Language of document : ECLI:EU:F:2008:82

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Plenum)

24. Juni 2008

Rechtssache F-116/05

Maria Concetta Cerafogli und Paolo Poloni

gegen

Europäische Zentralbank (EZB)

„Öffentlicher Dienst – Personal der EZB – Vergütung – Methode zur Berechnung der jährlichen Anpassung der Vergütung – Durchführung eines Urteils der Gemeinschaftsgerichte – Bestätigende Maßnahme – Unzulässigkeit“

Gegenstand:         Klage gemäß Art. 36.2 des dem EG‑Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank auf – insbesondere und im Wesentlichen – Aufhebung der Gehaltsabrechnungen der Kläger für Juli 2001, wie sie von der EZB im Februar 2005 in Durchführung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 20. November 2003, Cerafogli und Poloni/EZB, (T‑63/02, Slg. 2003, II-4929), erstellt wurden, und auf Schadensersatz

Entscheidung:         Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Bedienstete der Europäischen Zentralbank – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Bestätigende Maßnahme – Ausschluss

(Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, Art. 36.2; Beamtenstatut, Art. 90 und 91; Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank, Art. 42)

Auf Klagen nach Art. 36.2 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und Art. 42 der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Bank ist die Rechtsprechung entsprechend zu übertragen, wonach eine Maßnahme dann beschwerend ist, wenn sie die Rechtsstellung des Betroffenen unmittelbar und sofort berührt, was bei einer rein bestätigenden Maßnahme, die gegenüber einer vorherigen beschwerenden Maßnahme nichts Neues enthält, nicht angenommen werden kann.

(vgl. Randnrn. 41 bis 43)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 21. Januar 1987, Stroghili/Rechnungshof, 204/85, Slg. 1987, 389, Randnr. 6

Gericht erster Instanz: 7. Juni 1991, Weyrich/Kommission, T‑14/91, Slg. 1991, II‑235, Randnr. 35; 9. Juni 1998, Biedermann u. a./Rechnungshof, T‑173/95, Slg. ÖD 1998, I‑A‑273 und II‑831, Randnr. 39