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Vorabentscheidungsersuchen des Vänersborgs tingsrätt, mark- och miljödomstolen (Schweden), eingereicht am 18. Juni 2019 – Naturskyddsföreningen i Härryda, Göteborgs Ornitologiska Förening

(Rechtssache C-474/19)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Vänersborgs tingsrätt, mark- och miljödomstolen (Schweden)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Naturskyddsföreningen i Härryda, Göteborgs Ornitologiska Förening

Beklagte: Länsstyrelsen i Västra Götalands län, U.T.B.

Vorlagefrage

Ist Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten dahin auszulegen, dass er eine innerstaatliche Rechtspraxis ausschließt, wonach das Verbot lediglich Arten erfasst, die in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten aufgeführt sind oder auf irgendeiner Ebene bedroht sind oder deren Population auf lange Sicht rückläufig ist?

Sind die Begriffe „absichtliches Töten/Stören/Zerstören“ in Art. 5 Buchst. a bis d der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und in Art. 12 Buchst. a bis c der Richtlinie 92/43/EWG2 des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen dahin auszulegen, dass sie eine innerstaatliche Praxis ausschließen, wonach in dem Fall, dass mit einer Maßnahme offenkundig ein anderer Zweck verfolgt wird, als Arten zu töten oder zu stören (z. B. forstwirtschaftliche Maßnahmen oder Erschließung), ein Risiko bestehen muss, dass sich die Maßnahme negativ auf den Erhaltungszustand der Arten auswirkt, damit die Verbote Anwendung finden?

Soweit die Frage 2 dahin beantwortet wird, dass ein Schaden auf einer anderen Ebene als der Ebene des Individuums zu beurteilen ist, damit das Verbot Anwendung findet, ist die Beurteilung dann in einem der folgenden Bereiche oder auf einer dieser Ebenen vorzunehmen:

a.    einem bestimmten geografisch abgegrenzten Teil der Population wie unter Buchst. a definiert, z. B. durch die Grenzen der Provinz, des Mitgliedstaats oder der Europäischen Union,

b.    der lokalen Population, die betroffen (und von anderen Populationen der Art biologisch isoliert) ist,

c.    der Metapopulation, die betroffen ist,

d.    der gesamten Population der Art innerhalb des betreffenden Teils der biogeografischen Region des Verbreitungsgebiets der Art?

Ist der Begriff „Vernichtung/Beschädigung“ in Bezug auf Fortpflanzungsstätten von Tieren in Art. 12 Buchst. d der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen dahin auszulegen, dass er eine innerstaatliche Praxis ausschließt, wonach in dem Fall, dass die kontinuierliche ökologische Funktionalität in dem Lebensraum der betroffenen Art in einem einzelnen Gebiet trotz Vorsorgemaßnahmen entweder durch Beschädigung, Zerstörung oder Verschlechterung, unmittelbar oder mittelbar, einzeln oder kumulativ verlorengeht, das Verbot erst Anwendung findet, wenn sich der Erhaltungszustand der betroffenen Art auf einer der in Frage 3 genannten Ebenen zu verschlechtern droht?

Soweit die Frage 4 verneint wird, d. h. ein Schaden auf einer anderen Ebene als des Lebensraums innerhalb des einzelnen Gebiets zu beurteilen ist, damit das Verbot Anwendung findet, ist die Beurteilung dann in einem der folgenden Bereiche oder auf einer dieser Ebenen vorzunehmen:

einem bestimmten geografisch abgegrenzten Teil der Population wie unter Buchst. a definiert, z. B. durch die Grenzen der Provinz, des Mitgliedstaats oder der Europäischen Union,

der lokalen Population, die betroffen (und von anderen Populationen der Art biologisch isoliert) ist,

der Metapopulation, die betroffen ist,

der gesamten Population der Art innerhalb des betreffenden Teils der biogeografischen Region des Verbreitungsgebiets der Art?

Die Fragen 2 und 4 des vorlegenden Gerichts umfassen die Frage, ob der strenge Schutz der Richtlinien für Arten nicht mehr gilt, für die das Ziel der Richtlinie (günstiger Erhaltungszustand) erreicht wurde.

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1 ABl. 2010, L 20, S. 7.

2 ABl. 1992, L 206, S. 7.