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Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 26. Juni 2020 – Strafverfahren gegen ZX

(Rechtssache C-282/20)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Spetsializiran nakazatelen sad

Partei des Ausgangsverfahrens

ZX

Vorlagefrage

Ist eine nationale Rechtsvorschrift, nämlich Art. 248 Abs. 3 des Nakazatelno protsesualen kodeks (Strafprozessordnung) der Republik Bulgarien, wonach nach Abschluss der ersten Gerichtsverhandlung in einem Strafverfahren (vorbereitende Verhandlung) keine prozessuale Regelung vorgesehen ist, aufgrund deren eine inhaltliche Unklarheit und Unvollständigkeit der Anklageschrift, die zur Verletzung des Rechts des Angeklagten auf Unterrichtung über den Tatvorwurf führen, behoben werden könnten, mit Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/131 und Art. 47 der Charta vereinbar?

Falls diese Frage verneint wird: Entspräche eine Auslegung der nationalen Vorschriften über die Änderung der Anklage, die es dem Staatsanwalt im Verhandlungstermin erlaubt, diese inhaltliche Unklarheit und Unvollständigkeit der Anklageschrift in einer Art und Weise zu beheben, die dem Recht des Angeklagten, den Tatvorwurf zu erfahren, tatsächlich und wirksam Rechnung trägt, den oben angeführten Bestimmungen sowie Art. 47 der Charta, oder entspräche es diesen oben angeführten Vorschriften, das nationale Verbot der Einstellung des gerichtlichen Verfahrens und Zurückverweisung der Rechtssache an den Staatsanwalt zur Erstellung einer neuen Anklageschrift unangewendet zu lassen?

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1 Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (2012, L 142, S. 1).