeichen gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, muss im Hinblick auf die Wahrnehmung dieses Zeichens bei seiner Benutzung als Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in der Union oder in einem Teil derselben vorgenommen werden (Urteile vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T‑232/10, EU:T:2011:498, Rn. 50, und vom 9. März 2012, Cortés del Valle López/HABM [¡Que buenu ye! HIJOPUTA], T‑417/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:120, Rn. 12).

32      Bei der Beurteilung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Eintragungshindernisses kann weder auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden, der unempfindlich ist, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der besonders leicht Anstoß nimmt, sondern es müssen die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden (Urteile vom 9. März 2012, ¡Que buenu ye! HIJOPUTA, T‑417/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:120, Rn. 21, vom 14. November 2013, Efag Trade Mark Company/HABM [FICKEN LIQUORS], T‑54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 21, und vom 11. Oktober 2017, Osho Lotus Commune/EUIPO – Osho International Foundation [OSHO], T‑670/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:716, Rn. 103).

33      Des Weiteren können die maßgeblichen Verkehrskreise für die Prüfung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Eintragungshindernisses nicht auf die Verkehrskreise begrenzt werden, an die sich die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung bezieht, unmittelbar richten. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die von diesem Eintragungshindernis erfassten Zeichen nicht nur bei den Verkehrskreisen, an die sich die von dem Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch bei anderen Personen Anstoß erregen, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegnen (Urteile vom 14. November 2013, FICKEN LIQUORS, T‑54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 22, und vom 11. Oktober 2017, OSHO, T‑670/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:716, Rn. 104).

34      Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Zeichen, die als gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden können, insbesondere aus sprachlichen, historischen, sozialen und kulturellen Gründen nicht in allen Mitgliedstaaten die gleichen sind (vgl. Urteil vom 15. März 2018, La Mafia SE SIENTA A LA MESA, T‑1/17, EU:T:2018:146, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Daraus folgt, dass für die Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 sowohl auf die allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Umstände abzustellen ist als auch auf die besonderen Umstände in den einzelnen Mitgliedstaaten, die einen Einfluss auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise im Gebiet dieser Staaten haben können (Urteile vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T‑232/10, EU:T:2011:498, Rn. 34, und vom 15. März 2018, La Mafia SE SIENTA A LA MESA, T‑1/17, EU:T:2018:146, Rn. 29).

36      Im vorliegenden Fall enthält das als Unionsmarke angemeldete Zeichen, das oben in Rn. 2 wiedergegeben ist, einen Wortbestandteil, der sich aus den Begriffen „Cannabis“, „Store“ und „Amsterdam“ zusammensetzt, und einen Bildbestandteil, nämlich drei Reihen stilisierter grüner Blätter, die der üblichen Darstellung des Cannabisblatts entsprechen, auf schwarzem Grund, der oben und unten von zwei fluoreszierenden grünen Bordüren begrenzt wird. Die drei oben genannten Wörter tragen auch zur bildlichen Dimension des fraglichen Zeichens bei, da sie in Großbuchstaben erscheinen, wobei das Wort „Cannabis“ in weißen Buchstaben dargestellt wird, die deutlich größer als die beiden anderen Wörter sind und in der Mitte des Zeichens über sie hinausragen. In Anbetracht dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei festgestellt hat, dass der Wortbestandteil „Cannabis“ sowohl durch den Raum, den er einnimmt, als auch durch seine zentrale Stellung innerhalb des als Marke angemeldeten Zeichens dominierend ist. Dies ist im Übrigen unstreitig.

37      Im Licht dieser Erwägungen sind die beiden Teile des von der Klägerin vorgebrachten zweiten Klagegrundes zu prüfen.

 Erster Teil des zweiten Klagegrundes: von der Beschwerdekammer bei der Definition der maßgeblichen Verkehrskreise sowie ihrer Wahrnehmung des fraglichen Zeichens begangene Fehler

38      Die Klägerin trägt vor, das fragliche Zeichen bestehe aus einem englischen Ausdruck, der in allen Mitgliedstaaten der Union und von den maßgeblichen Verkehrskreisen, die die englische Sprache kennen und verstehen, als Hinweis auf einen Namen mit der Bedeutung „Geschäft für Cannabis (aus) Amsterdam“ aufgefasst werde.  Der Begriff „Cannabis“ beziehe sich aber nicht auf irgendein illegales Betäubungsmittel, sondern bedeute in der Alltagssprache, sowohl auf Englisch als auch auf Italienisch, schlicht Hanf.  Die Beschwerdekammer habe auch versäumt, den beiden anderen englischen Wörtern „Amsterdam“ und „Store“ das angemessene Gewicht beizumessen.

39      Außerdem habe die Beschwerdekammer nicht die Kriterien einer vernünftigen, durchschnittlich informierten sowie angemessen aufmerksamen und verständigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt.  Folglich sei die Beurteilung der Wahrnehmung des als Marke angemeldeten Zeichens durch diese Verkehrskreise fehlerhaft und spiegele nicht die Entwicklung der kulturellen und sozialen Einstellung in der Union gegenüber Cannabis und seiner Verwendung für industrielle und rechtmäßige Zwecke wider, die sich nunmehr in der Unionsrechtsordnung zeige.  Darüber hinaus habe die Beschwerdekammer das fragliche Zeichen nicht im Zusammenhang mit seiner normalen Benutzung untersucht, d. h. dem rechtmäßigen Verkauf oder der rechtmäßigen Verwendung von Lebensmitteln oder Getränken auf der Basis von Hanf in den Geschäften der Klägerin.

40      Als Erstes ist zu dem Fehler, den die Beschwerdekammer bei ihrer Definition der maßgeblichen Verkehrskreise und folglich bei ihrer Beurteilung der Wahrnehmung des als Marke angemeldeten Zeichens durch diese Verkehrskreise begangen haben soll, festzustellen, dass die Beschwerdekammer zwar der Analyse der Prüferin zustimmt, dass das fragliche Zeichen englische Wörter enthalte, aber der dominierenden Präsenz des aus dem Lateinischen abgeleiteten Wortes „Cannabis“, das in vielen Sprachen der Union neben dem Englischen, z. B. im Dänischen, Deutschen, Spanischen, Französischen, Italienischen, Ungarischen, Polnischen, Portugiesischen, Rumänischen und Schwedischen, weit verbreitet ist und verstanden wird, besondere Bedeutung beigemessen hat, so dass dieser Umstand, der durch das Vorhandensein stilisierter Cannabisblätter in diesem Zeichen verstärkt wird, den Schluss zuließ, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sich nicht nur aus englischsprachigen Verbrauchern, sondern aus allen Verbrauchern in der Union zusammensetzen, die in der Lage sind, die Bedeutung des mit diesem Bildbestandteil verbundenen Begriffs „Cannabis“ zu verstehen.

41      Die Klägerin hat die Frage, ob sie mit dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes die maßgeblichen Verkehrskreise als ausschließlich englischsprachige Verkehrskreise definieren wolle, in der mündlichen Verhandlung verneint und eingeräumt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise weiter zu fassen seien. So hat sie angegeben, darunter seien nach ihrer Ansicht alle Verkehrskreise in der gesamten Union mit guten Englischkenntnissen zu verstehen. Insoweit ist die Beurteilung der Beschwerdekammer unter Berücksichtigung aller Merkmale des als Marke angemeldeten Zeichens zu bestätigen, weil dieses Zeichen aus mindestens zwei Wörtern besteht, die weit über das englischsprachige Publikum hinaus verstanden werden können, nämlich – wie die Beschwerdekammer festgestellt hat – dem Wort lateinischen Ursprungs „Cannabis“, aber auch dem Wort „Amsterdam“, das eine international bekannte Stadt in den Niederlanden bezeichnet, und weil der in diesem Zeichen vorhandene Bildbestandteil, wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, als die mediale Darstellung von Marihuana erkannt werden kann.

42      Die Rechtmäßigkeit der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Prüfung des Verstoßes des als Marke angemeldeten Zeichens gegen die öffentliche Ordnung ist daher nicht nur im Hinblick auf englischsprachige Verkehrskreise, sondern darüber hinausgehend im Hinblick auf die Verkehrskreise der Union zu überprüfen, wobei nach der oben in Rn. 35 angeführten Rechtsprechung sowohl auf die allen Mitgliedstaaten der Union gemeinsamen Umstände abzustellen ist als auch auf die besonderen Umstände der einzelnen Mitgliedstaaten, die einen Einfluss auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise im Gebiet dieser Staaten haben können.

43      Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin mit dem ersten Teil dieses Klagegrundes auch die Zusammensetzung der maßgeblichen Verkehrskreise und den Grad ihrer Aufmerksamkeit ansprechen will. In der mündlichen Verhandlung zu diesem Gesichtspunkt befragt, hat sie klargestellt, dass es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen mehrheitlich um ein junges Publikum im Alter von 20 bis 30 Jahren handele, dem das gesamte vorhandene Wissen über Cannabis sicherlich bekannt sei. Nach ihrer Auffassung bedarf es innerhalb dieser Verkehrskreise keiner Unterscheidung zwischen denen, die sich auf dem Gebiet von Mitgliedstaaten mit Rechtsvorschriften befinden, die die aus Cannabis gewonnene psychotrope Substanz verbieten, und denen, die sich auf dem Gebiet von Mitgliedstaaten mit einem weniger strengen Ansatz befinden.

44      Insoweit ist unstreitig, dass die von der Markenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen für Verbraucher bestimmt sind, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus der breiten Öffentlichkeit in der Union bestehen. Es ist jedoch klar, dass diese Öffentlichkeit nicht notwendigerweise über genaue wissenschaftliche oder technische Kenntnisse über Suchtstoffe im Allgemeinen und über aus Cannabis gewonnene Suchtstoffe im Besonderen verfügt, auch wenn diese Situation je nach den Mitgliedstaaten, auf deren Hoheitsgebiet sich diese Öffentlichkeit befindet, und insbesondere je nach den Debatten, die gegebenenfalls zur Verabschiedung von Gesetzen oder Verordnungen geführt haben, die die therapeutische Verwendung oder den Freizeitkonsum von Produkten mit einem für psychotrope Wirkungen ausreichenden THC‑Gehalt zulassen oder tolerieren, unterschiedlich sein kann.

45      Da die Klägerin in der Markenanmeldung Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs beansprucht, die ohne Altersunterschied für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, gibt es zudem keinen triftigen Grund, die maßgeblichen Verkehrskreise, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeregt hat, auf ein junges Publikum im Alter zwischen 20 und 30 Jahren zu begrenzen. Dem ist ferner hinzuzufügen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, wie das EUIPO zu Recht hervorgehoben hat, im besonderen Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 nicht nur diejenigen sind, an die sich die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, unmittelbar richten, sondern auch Verkehrskreise, die aus anderen Personen bestehen, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegnen (siehe oben, Rn. 33), was zur Folge hat, dass die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Behauptung der Klägerin, diese Verkehrskreise setzten sich hauptsächlich aus jungen Leuten im Alter zwischen 20 und 30 Jahren zusammen, auch aus diesem Grund zurückzuweisen ist.

46      Was als Drittes den Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, enthält die angefochtene Entscheidung hierzu zwar keine ausdrücklichen Angaben, aber aus ihr geht gleichwohl hervor, dass die Beschwerdekammer die Definition der Prüferin nicht in Frage gestellt hat, nach der Waren des täglichen Bedarfs, wie sie in der Markenanmeldung genannt sind, in erster Linie für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher bestimmt sind (Rn. 3 der angefochtenen Entscheidung), was im Wesentlichen und sinngemäß den Verkehrskreisen entspricht, die sich aus vernünftigen Personen mit durchschnittlichen Schwellenwerten für Empfindlichkeit und Toleranz zusammensetzen und auf die nach der oben in Rn. 32 angeführten Rechtsprechung bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 abzustellen ist. In Anbetracht der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen erscheint die Definition der maßgeblichen Verkehrskreise und ihres Aufmerksamkeitsgrads, die sich die Beschwerdekammer zu eigen gemacht hat, daher fehlerfrei.

47      Als Viertes wirft die Klägerin der Beschwerdekammer ferner vor, die Entwicklung der kulturellen und sozialen Einstellung in der Union gegenüber Cannabis und seiner Verwendung für rechtmäßige Zwecke nicht berücksichtigt zu haben, so dass sie die Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise nicht richtig beurteilt habe (Rn. 40 der Klageschrift). Sie verweist in diesem Zusammenhang auf zwei Agrarverordnungen, die den Hanfanbau betreffen, nämlich die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1155 der Kommission vom 15. Februar 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen im Bereich des Hanfanbaus, bestimmter Vorschriften für die Ökologisierungszahlung, der Zahlung für Junglandwirte mit Kontrollbefugnis über eine juristische Person, der Berechnung des Betrags je Einheit im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung, der Bruchteile von Zahlungsansprüchen und bestimmter Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und der fakultativen gekoppelten Stützung sowie zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2017, L 167, S. 1) und die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608).

48      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass derzeit zwar viel über die Verwendung von Cannabisprodukten nachgedacht wird, deren THC‑Gehalt sie nicht zu Betäubungsmitteln macht, aber auch, soweit es sich um Betäubungsmittel handelt, über ihre Verwendung zu therapeutischen Zwecken oder gar zum Freizeitkonsum. In dieser Hinsicht hat sich nämlich selbst die Gesetzgebung einiger Mitgliedstaaten bereits entwickelt oder ist im Begriff, sich zu entwickeln.

49      Das ändert aber nichts daran, dass Cannabisprodukte mit einem THC‑Gehalt von mehr als 0,2 %, wie die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, „in vielen Ländern der Europäischen Union (beispielsweise ohne Anspruch auf Vollständigkeit: in Bulgarien, Finnland, Frankreich, Irland, Polen, der Slowakei, Schweden, Ungarn und dem Vereinigte Königreich)“ als illegale Suchtstoffe gelten.

50      Das Unionsrecht seinerseits regelt nicht den Gebrauch von aus Cannabis gewonnen Produkten, soweit es sich um Suchtstoffe handelt. Art. 168 Abs. 1 Unterabs. 3 AEUV sieht nämlich vor, dass die Union die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden einschließlich der Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen ergänzt. Gemäß Art. 32 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1307/2013 sind zum Hanfanbau genutzte Flächen nur beihilfefähig, wenn der THC‑Gehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % beträgt. Mit der Delegierten Verordnung 2017/1155 hat die Kommission Durchführungsbestimmungen zu dieser Vorschrift erlassen.

51      Daraus folgt, dass es derzeit in der Union keine einhellig akzeptierte oder auch nur vorherrschende Tendenz gibt, die Verwendung oder den Konsum von Cannabisprodukten mit einem THC‑Gehalt von mehr als 0,2 % zu legalisieren.

52      Unter diesen Umständen ist zum einen festzustellen, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall die oben in den Rn. 47 und 48 beschriebenen Entwicklungen sowohl auf gesetzgeberischer als auch auf gesellschaftlicher Ebene berücksichtigt hat, indem sie die anerkannten Möglichkeiten rechtmäßiger Verwendung von Cannabis, die allerdings besonders strengen Voraussetzungen unterliegen, hervorgehoben und auf den einschlägigen Rechtsrahmen der Union hingewiesen hat (Rn. 11 sechster und zehnter Gedankenstrich sowie Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung). Zum anderen hat die Beschwerdekammer auch zu Recht berücksichtigt, dass die Gesetzgebung vieler Mitgliedstaaten den Konsum von Cannabis als illegal einstuft, wenn die daraus gewonnenen Produkte mehr als 0,2 % THC enthalten. Die Zeichen, die als gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden können, sind nämlich insbesondere aus sprachlichen, historischen, sozialen und kulturellen Gründen nicht in allen Mitgliedstaaten die gleichen (vgl. Urteil vom 15. März 2018, La Mafia SE SIENTA A LA MESA, T‑1/17, EU:T:2018:146, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es steht daher im Einklang mit der Rechtsprechung, dass die Beschwerdekammer sich auf die Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten gestützt hat, weil diese im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst f der Verordnung 2017/1001 nicht wegen ihrer normativen Geltung, sondern als tatsächliche Anhaltspunkte berücksichtigt worden sind, die es erlauben, die Wahrnehmung des fraglichen Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise in den betreffenden Mitgliedstaaten zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T‑232/10, EU:T:2011:498, Rn. 37).

53      Als Fünftes und Letztes kommt es auf die Frage des tatsächlichen THC‑Gehalts der von der Klägerin vermarkteten Produkte, wie das EUIPO geltend macht, nicht an, weil die Beurteilung, die die Beschwerdekammer in diesem Zusammenhang vorzunehmen hatte, vom Verhalten der Klägerin unabhängig sein und ausschließlich auf der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise beruhen musste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. April 2003, Durferrit/HABM – Kolene [NU‑TRIDE], T‑224/01, EU:T:2003:107, Rn. 76, und vom 13. September 2005, Sportwetten/HABM – Intertops Sportwetten [INTERTOPS], T‑140/02, EU:T:2005:312, Rn. 28).

54      Schließlich ist die Frage, ob die maßgeblichen Verkehrskreise das fragliche Zeichen als Hinweis auf die rechtmäßige Verwendung von Hanf, wie von der Klägerin behauptet, oder im Gegenteil als Hinweis auf Cannabis als illegalen Suchtstoff wahrnehmen, wie aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, Gegenstand des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes und wird im Folgenden geprüft.

55      Aus all diesen Erwägungen geht hervor, dass die Beschwerdekammer die von der Klägerin gerügten Fehler nicht begangen hat.

56      Der erste Teil des zweiten Klagegrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zweiter Teil des zweiten Klagegrundes: Das angemeldete Zeichen verstoße nicht gegen die öffentliche Ordnung

57      Die Klägerin macht erstens geltend, dass das angemeldete Zeichen auf keinen illegalen Suchtstoff verweise. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, wäre dieser Umstand nicht ausreichend, um die Zurückweisung der Anmeldung dieses Zeichens als Unionsmarke zu rechtfertigen. Der bloße Verweis oder der direkte Hinweis auf ein illegales Produkt reiche nämlich nicht aus, um eine Markenanmeldung als gegen die öffentliche Ordnung verstoßend zu erklären, weil das betreffende Zeichen außerdem damit einhergehen müsste, den Gebrauch oder Konsum des illegalen Suchtstoffs anzuregen, zu verharmlosen oder zu billigen. Im vorliegenden Fall enthalte das als Marke angemeldete Zeichen aber keine Bezeichnung oder Aussage, die im Rahmen ihrer normalen Benutzung für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen zum Gebrauch eines illegalen Suchtstoffs anrege, ihn verharmlose oder seine Billigung vermittele.

58      Zweitens erweise sich das absolute Eintragungshindernis, das die Beschwerdekammer der Klägerin entgegengehalten habe, auch deshalb als unbegründet, weil sich die Art des Genusses der von der Markenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen klar von der des Konsums von Suchtstoffen wie Marihuana unterscheide, die üblicherweise geraucht würden.  Die Klägerin beruft sich insoweit auf die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 20. März 2009 in der Sache 2665 C über die Anmeldung des Zeichens COCAINE als Wortmarke für Waren der Klassen 3, 25 und 32, insbesondere für Biere, in der u. a. festgestellt worden sei, dass die Art und Weise des Konsums der fraglichen Waren für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 relevant sei und dass die bloße störende Wirkung oder das negative Image, das sich aus der Wahrnehmung einer Marke ergeben könne, für die Feststellung, dass sie gegen die öffentliche Ordnung verstoße, ohne Belang sei.

59      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

60      Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, dass das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf ein illegales Betäubungsmittel aufgefasst werde.

61      Insoweit hat die Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Begriff „Cannabis“ nach der Rechtsprechung des Gerichts (Urteil vom 19. November 2009, Torresan/HABM – Klosterbrauerei Weissenohe [CANNABIS], T‑234/06, EU:T:2009:448, Rn. 19) drei mögliche Bedeutungen hat. Erstens bezeichnet der Begriff „Cannabis“ eine Textilpflanze, deren gemeinsame Marktorganisation innerhalb der Union geregelt ist und deren Erzeugung in Bezug auf den THC‑Gehalt, der einen Grenzwert von 0,2 % nicht überschreiten darf, sehr strengen Rechtsvorschriften unterliegt. Zweitens bezeichnet der Begriff „Cannabis“ einen Suchtstoff, der in vielen – bislang den meisten – Mitgliedstaaten verboten ist. Drittens bezeichnet er eine Substanz, deren mögliche therapeutische Verwendung derzeit diskutiert wird.

62      Die Beschwerdekammer hat daraus in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung den Schluss gezogen, dass dieser Begriff im Einklang mit der Ansicht der Klägerin nicht automatisch als Bezugnahme auf Betäubungsmittel zu verstehen sei, sofern dafür nicht „zusätzliche Anhaltspunkte“ vorlägen. Somit hat die Beschwerdekammer die Tatsache, dass die illegale Substanz nur einer der Bedeutungen des Begriffs „Cannabis“ entspricht, vollständig berücksichtigt, so dass die Klägerin nicht geltend machen kann, dass die Beschwerdekammer in dieser Hinsicht die „offenkundige Tatsache“, dass THC, d. h. die psychoaktive Substanz, nur eines der im Cannabis enthaltenen Cannabinoide sei, sowie den Umstand, dass diese Substanz erst ab einem bestimmten Schwellenwert illegal sei, außer Acht gelassen habe.

63      Um auf das erste Argument der Klägerin einzugehen, ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdekammer einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie davon ausging, dass es „zusätzliche Anhaltspunkte“ dafür gebe, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen mit dem illegalen Betäubungsmittel in Verbindung bringen würden, was die Klägerin bestreitet, nämlich die Wörter „Amsterdam“ und „Store“ sowie die stilisierte Darstellung von Cannabisblättern.

64      Die Beschwerdekammer hat zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise anhand der Gesamtheit der Bestandteile des als Marke angemeldeten Zeichens zu definieren ist (Rn. 26 und 27 der angefochtenen Entscheidung). Sie war der Ansicht, wegen der im fraglichen Zeichen vorhandenen Kombination der stilisierten Darstellung des Cannabisblatts, des medialen Symbols für Marihuana, mit dem Wort „Amsterdam“, das sich darauf beziehe, dass die Stadt Amsterdam zahlreiche Verkaufsstellen für aus Cannabis gewonnene Suchtstoffe aufweise, weil deren Vertrieb in den Niederlanden unter bestimmten Voraussetzungen geduldet werde, sei es sehr wahrscheinlich, dass der Verbraucher das Wort „Cannabis“ unter den Umständen des vorliegenden Falles als Bezugnahme auf den in „vielen Ländern der Europäischen Union“ illegalen Suchtstoff interpretieren werde (siehe oben, Rn. 49).

65      Dieser Auffassung ist umso mehr zuzustimmen, als in dem als Marke angemeldeten Zeichen das Wort „Store“ erwähnt wird, das gewöhnlich „Laden“ oder „Geschäft“ bedeutet, so dass dieses Zeichen, dessen dominierender Bestandteil das Wort „Cannabis“ ist (siehe oben, Rn. 36), von den englischsprachigen maßgeblichen Verkehrskreisen als „Cannabis-Geschäft in Amsterdam“ und von den nicht englischsprachigen maßgeblichen Verkehrskreisen als „Cannabis in Amsterdam“ wahrgenommen wird, was in beiden Fällen, verstärkt durch die Abbildung der Cannabisblätter als mediales Symbol für Marihuana, eine klare und eindeutige Anspielung auf den dort vertriebenen Suchtstoff darstellt. Diese Verkehrskreise könnten daher erwarten, dass die von der Klägerin vermarkteten Waren und Dienstleistungen denjenigen entsprächen, die ein solches Geschäft anbiete.

66      Die Erläuterungen der Klägerin, denen zufolge sich das Wort „Amsterdam“ auf die Herkunft des von ihr bei der Herstellung ihrer Produkte verwendeten Cannabis sowie auf den Lebensstil und die Atmosphäre beziehe, die für die Stadt Amsterdam charakteristisch seien, können diese Analyse nicht entkräften. Dies wird nämlich nicht die primäre Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise sein, wenn sie den Begriffen „Amsterdam“ und „Cannabis“ begegnen, die mit dem medialen Symbol für Marihuana verbunden sind, weil die Niederlande und insbesondere diese Stadt dafür bekannt sind, eine Regelung erlassen zu haben, die den Gebrauch dieses Betäubungsmittels unter bestimmten Voraussetzungen duldet.

67      Ebenso wenig vermag das Argument zu überzeugen, dass die stilisierte Darstellung des Cannabisblatts auch von allen Industriezweigen, in denen Cannabis verwendet werde, insbesondere von der Textil- und Pharmaindustrie, benutzt werde. Die Beschwerdekammer hat ihre Schlussfolgerung nämlich nicht auf die isolierte Wahrnehmung der stilisierten Darstellung des Cannabisblatts durch die maßgeblichen Verkehrskreise gestützt, sondern auf die Kombination der verschiedenen Bestandteile, aus denen sich das fragliche Zeichen zusammensetzt, was in der Tat zu der von der Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung dargelegten Schlussfolgerung führt, dass die Klägerin auch dann, wenn dies nicht beabsichtigt gewesen sein sollte, die Aufmerksamkeit auf die Vorstellung von Cannabis als Betäubungsmittel gelenkt hat.

68      Soweit die Klägerin dem entgegenhält, dass die von der Markenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen nichts mit den als „Coffeeshop“ bekannten Betrieben in Amsterdam zu tun hätten (Rn. 31 der Klageschrift) und dass sich die Art und Weise des Genusses der von ihr vertriebenen Waren von der von Betäubungsmitteln unterscheide, die üblicherweise geraucht würden (Rn. 53 der Klageschrift), ist darauf hinzuweisen, dass sich aus einer Gesamtschau der verschiedenen Unterabsätze von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ergibt, dass sich diese auf Eigenschaften beziehen, die das als Marke angemeldete Zeichen selbst besitzt, und nicht auf Umstände, die das Verhalten des Anmelders betreffen (Urteile vom 9. April 2003, NU‑TRIDE, T‑224/01, EU:T:2003:107, Rn. 76, vom 13. September 2005, INTERTOPS, T‑140/02, EU:T:2005:312, Rn. 28, und vom 15. März 2018, La Mafia SE SIENTA A LA MESA, T‑1/17, EU:T:2018:146, Rn. 40). Jedenfalls ist unstreitig, dass Cannabis als Suchtstoff auch über Getränke oder Lebensmittel aufgenommen werden kann, z. B. in Keksen, was einigen der von der Markenanmeldung erfassten Waren entspricht.

69      Aus alledem folgt, dass die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen ist, dass das fragliche Zeichen in seiner Gesamtheit von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf einen Suchtstoff wahrgenommen wird, der in einer Vielzahl von Mitgliedstaaten verboten ist.

70      Zweitens ist zu prüfen, ob das angemeldete Zeichen gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2017/1001 verstößt, wobei klarzustellen ist, dass die Beschwerdekammer auf dieses absolute Eintragungshindernis abgestellt hat.

71      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung 2017/1001 keine Definition des Begriffs „öffentliche Ordnung“ enthält. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des derzeitigen Stands des Unionsrechts, wie er in Rn. 50 beschrieben ist, sowie des Wortlauts von Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung, wonach deren Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung findet, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen, ist festzustellen, dass das Unionsrecht keinen einheitlichen Wertmaßstab vorschreibt und anerkennt, dass die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung von einem Land zum anderen und im Lauf der Zeit variieren können, wobei es den Mitgliedstaaten im Wesentlichen weiterhin freisteht, den Inhalt dieser Erfordernisse im Einklang mit ihren nationalen Bedürfnissen zu bestimmen. So können die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, auch wenn sie weder den Schutz wirtschaftlicher Interessen noch die bloße Vermeidung von Störungen der gesellschaftlichen Ordnung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, erfassen, den Schutz verschiedener Interessen umfassen, die der betreffende Mitgliedstaat als grundlegend für sein eigenes Wertesystem ansieht (vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den verbundenen Rechtssachen K. und H. [Aufenthaltsrecht und Vorwürfe von Kriegsverbrechen], C‑331/16 und C‑366/16, EU:C:2017:973, Nrn. 60 und 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Was insbesondere die Auslegung dieses Begriffs im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 betrifft, hat Generalanwalt Bobek in Nr. 76 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Constantin Film Produktion/EUIPO (C‑240/18 P, EU:C:2019:553) hervorgehoben, dass unter öffentlicher Ordnung ein normativer Bezugsrahmen von Werten und Zielen zu verstehen ist, der von den maßgebenden öffentlichen Stellen verbindlich festgelegt wird und jetzt und in Zukunft, d. h. prospektiv, befolgt werden soll. Er hat weiter ausgeführt, daraus ergebe sich, dass die öffentliche Ordnung den Wunsch der öffentlichen Regulierungsautorität nach Einhaltung der Normen in der Gesellschaft zum Ausdruck bringe.

73      In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen macht die Klägerin im Wesentlichen zu Recht geltend, dass nicht jeder Verstoß gegen ein Gesetz notwendigerweise einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 darstelle. Es muss nämlich hinzukommen, dass dieser Verstoß ein Interesse berührt, das die betreffenden Mitgliedstaaten nach ihrem eigenen Wertesystem als grundlegend ansehen.

74      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass in den Mitgliedstaaten, in denen der Konsum und die Verwendung des aus Cannabis gewonnenen Suchtstoffs weiterhin verboten sind, der Kampf gegen die Verbreitung dieses Stoffs von besonderer Bedeutung ist, weil er einem Ziel der öffentlichen Gesundheit entspricht, nämlich der Bekämpfung der schädlichen Wirkungen eines solchen Stoffs. Dieses Verbot zielt somit auf den Schutz eines Interesses ab, das diese Mitgliedstaaten nach ihrem eigenen Wertesystem als grundlegend ansehen, so dass die für den Konsum und die Verwendung dieses Stoffs geltende Regelung unter den Begriff der „öffentlichen Ordnung“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 fällt.

75      Die Bedeutung, die dem Schutz dieses grundlegenden Interesses zukommt, wird darüber hinaus sowohl durch Art. 83 AEUV unterstrichen, wonach der illegale Drogenhandel zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension gehört, in denen ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist, als auch durch Art. 168 Abs. 1 Unterabs. 3 AEUV, wonach die Union die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden einschließlich der Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen ergänzt.

76      Folglich hat die Beschwerdekammer bei der Prüfung, ob das fragliche Zeichen im Hinblick auf alle Verbraucher in der Union, die in der Lage sind, seine Bedeutung zu verstehen, gegen die öffentliche Ordnung verstößt, angesichts des Umstands, dass die Wahrnehmung der Verbraucher notwendigerweise in den oben in den Rn. 74 und 75 genannten Kontext fällt, zu Recht die Auffassung vertreten, dass das fragliche Zeichen, das von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis darauf aufgefasst wird, dass in den von der Markenanmeldung der Klägerin erfassten Lebensmittel und Getränke sowie den damit verbundenen Dienstleistungen Suchtstoffe enthalten seien, die in mehreren Mitgliedstaaten verboten sind, gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 verstößt.

77      Die Klägerin kann diese Schlussfolgerung nicht entkräften, indem sie geltend macht, die Beschwerdekammer habe nicht geprüft, ob das fragliche Zeichen darüber hinaus zum Gebrauch eines illegalen Suchtstoffs anrege, ihn verharmlose oder seine Billigung vermittele. Der Umstand, dass die maßgeblichen Verkehrskreise dieses Zeichen als Hinweis darauf wahrnehmen werden, die von der Markenanmeldung der Klägerin erfassten Lebensmittel und Getränke sowie die damit verbundenen Dienstleistungen enthielten Suchtstoffe, die in mehreren Mitgliedstaaten verboten sind, reicht nämlich für die Schlussfolgerung aus, dass dieses Zeichen gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 verstößt, wie die Beschwerdekammer mit Rücksicht auf das oben in den Rn. 74 und 75 genannte grundlegende Interesse zu Recht festgestellt hat. Da eine der Funktionen einer Marke darin besteht, auf die kommerzielle Herkunft der Ware oder Dienstleistung hinzuweisen, damit der Verbraucher, der die durch die Marke bezeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, bei einem späteren Erwerb, wenn die Erfahrung positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl treffen kann (vgl. Urteil vom 5. März 2003, Alcon/HABM – Dr. Robert Winzer Pharma [BSS], T‑237/01, EU:T:2003:54, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), stellt dieses Zeichen, da es in der oben beschriebenen Weise wahrgenommen wird, jedenfalls implizit, aber zwangsläufig einen Anreiz zum Erwerb solcher Waren und Dienstleistungen dar oder verharmlost zumindest ihren Konsum.

78      Schließlich kann die Klägerin diese Schlussfolgerung auch nicht mit dem Argument entkräften, dass es Unionsmarken gebe, die Begriffe wie „Cannabis“ oder „Kokain“ enthielten.

79      Die Klägerin beruft sich insoweit auf die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 20. März 2009 über die Anmeldung des Zeichens COCAINE als Wortmarke (siehe oben, Rn. 58) und hat in der mündlichen Verhandlung auch auf ihre Anmeldung der Marke CANNABIS STORE AMSTERDAM ORIGINAL AMSTERDAM verwiesen, in Bezug auf die der Prüfer kürzlich seine Einwände zurückgenommen habe. Nach der Rechtsprechung können jedoch Verweise auf erstinstanzliche Entscheidungen des EUIPO dessen Beschwerdekammern und erst recht den Unionsrichter nicht binden (Urteil vom 25. Januar 2018, Brunner/EUIPO – CBM [H HOLY HAFERL SHOE COUTURE], T‑367/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:28, Rn. 103). Insbesondere würde es der im 30. Erwägungsgrund und in den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 definierten Kontrollaufgabe der Beschwerdekammer zuwiderlaufen, deren Befugnisse auf die Befolgung von Entscheidungen erstinstanzlicher Organe des EUIPO zu beschränken (vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, Battelle Memorial Institute/EUIPO [HEATCOAT], T‑469/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:302, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf diese Entscheidungen berufen kann.

80      Aus alledem folgt, dass die Beschwerdekammer nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat. Folglich ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen und somit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

81      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Santa Conte trägt die Kosten.

Tomljenović

Marcoulli

Kornezov

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Dezember 2019.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Italienisch.