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Klage, eingereicht am 17. Juli 2006 - Lofaro / Kommission

(Rechtssache F-75/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Alessandro Lofaro (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-L. Laffineur)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Aufhebung der Entscheidung vom 28. September 2005 über die Entlassung des Klägers am Ende seiner Probezeit und des Probezeitberichts, auf dem diese Entscheidung beruht;

falls erforderlich, Aufhebung der Entscheidung der Einstellungsbehörde vom 31. März 2005 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers;

Verurteilung der Beklagten, an den Kläger Schadensersatz zu zahlen, der vorbehaltlich einer Erhöhung oder Verringerung im Laufe des Verfahrens nach billigem Ermessen auf 85 473 Euro für den materiellen und auf 50 000 Euro für den immateriellen Schaden geschätzt wird;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit der Kommission, war vom 16. September 2004 bis 15. September 2009 auf der Grundlage eines Vertrages angestellt, der gemäß Artikel 14 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eine sechsmonatige Probezeit vorsah. Nach einer ersten negativen Beurteilung, einer Verlängerung der Probezeit um sechs Monate und einer zweiten negativen Beurteilung beendete die Beklagte diesen Vertrag.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, dass die Beklagte offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe, da sie sich zum einen auf unzutreffende Tatsachen gestützt oder die Tatsachen falsch ausgelegt habe und da sie zum anderen ihm Probleme zum Vorwurf gemacht habe, für die er nicht habe verantwortlich gemacht werden können.

Außerdem habe die Beklagte die allgemeinen Grundsätze, die das Recht auf Würde und auf Verteidigung garantierten, verletzt und überflüssige Kritikpunkte formuliert.

Schließlich habe die Beklagte, indem sie die Beurteilung nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit abgeschlossen habe, gegen Artikel 14 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten verstoßen.

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