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Klage, eingereicht am 12. Mai 2009 - Missir Mamachi di Lusignano/Kommission

(Rechtssache F-50/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Livio Missir Mamachi di Lusignano (Kerkhove-Avelgem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Di Gianni und R. Antonini)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Antrag auf Ersatz des durch die Tötung eines Beamten der Kommission und seiner Ehefrau erlittenen immateriellen und materiellen Schadens

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 3. Februar 2009 aufzuheben, mit der die Beschwerde Nr. R/406/08 zurückgewiesen wurde, die einen Antrag auf Ersatz der immateriellen und materiellen Schäden zum Gegenstand hatte, die durch die Tötung von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano und seiner Ehefrau am 18. September 2006 in Rabat, Marokko, wo er sich aus dienstlichen Gründen aufhielt, entstanden sind;

die Kommission dazu zu verurteilen, den Erben und Hinterbliebenen von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano zum Ersatz des Vermögensschadens einen Betrag von 2 552 837,96 Euro zu zahlen, der 26 Jahresgehältern des getöteten Beamten, hochgerechnet nach Maßgabe seiner Karriereaussichten (was sowohl das automatische Vorankommen in der Dienstalterstufe als auch die vermutlichen Beförderungen in der Besoldungsgruppe betrifft), entspricht;

die Kommission dazu zu verurteilen, den Erben und Hinterbliebenen von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano zum Ersatz des vom Opfer vor seinem Tod erlittenen immateriellen Schadens einen Betrag von 250 000 Euro zu zahlen;

die Kommission dazu zu verurteilen, den Erben und Hinterbliebenen von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano zum Ersatz des von ihnen als Kinder des Opfers und Zeugen seiner tragischen Ermordung erlittenen immateriellen Schadens einen Betrag von 1 276 512 Euro zu zahlen;

die Kommission dazu zu verurteilen, Livio Missir Mamachi di Lusignano zum Ersatz des von ihm als Vater des Opfers erlittenen immateriellen Schadens einen Betrag von 212 752 Euro zu zahlen;

die Kommission dazu zu verurteilen, die zwischenzeitlich aufgelaufenen Ausgleichs- und Verzugszinsen zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

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