Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 27. Januar 2012 von Gascogne Sack Deutschland GmbH, vormals Sachsa Verpackung GmbH, gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. November 2011 in der Rechtssache T-79/06, Sachsa Verpackung/Kommission

(Rechtssache C-40/12 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Gascogne Sack Deutschland GmbH, vormals Sachsa Verpackung GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Puel und L. François-Martin)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das Urteil der Vierten Kammer des Gerichts der Europäischen Union vom 16. November 2011 in der Rechtssache T-79/06 aufzuheben und die Sache zu erneuter Entscheidung im Einklang mit den Vorgaben des Gerichtshofs einschließlich derjenigen zu den finanziellen Folgen, die der Zeitablauf über die angemessene Verfahrensdauer hinaus für die Rechtsmittelführerin hat, an das Gericht zurückzuverweisen;

die Geldbuße herabzusetzen, um den finanziellen Folgen, die der Zeitablauf über die angemessene Verfahrensdauer hinaus für die Rechtsmittelführerin hat, Rechnung zu tragen;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihre Klage auf vier Rechtsmittelgründe.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund führt die Rechtsmittelführerin an, das Gericht habe rechtsfehlerhaft nicht die Konsequenzen aus dem Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union am 1. Dezember 2009 gezogen, vor allem nicht aus Art. 6, wonach die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Verträge rechtlich gleichrangig seien.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht seine Entscheidung zu Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/20032 und Art. 15 der Verordnung Nr. 17 nicht ausreichend begründet habe.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund führt die Rechtsmittelführerin an, dass das Gericht seine richterliche Kontrolle nicht ausgeübt und die Begründung und die Argumentation der Kommission zu den Auswirkungen des Verhaltens auf den Markt nicht ausreichend überprüft habe.

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund beruft sich die Rechtsmittelführerin hilfsweise auf einen Verfahrensverstoß durch das Gericht gegen den in Art. 6 EMRK niedergelegten Grundsatz einer angemessenen Verfahrensdauer und gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes. Gestützt auf diesen Rechtsmittelgrund beantragt die Rechtsmittelführerin in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und hilfsweise die Herabsetzung der Geldbuße, um den finanziellen Folgen, die der Zeitablauf über die angemessene Verfahrensdauer hinaus für die Rechtsmittelführerin habe, Rechnung zu tragen.

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

2 - Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204).