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Klage, eingereicht am 29. November 2006 - Bordini / Kommission

(Rechtssache F-134/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Giovanni Bordini (Dover, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi, C. Ronzi und I. Perego)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 25. Januar 2006 aufzuheben, mit der die Anstellungsbehörde es abgelehnt hat, anzuerkennen, dass der Kläger seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat, und es infolgedessen abgelehnt hat, den Berichtigungskoeffizienten für das Vereinigten Königreich auf seine Versorgungsbezüge anzuwenden;

die Beklagte zu verurteilen, auf die Beträge, die bei rückwirkender Anwendung des Berichtigungskoeffizienten für das Vereinigte Königreich auf die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. April 2004 geschuldet werden, Zinsen auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes, der in dem betreffenden Zeitraum anwendbar ist, zuzüglich zwei Punkten zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger zunächst geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen den Grundsatz der Begründungspflicht verstoße, da sie so unbestimmt formuliert sei, dass es nicht möglich sei, die die dahinter stehenden Überlegungen zu verstehen.

Der Kläger beruft sich darüber hinaus auf einen Verstoß gegen Artikel 82 des alten Statuts, gegen Artikel 20 des Anhangs XIII des neuen Statuts, auf das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers bei der Beurteilung der Tatsachen, der zu einem Rechtsirrtum geführt habe, auf einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie auf einen Verstoß gegen das Recht auf Privatsphäre.

Der Kläger ist schließlich der Ansicht, dass die Kommission die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt habe.

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