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Rechtsmittel, eingelegt am 28. Juli 2020 von der Nord Stream 2 AG gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 20. Mai 2020 in der Rechtssache T-526/19, Nord Stream 2/Parlament und Rat

(Rechtssache C-348/20 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Nord Stream 2 AG (Prozessbevollmächtigte: L. Van den Hende, advocaat, M. Schonberg, Solicitor, sowie Rechtsanwälte J. Penz-Evren und J. Maly)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 20. Mai 2020 in der Rechtssache T-526/19, Nord Stream 2/Parlament und Rat, insbesondere die Nrn. 1, 3, 4 und 6 des Tenors, aufzuheben;

soweit der Gerichtshof der Auffassung ist, dass der Verfahrensstand es erlaubt, die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, die Klage für zulässig zu erklären und die Sache zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen; hilfsweise, festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin von der angefochtenen Maßnahme unmittelbar betroffen ist, und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über die Frage der individuellen Betroffenheit entscheiden oder sie dem Endurteil vorbehalten möge;

dem Rat und dem Parlament die Kosten der Rechtsmittelführerin einschließlich der vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe das Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit rechtsfehlerhaft angewandt und zu Unrecht festgestellt, dass sie hinsichtlich ihrer Klage auf Nichtigerklärung der Richtlinie (EU) 2019/6921 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 nicht klagebefugt sei.

Das Gericht sei irrigerweise davon ausgegangen, dass eine Richtlinie wie die Richtlinie 2019/692 für sich genommen, solange keine Umsetzungsmaßnahmen getroffen worden seien bzw. die Umsetzungsfrist nicht abgelaufen sei, die Rechtsstellung eines Betreibers nicht unmittelbar berühren könne. Nach dieser Auffassung wäre eine auf Art. 263 Abs. 4 AEUV gestützte Nichtigkeitsklage de facto ausgeschlossen.

Zudem habe das Gericht die Frage des Ermessens der Mitgliedstaaten zu Unrecht ganz allgemein beurteilt, ohne unter Berücksichtigung des Klagegegenstands zu prüfen, welche konkrete Auswirkung eine etwaige Ermessensausübung auf die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerin hätte.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dem Gericht seien Rechtsfehler unterlaufen, als es die Anträge des Rates, bestimmte Dokumente aus den Akten zu entfernen, geprüft und ihnen stattgegeben habe. Insbesondere habe es bei seiner Prüfung zu Unrecht allein auf die Verordnung Nr. 1049/20012 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten abgestellt, ohne der Frage nachzugehen, ob die fraglichen Dokumente für die Entscheidung über den Rechtsstreit offensichtlich relevant seien. Ferner habe das Gericht den strengen Prüfungsrahmen, den der Gerichtshof unter den besonders problematischen Umständen der Rechtssachen Ungarn/Parlament und Slowenien/Kroatien3 angewandt habe, zu Unrecht auf grundlegend verschiedene Sachverhalte übertragen. Schließlich habe es einen Rechtsfehler begangen, indem es dem von der Rechtsmittelführerin auf der Grundlage der Energiecharta angestrengten separaten Schiedsverfahren eine erhebliche Bedeutung beigemessen habe, obwohl es für seine Entscheidungsfindung in keiner Weise relevant gewesen sei, auch nicht hinsichtlich der Verordnung Nr. 1049/2001.

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1 Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABL. 2019, L 117, S. 1).

2 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

3 Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438; Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65.