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Rechtsmittel von Frau Sigrid Dickmanns gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 18. November 2019 in der Rechtssache T-181/19, Sigrid Dickmanns gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 5. Februar 2020

(Rechtssache C-63/20 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Sigrid Dickmanns (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt, der Gerichtshof der Europäischen Union möge

den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union (Sechste Kammer) vom 18. November 2019 in der Rechtssache T-181/19 vollständig aufheben und die Rechtssache nach der Aufhebung dieses Beschlusses an das Gericht zurückverweisen,

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) auferlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, nämlich die fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 90 und 91, insbesondere von Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts; gleichzeitig liege eine massive Verletzung der Grundrechte der Rechtsmittelführerin auf ein faires Verfahren sowie auf gute Verwaltung vor.

Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht ihre gemäß Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts eingelegte Beschwerde zu Unrecht als verfristet angesehen. Diese Beschwerde war innerhalb von drei Monaten nach der mit einer Begründung versehenen Entscheidung des EUIPO erhoben worden, nicht aber innerhalb von drei Monaten nach einer zuvor gemäß Art. 90 Abs. 2 Satz 3, dritter Gedankenstrich, des Beamtenstatuts ergangenen stillschweigenden Ablehnung eines von ihr gestellten Antrags.

Die Rechtsmittelführerin rügt in diesem Zusammenhang, dass die Auslegung von Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts durch das Gericht dem Wortlaut jener Vorschrift widerspreche. Ihre Beschwerde habe sich nicht auf die in Art. 90 Abs. 2 Satz 3, dritter Gedankenstrich, des Beamtenstatuts genannte stillschweigende Ablehnung, sondern auf eine ihr mitgeteilte Entscheidung gemäß Art. 90 Abs. 2 Satz 3, zweiter Gedankenstrich, desselben Statuts bezogen und sei somit dem Wortlaut nach zulässig gewesen. Weder aus dem Wortlaut von Art. 90 Abs. 1 Satz 3, noch aus dem von Art. 90 Abs. 2 Satz 3, zweiter Gedankenstrich, noch aus jenem von Art. 90 Abs. 2 Satz 3, dritter Gedankenstrich, des Beamtenstatuts ergebe sich, dass für den Fall der stillschweigenden Ablehnung eines Antrags der zweite Gedankenstrich unanwendbar sein solle oder dass der dritte Gedankenstrich vorrangig Anwendung finden solle. Die ausdrückliche Ablehnung des EUIPO sei auch keine reine Bestätigung der zuvor ergangenen stillschweigenden Ablehnung gewesen, schon weil das EUIPO auf die stillschweigende Ablehnung nicht Bezug genommen habe. Zudem führten die von einer reinen Bestätigung abweichenden Elemente, insbesondere die Begründung dazu, dass eine neue Entscheidung vorliege.

Weiter beruft sich die Rechtsmittelführerin darauf, dass die vom Gericht vorgenommene Auslegung dem Sinn und Zweck von Art. 90 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Beamtenstatuts sowie dem Ziel der Rechtssicherheit widerspreche. Sinn und Zweck dieser Regelungen sei vor allem der Schutz des Antragstellers und nicht, dass die Anstellungsbehörde – so wie im Ergebnis bei der vom Gericht vorgenommenen Auslegung – von einer Pflichtverletzung im verfahrenstechnischen Sinn profitiere. Dem Ziel der Rechtssicherheit werde mit der von der Rechtsmittelführerin vertretenen Auslegung wesentlich besser entsprochen. Zum einen entspreche diese dem Wortlaut von Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts und verkehre nicht – wie die vom Gericht vorgenommene Auslegung – dessen Wortlaut in sein Gegenteil. Zum anderen wäre nach der vom Gericht vertretenen Auslegung die Frist nach einer ausdrücklichen und begründeten Entscheidung der Anstellungsbehörde unterschiedlich lang, je nachdem, ob zuvor eine stillschweigende Entscheidung ergangen wäre oder nicht.

Außerdem rügt die Rechtsmittelführerin eine massive Verletzung ihrer Grundrechte auf ein faires Verfahren sowie auf gute Verwaltung. Die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liege insbesondere darin, dass die Anstellungsbehörde eine Pflichtverletzung (hinsichtlich ihrer Pflicht, innerhalb von vier Monaten über einen Antrag gemäß Art. 90 Abs. 1 des Beamtenstatuts zu entscheiden) dazu nutzen könne, die Frist für einen Antragsteller, in welcher er auf die von der Anstellungsbehörde mitgeteilten Gründe für die Ablehnung reagieren kann, willkürlich zu verkürzen. Außerdem habe bei der vom Gericht vorgenommenen Auslegung ein Antragsteller aufgrund des gegenteiligen Wortlauts des Art. 90 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3, zweiter Gedankenstrich, des Beamtenstatuts ein deutlich erhöhtes Risiko, ein Verfahren aufgrund einer Fristversäumnis zu verlieren. Weiter könne eine grundrechtskonforme Auslegung von Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts nur zu dem von der Rechtsmittelführerin vertretenen Ergebnis führen.

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