Language of document : ECLI:EU:F:2009:53

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

4. Juni 2009

Rechtssache F-11/08

Jörg Mölling

gegen

Europäisches Polizeiamt (Europol)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete von Europol – Einstellung – Auswahlverfahren – Einstellungsbedingungen – Abgeordneter nationaler Sachverständiger – Art. 6 des Statuts der Bediensteten von Europol – Art. 2 Nr. 4 des Beschlusses des Direktors von Europol vom 8. Dezember 2006“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 40 Abs. 3 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und Art. 93 Abs. 1 des Statuts der Bediensteten von Europol auf Aufhebung der Entscheidung von Europol vom 10. Oktober 2007, ihn nicht zu dem Auswahlverfahren zuzulassen, das veranstaltet wurde, um innerhalb von Europol den Dienstposten eines Ersten Referenten („first officer“) im Referat „Drogen“ zu besetzen

Entscheidung: Die Entscheidung von Europol vom 10. Oktober 2007, den Kläger nicht zum Auswahlverfahren für den Dienstposten eines Ersten Referenten („first officer“) im Referat „Drogen“ von Europol zuzulassen, wird aufgehoben. Europol trägt die gesamten Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Bedienstete von Europol – Einstellung – Beschluss des Direktors von Europol über das Statut der Bediensteten – Formulierung „any Europol post“

(Statut der Bediensteten von Europol, Anhang 1)

2.      Gemeinschaftsrecht – Auslegung – Methoden – Grammatikalische und logische Auslegung

1.       Nach der grammatikalischen Auslegung von Art. 2 Nr. 4 des Beschlusses des Direktors von Europol vom 8. Dezember 2006 über die Durchführung von Art. 6 des Statuts der Bediensteten von Europol ist die darin enthaltene Formulierung „any Europol post“ wie nach der in Art. 1 Nr. 1 dieses Beschlusses dargelegten Definition als „any post“ der Liste in Anhang 1 des Statuts der Bediensteten auszulegen, ohne dass es die grammatikalische Auslegung der englischen Fassung von Art. 2 Nr. 4 zuließe, dem in Art. 2 Nr. 4 des Beschlusses vom 8. Dezember 2006 verwendeten Begriff „Europol post“ eine andere Bedeutung als dem in Art. 1 Nr. 1 des Beschlusses definierten Begriff „Europol Post“ zuzuschreiben.

Da der Dienstposten eines zu Europol abgeordneten Sachverständigen nicht in der Liste von Anhang 1 des Statuts der Bediensteten von Europol aufgeführt ist, ist derjenige, der einen solchen Dienstposten innehat, im Sinne von Art. 2 Nr. 4 des genannten Beschlusses „keinem Europol-Dienstposten zugeordnet“.

(vgl. Randnrn. 57 bis 59)

2.      In Ermangelung von Materialien, aus denen der Wille der Urheber einer Vorschrift zweifelsfrei hervorginge, ist von dem Text in seiner vorliegenden Fassung auszugehen und ihm der Sinn zu entnehmen, der sich bei grammatikalischer und logischer Auslegung ergibt. Daher kann die Auslegung des Wortlauts eines Textes nicht durch eine Auslegung ersetzt werden, die sich auf Erwägungen tatsächlicher Art stützt, die an einen Einzelfall anknüpfen.

(vgl. Randnr. 69)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 1. Juni 1961, Simon/Gerichtshof, 15/60, Slg. 1961, 241, 262

Gericht für den öffentlichen Dienst: 14. Dezember 2006, André/Kommission, F‑10/06, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑183 und II‑A‑1‑755, Randnr. 44