Language of document : ECLI:EU:C:2011:175

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

24. März 2011(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission – Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt – Anordnung der Rückforderung der Beihilfe – Grundsatz der Rechtssicherheit und Rückwirkungsverbot – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Bestimmung der ‚Angemessenheit‘ des bei Rückforderung der Beihilfen anzuwendenden Zinssatzes“

In der Rechtssache C‑369/09 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 14. September 2009,

ISD Polska sp. z o.o. mit Sitz in Warschau (Polen),

Industrial Union of Donbass Corp. mit Sitz in Donetsk (Ukraine)

und

ISD Polska sp. z o.o., vormals Majątek Hutniczy sp. z o.o., mit Sitz in Warschau,

Prozessbevollmächtigte: C. Rapin und E. Van den Haute, avocats,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch E. Gippini Fournier und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter J.‑J. Kasel, E. Levits und M. Safjan sowie der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Die ISD Polska sp. z o.o., die Industrial Union of Donbass Corp. und die ISD Polska sp. z o.o., vormals Majątek Hutniczy sp. z o.o., beantragen mit ihrem Rechtsmittel, das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Juli 2009, ISD Polska u. a./Kommission (T‑273/06 und T‑297/06, Slg. 2009, I‑2185, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Nichtigkeitsklagen gegen die Entscheidung 2006/937/EG der Kommission vom 5. Juli 2005 über die staatliche Beihilfe C 20/04 (ex NN 25/04) zugunsten des Stahlherstellers Huta Częstochowa S.A. (ABl. 2006, L 366, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Das am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichnete Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (ABl. 1993, L 348, S. 2, im Folgenden: Europa-Abkommen) ist am 1. Februar 1994 in Kraft getreten. Es schafft ein Wettbewerbsregelwerk, das auf den Kriterien des EG‑Vertrags beruht.

3        Das Protokoll Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen (im Folgenden: Protokoll Nr. 2) sieht ein grundsätzliches Verbot staatlicher Beihilfen vor.

4        Art. 8 des Protokolls Nr. 2 bestimmt:

„(1)      Soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und Polen beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar

iii)      staatliche Beihilfen gleich welcher Art, außer aufgrund des EGKS-Vertrags zulässige Beihilfen.

(4)      Die Parteien erkennen an, dass [die Republik] Polen während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens abweichend von Absatz 1 Ziffer iii) für EGKS-Stahlerzeugnisse ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, sofern

–        das Umstrukturierungsprogramm global mit Rationalisierung und Kapazitätsabbau verbunden ist,

–        das Umstrukturierungsprogramm nach Ablauf der Umstrukturierungsfrist zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen zu normalen Marktbedingungen führt und

–        Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung dieser Ziele unbedingt notwendige Maß beschränkt und die Beihilfen schrittweise verringert werden.

Der Assoziationsrat entscheidet unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage [der Republik Polen], ob der Fünfjahreszeitraum verlängert werden kann.“

5        Durch den Beschluss Nr. 3/2002 des Assoziationsrates EU-Polen vom 23. Oktober 2002 zur Verlängerung des in Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 vorgesehenen Zeitraums (ABl. 2003, L 186, S. 38, im Folgenden: Beschluss des Assoziationsrats) wurde der Zeitraum, in dem die Republik Polen für Eisen- und Stahlerzeugnisse unter den in Art. 8 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2 vorgesehenen Bedingungen ausnahmsweise staatliche Beihilfen für Umstrukturierungszwecke gewähren konnte, um einen weiteren Zeitraum von acht Jahren ab dem 1. Januar 1997 bzw. bis zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Polen zur Europäischen Union verlängert.

6        Art. 2 des Beschlusses des Assoziationsrats sieht vor:

„[Die Republik] Polen übermittelt der Kommission … ein Umstrukturierungsprogramm und Geschäftspläne, die die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 erfüllen und von [ihrer] nationalen Aufsichtsbehörde für staatliche Beihilfen (Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz) geprüft und genehmigt wurden.“

7        Durch das Protokoll Nr. 8 über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie im Anhang der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 948, im Folgenden: Protokoll Nr. 8) wurde die Republik Polen ermächtigt, für die Umstrukturierung ihrer Stahlindustrie auf der Grundlage der Bedingungen des Umstrukturierungsplans und unter den in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen Beihilfen abweichend von den allgemeinen Regeln über staatliche Beihilfen zu gewähren. Es sieht u. a. vor:

„1.      Ungeachtet der Artikel 87 [EG] und 88 [EG] sind die von [der Republik] Polen für die Umstrukturierung bestimmter Teile [ihrer] Stahlindustrie gewährten staatlichen Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen, sofern

–        der Zeitraum gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 … bis zum Tag des Beitritts verlängert worden ist,

–        die Bedingungen des Umstrukturierungsplans, auf dessen Grundlage das genannte Protokoll verlängert wurde, in dem Zeitraum von 2002 bis 2006 eingehalten werden,

–        die in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen erfüllt sind und

–        der polnischen Stahlindustrie nach dem Tag des Beitritts keine staatlichen Beihilfen für die Umstrukturierung mehr zu gewähren [sind].

3.      Nur den in Anhang 1 aufgeführten Unternehmen (nachstehend ‚begünstigte Unternehmen‘ genannt) können im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für die polnische Stahlindustrie staatliche Beihilfen gewährt werden.

4.      Ein begünstigtes Unternehmen ist nicht berechtigt:

a)      seinen Beihilfeanspruch im Fall eines Zusammenschlusses mit einem nicht in Anhang 1 aufgeführten Unternehmen zu übertragen;

b)      in der Zeit bis zum 31. Dezember 2006 die Vermögenswerte eines nicht in Anhang 1 aufgeführten Unternehmens, über das der Konkurs eröffnet wurde, zu übernehmen.

6.      Die den begünstigten Unternehmen gewährten Umstrukturierungsbeihilfen bestimmen sich nach den Rechtfertigungen in dem genehmigten polnischen Umstrukturierungsplan und den vom Rat genehmigten einzelnen Geschäftsplänen. Die in dem Zeitraum 1997 – 2003 ausgezahlten Beihilfen dürfen einen Gesamtbetrag von 3 387 070 000 PLN keinesfalls überschreiten.

Weitere staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie dürfen von [der Republik] Polen nicht gewährt werden.

10.      Nachträgliche Änderungen an dem allgemeinen Umstrukturierungsplan und den einzelnen Geschäftsplänen müssen von der Kommission und gegebenenfalls vom Rat genehmigt werden.

18.      Stellt sich bei der Überwachung heraus, dass

c)      [die Republik] Polen während des Umstrukturierungszeitraums der Stahlindustrie und im Besonderen den begünstigten Unternehmen zusätzlich unzulässige staatliche Beihilfen gewährt hat,

so wird die in diesem Protokoll festgelegte Übergangsregelung unwirksam.

Die Kommission leitet geeignete Schritte ein und verlangt von den betreffenden Unternehmen die Rückzahlung der Beihilfen, die unter Verstoß gegen die in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen gewährt wurden.“

8        Der Beschluss 2003/588/EG des Rates vom 21. Juli 2003 über die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 3 des Beschlusses Nr. 3/2002 (ABl. L 199, S. 17, im Folgenden: Beschluss 2003/588 des Rates) bestimmt in seinem einzigen Artikel:

„Das Umstrukturierungsprogramm und die Geschäftspläne, die der Kommission am 4. April 2003 von [der Republik] Polen nach Artikel 2 des Beschlusses Nr. 3/2002 … übermittelt wurden, erfüllen die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 4 des … Protokolls Nr. 2.“

9        Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) bestimmt in Art. 6 Abs. 1:

„Die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach‑ und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten werden in dieser Entscheidung zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat aufgefordert. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern.“

10      Art. 7 Abs. 5 dieser Verordnung lautet:

„Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldete Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so entscheidet sie, dass diese Beihilfe nicht eingeführt werden darf (nachstehend ‚Negativentscheidung‘ genannt).“

11      In Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 heißt es:

„(1)      In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (nachstehend ‚Rückforderungsentscheidung‘ genannt). Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.

(2)      Die aufgrund einer Rückforderungsentscheidung zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar.

…“

12      Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung lautet:

„Jeder Beteiligte kann nach der Entscheidung der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eine Stellungnahme nach Artikel 6 abgeben. Jeder Beteiligte, der eine solche Stellungnahme abgegeben hat, und jeder Empfänger einer Einzelbeihilfe erhält eine Kopie der von der Kommission gemäß Artikel 7 getroffenen Entscheidung.“

13      Die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 659/1999 (ABl. L 140, S. 1) bestimmt in ihrem Art. 9:

„(1)      Wenn nicht in einer Einzelentscheidung anders festgelegt, ist der bei der Rückforderung der unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 [EG] gewährten staatlichen Beihilfen angewandte Zinssatz ein für jedes Kalenderjahr bestimmter effektiver Jahreszins.

Er wird auf der Grundlage des Durchschnitts der für September, Oktober und November des vorangehenden Jahres veröffentlichten Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze zuzüglich 75 Basispunkten berechnet. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission den Satz für einen oder mehrere Mitgliedstaaten um mehr als 75 Basispunkte erhöhen.

(4)      Bei Fehlen zuverlässiger oder sonstiger maßgeblicher Daten oder unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission in enger Abstimmung mit dem (den) betroffenen Mitgliedstaat(en) auf der Grundlage einer anderen Methode und der ihr vorliegenden Angaben für einen oder mehrere Mitgliedstaaten einen Zinssatz für die Rückforderung staatlicher Beihilfen bestimmen.“

14      In Bezug auf die Anwendungsmodalitäten des Zinssatzes bestimmt Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung:

„Der Zinssatz wird bis zur Rückzahlung der Beihilfe nach der Zinseszinsformel berechnet. Für die im Vorjahr aufgelaufenen Zinsen sind in jedem folgenden Jahr Zinsen fällig.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

15      Zwischen 2002 und 2005 fand eine Umstrukturierung des polnischen Stahlerzeugers Huta Częstochowa S.A. (im Folgenden: HCz) statt. Zu diesem Zweck wurden die Vermögenswerte von HCz auf neue Gesellschaften übertragen.

16      So wurde im Jahr 2002 die Huta Stali Częstochowa sp. z o.o. (im Folgenden: HSCz) – deren Muttergesellschaft die Towarzystwo Finansowe Silesia sp. z o.o. (im Folgenden: TFS) war, eine zu 100 % im Eigentum des polnischen Finanzministeriums stehende Gesellschaft – gegründet, um die Stahlproduktion von HCz fortzuführen. HSCz pachtete die Produktionsanlagen von HCz vom Vermögensverwalter und übernahm den Großteil der Belegschaft.

17      Im Jahr 2004 wurden die Gesellschaften Majątek Hutniczy sp. z o.o. (im Folgenden: MH) und Majątek Hutniczy Plus sp. z o.o. (im Folgenden: MH Plus) gegründet. Ihre Anteile befanden sich zu 100 % im Eigentum von HCz. MH erhielt die Stahlerzeugungsanlagen von HCz und MH Plus verschiedene andere für die Produktion erforderliche Vermögenswerte.

18      Die nicht mit der Produktion zusammenhängenden Vermögenswerte („andere Vermögenswerte als Stahlerzeugungsanlagen“) und das Stromversorgungsunternehmen Elsen wurden der zur Agencja Rozwoju Przemysłu SA, der Agentur für industrielle Entwicklung des polnischen Finanzministeriums, gehörenden Gesellschaft Operator ARP sp. z o.o. übertragen, um die der Umstrukturierung unterliegenden öffentlich-rechtlichen Forderungen zu erfüllen (Steuern und Sozialversicherungsabgaben).

19      Die Kommission setzte die Republik Polen mit Schreiben vom 19. Mai 2004 von ihrer im Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. August 2004 (ABl. C 204, S. 6) veröffentlichten Entscheidung in Kenntnis, in Bezug auf die HCz gewährte Umstrukturierungsbeihilfe das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, und forderte alle Beteiligten auf, zu den in der Eröffnungsentscheidung enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen Stellung zu nehmen. Sie erhielt Stellungnahmen der Republik Polen und von vier Beteiligten.

20      In einem Dokument mit dem Titel „Erklärung betreffend [HCz] und/oder [HSCz] potenziell gewährte staatliche Beihilfen“ vom 3. Februar 2005 gab die ISD Polska sp. z o.o., damals handelnd unter der Firma ZPD Steel sp. z o.o. (im Folgenden: ISD), eine 100%ige Tochtergesellschaft der Industrial Union of Donbass Corp. (im Folgenden: IUD), im Rahmen der ihrem Erwerb von HSCz, MH, MH Plus und zehn weiteren Tochtergesellschaften von HCz vorausgegangenen Verhandlungen folgende Erklärung ab:

„Für den Fall, dass die Kommission eine Entscheidung erlassen sollte, mit der sie [HCz], [HSCz] oder dem Übernehmer der Vermögenswerte von [HCz] auferlegt, eine rechtswidrige öffentliche Beihilfe zurückzuzahlen, die sich in den Rahmen der Beihilfe für das Umstrukturierungsprogramm einfügt und deren Gesamtbetrag 20 Millionen [PLN] nicht übersteigt, erklären wir, dass diese Entscheidung uns nicht von den sich aus dem Angebot ergebenden Verpflichtungen befreien würde, und wir verpflichten uns, keine Entschädigungsansprüche gegen a) die Finanzverwaltung der Republik Polen, b) die [Agencja Rozwoju Przemysłu SA], c) [TFS] oder d) [HCz] … einzureichen und geltend zu machen, die mit dem Erfordernis der Rückzahlung der Beihilfe oder einem in diesem Bereich vor der Kommission infolge der Gewährung der Beihilfe an [HCz] geführten Verfahren in Zusammenhang stehen. Für einen solchen Fall verpflichten wir uns, dafür zu sorgen, dass [MH], [MH Plus] und [HSCz] oder andere Gesellschaften ebenso wie ihre Rechtsnachfolger (unabhängig von der Rechtsstellung eines solchen Rechtsnachfolgers) den in der Entscheidung der Kommission festgesetzten Betrag der rechtswidrigen öffentlichen Beihilfe zurückzahlen, selbst wenn diese Entscheidung ausschließlich [HCz] betreffen sollte.“

21      Die Kommission gelangte am Ende des Verfahrens zu dem Schluss, dass die Maßnahmen zur Umstrukturierung von HCz gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die öffentliche Beihilfe für Unternehmen mit erheblicher Bedeutung für den Arbeitsmarkt vom 30. Oktober 2002 (Dz. U. Nr. 213, Pos. 1800) in geänderter Fassung entgegen ihren ursprünglichen Zweifeln keine „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten.

22      Dagegen war die Kommission der Auffassung, HCz habe unter verschiedenen Gesichtspunkten von einer staatlichen Beihilfe für den Zeitraum von 1997 bis 2002 profitiert. Sie verlangte die Rückzahlung des Teils, den sie für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt hielt, nämlich eines Betrags von 19 699 452 PLN (im Folgenden: streitige Beihilfe).

23      Am 5. Juli 2005 erließ die Kommission die streitige Entscheidung. Deren Art. 3 bestimmt:

„(1)      Die [HCz] in der Zeit von 1997 bis Mai 2002 von [der Republik] Polen in Form einer Betriebsbeihilfe sowie einer Beihilfe zur Umstrukturierung der Beschäftigung gewährte staatliche Beihilfe in Höhe von 19 699 452 PLN ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(2)      [Die Republik] Polen ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Absatz 1 genannte, [HCz] rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von [HCz], dem Regionalny Fundusz Gospodarczy (Regionalen Wirtschaftsfonds), [MH] und [der Operator ARP sp. z o.o.] zurückzufordern. Die genannten Unternehmen haften gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung dieser Beihilfe.

Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfe [HCz] zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden entsprechend Kapitel V der Verordnung … Nr. 794/2004 berechnet.

…“

24      In Art. 4 der streitigen Entscheidung genehmigt die Kommission die vorgeschlagene Änderung des Nationalen Umstrukturierungsprogramms gemäß Nr. 10 des Protokolls Nr. 8, soweit sie eine Umstrukturierung von HCz ohne staatliche Beihilfe und ohne Erhöhung der Produktionskapazitäten gestattet.

25      Gemäß zwei Vereinbarungen vom 30. September 2005, die am 7. Oktober 2005 in Kraft traten, kaufte ISD zum einen von HCz sämtliche Anteile von MH und MH Plus sowie zehn weitere Tochtergesellschaften von HCz und zum anderen von TFS sämtliche Anteile von HSCz und wurde somit Eigentümerin von HSCz, MH, MH Plus und zehn weiteren Tochtergesellschaften von HCz.

26      Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 forderte die Kommission die polnischen Behörden auf, sie über die Zinssätze für die Rückzahlung der streitigen Beihilfe durch die in Art. 3 Abs. 2 der streitigen Entscheidung genannten Gesamtschuldner zu informieren. In ihrer Antwort vom 13. März 2006 schlugen die polnischen Behörden Zinssätze für die Rückforderung und eine Methode zur Berechnung der Zinsen vor. Sie schlugen insbesondere vor, für den Zeitraum von 1997 bis 1999 den Zinssatz für polnische Schatzanleihen in PLN mit auf fünf Jahre festgelegtem Zinssatz und für den Zeitraum von 2000 bis zum Beitritt der Republik Polen zur Union den Satz für dieselben Anleihen auf zehn Jahre zur Grundlage zu nehmen. Ferner beantragten sie in Anbetracht der damaligen Lage der Kapitalmärkte in Polen, die durch sehr hohe, aber rasch fallende Zinssätze gekennzeichnet war, dass diese Zinssätze jährlich angepasst und die Zinsen nicht nach der Zinseszinsformel berechnet würden.

27      In ihrer Antwort vom 7. Juni 2006 stellte die Kommission fest, dass der bei der Rückforderung der streitigen Beihilfe anzuwendende Zinssatz für den gesamten betroffenen Zeitraum der Zinssatz für Anleihen des polnischen Finanzministeriums in PLN mit auf fünf Jahre festgelegtem Zinssatz sein und dass dieser Zinssatz gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet werden müsse.

28      Mit Schreiben vom 7. Juli 2006 bzw. vom 16. August 2006 übermittelte die Kommission die streitige Entscheidung IUD und MH. Am 21. Dezember 2006 wurde diese Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

29      Am 15. November 2006 fand die Verschmelzung von ISD und MH statt, wobei ISD sämtliche Rechte und Pflichten von MH übernahm.

 Klage beim Gericht und angefochtenes Urteil

30      Mit ihren Klagen beim Gericht begehrten die Rechtsmittelführerinnen ISD und IUD in der Rechtssache T‑273/06 die Nichtigerklärung von Art. 3 der streitigen Entscheidung; dabei stützten sie ihre Anträge auf sechs Klagegründe.

31      Der erste Klagegrund bezog sich auf einen Verstoß gegen das Protokoll Nr. 8. Der vierte Klagegrund wurde aus einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes hergeleitet, und der sechste Klagegrund betraf einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 794/2004. Der zweite, der dritte und der fünfte Klagegrund sind nicht zur Stützung des Rechtsmittels angeführt worden und werden daher im Folgenden nicht geprüft.

32      In der Rechtssache T‑297/06 stellte ISD identische Anträge und berief sich dabei auf vier Klagegründe, die im Wesentlichen denen entsprechen, die in der Rechtssache T‑273/06 angeführt wurden; sie beantragte aber darüber hinaus die Nichtigerklärung von Art. 4 der streitigen Entscheidung.

33      Mit ihrem ersten Klagegrund stellten die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen die Anwendbarkeit der Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen ratione temporis und ratione personae in Abrede und machten geltend, die Kommission sei für die Kontrolle ihrer Einhaltung im Zeitraum vor dem Beitritt der Republik Polen zur Union nicht zuständig.

34      Insoweit hat das Gericht bestätigt, dass die Art. 87 EG und 88 EG grundsätzlich nicht für eine vor dem Beitritt eines Mitgliedstaats gewährte Beihilfe gälten, die nach dem Beitritt nicht mehr gewährt werde, und dass sich die Kommission deswegen zur Begründung ihrer Zuständigkeit auf das Protokoll Nr. 8 als lex specialis gestützt habe.

35      Nach dem Hinweis darauf, dass diese Regelung in mehrfacher Hinsicht von der allgemeinen Regelung abweiche, die im EG-Vertrag und in Anhang IV der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 797, im Folgenden: Anhang IV der Beitrittsakte) vorgesehen sei, hat das Gericht in Randnr. 93 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich das Protokoll Nr. 8 auf Beihilfen beziehe, die im Zeitraum von 1997 bis 2003 gewährt worden seien, dass es einen begrenzten Betrag an Umstrukturierungsbeihilfen erlaube, die bestimmten, in seinem Anhang 1 aufgeführten Unternehmen für diesen Zeitraum gewährt worden seien, und dass es im Gegenzug jede andere staatliche Beihilfe für die Umstrukturierung der Stahlindustrie verbiete.

36      In Randnr. 94 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die rückwirkende Anwendung des Protokolls Nr. 8 somit in dessen Nr. 6 verankert sei, die auf den Zeitraum von 1997 bis 2003 Bezug nehme, und schließlich in den Randnrn. 95 und 96 des angefochtenen Urteils das Argument der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, wonach die Bezugnahme auf den Zeitraum von 1997 bis 2003, da dieser Zeitraum zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Protokolls Nr. 8 im September 2003 beinahe beendet gewesen sei, allein die Bedeutung habe, dass bei der Berechnung zukünftiger Beihilfen rückschauend die Beträge bereits gewährter Beihilfen zu berücksichtigen seien. Nach Ansicht des Gerichts war es im Gegenteil Zweck des Protokolls Nr. 8, „eine umfassende Regelung für die Zulassung von Beihilfen zur Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie zu treffen und nicht nur die Kumulierung von Beihilfen durch begünstigte Unternehmen zu verhindern“.

37      Das Gericht hat daraus in Randnr. 97 des angefochtenen Urteils gefolgert, dass das Protokoll Nr. 8 im Verhältnis zu Anhang IV der Beitrittsakte und den Art. 87 EG und 88 EG eine lex specialis darstelle, die die von der Kommission gemäß dem EG-Vertrag ausgeübte Kontrolle staatlicher Beihilfen auf zugunsten der Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie während des Zeitraums von 1997 bis 2003 gewährte Beihilfen erweitere.

38      Zu dem Argument in Bezug auf die Anwendbarkeit des Protokolls Nr. 8 ratione personae, wonach das Protokoll nicht die nicht in seinem Anhang 1 aufgeführten Unternehmen betreffe, hat das Gericht in Randnr. 99 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Nr. 3 des Protokolls ausdrücklich bestimme, dass nur den in Anhang 1 aufgeführten Unternehmen im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für die polnische Stahlindustrie staatliche Beihilfen gewährt werden könnten. Wenn ein nicht in Anhang 1 aufgeführtes Unternehmen vor dem Beitritt erhaltene Umstrukturierungsbeihilfen in unbegrenzter Höhe behalten dürfte, ohne im Gegenzug die Produktionskapazitäten zu verringern, verlöre das Protokoll Nr. 8 seinen Sinn.

39      Zu dem auf Nr. 4 Buchst. b des Protokolls Nr. 8 gestützten Argument, nur die begünstigten Unternehmen seien nicht berechtigt, die Vermögenswerte eines nicht in Anhang 1 des Protokolls Nr. 8 aufgeführten Unternehmens, über das der Konkurs eröffnet wurde, zu übernehmen, hat das Gericht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen von einer fehlerhaften Auslegung dieser Bestimmung ausgingen. Selbst wenn man unterstelle, dass sie die Möglichkeit für einen Dritten vorsähe, die Vermögenswerte eines in Konkurs geratenen, nicht in Anhang 1 des Protokolls Nr. 8 aufgeführten Unternehmens zu übernehmen, bedeutete dies nicht, dass dieser Dritte nicht verpflichtet wäre, eine von diesem Unternehmen empfangene rechtswidrige Beihilfe zu erstatten. Da die Lage von HCz somit nicht mit derjenigen eines in Konkurs geratenen, nicht in Anhang 1 des Protokolls Nr. 8 aufgeführten Unternehmens vergleichbar sei, wurde die Rüge eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Anwendung des Protokolls Nr. 8 vom Gericht ebenfalls zurückgewiesen.

40      Dem aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz hergeleiteten Klagegrund stattzugeben, liefe daher im Wesentlichen darauf hinaus, das Protokoll Nr. 8 in Frage zu stellen, das als Quelle des Primärrechts Teil des Vertrags sei (vgl. Randnrn. 100 und 101 des angefochtenen Urteils).

41      Zu dem Argument, die Kommission habe den Bereich ihrer Zuständigkeit überschritten, hat das Gericht in Randnr. 102 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass das Protokoll Nr. 8 vorsehe, dass die Kommission die geeigneten Schritte einleite, um die Rückerstattung jeder unter Verstoß gegen die in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen gewährten Beihilfe zu verlangen, einschließlich Kontrollmaßnahmen in Anwendung von Art. 88 EG, so dass die Kommission für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 8 zuständig gewesen sei.

42      Mithin hat das Gericht das gesamte auf einen Verstoß gegen das Protokoll Nr. 8 gestützte Vorbringen zurückgewiesen.

43      Mit ihrem vierten Klagegrund machten die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass die Kommission in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens betreffend die HCz gewährte Umstrukturierungsbeihilfe davon abgesehen habe, die staatlichen Beihilfen, deren Aufhebung sie in der streitigen Entscheidung verlange, genau anzugeben, was auch zur Folge habe, dass die Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes rechtswidrig sei. Ihr berechtigtes Vertrauen habe darin bestanden, dass IUD darauf vertraut habe, dass die streitige Beihilfe als zurückgezahlt angesehen werde und dass die vor 2003 gewährte Beihilfe der Kommission ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht worden sei.

44      Hierzu brachten die Rechtsmittelführerinnen vor, die Kommission habe bei ihnen die Überzeugung geweckt, dass die von HCz empfangenen Beihilfen nicht aufgehoben würden. Sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass die Kommission die Rückforderung der von HCz empfangenen Beihilfen nicht verlangen werde; zwar sei die streitige Beihilfe nicht im Sinne der Art. 87 EG und 88 EG angemeldet worden, doch sei sie gemäß den maßgeblichen Verfahren des Protokolls Nr. 2 „ordnungsgemäß bekannt gegeben“ worden.

45      Hierzu hat das Gericht in Randnr. 134 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass ein solches Vertrauen nicht schutzfähig im Sinne des Grundsatzes des Vertrauensschutzes sei. Die Rechtsmittelführerinnen seien nämlich weder durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden, eine Entscheidung zu treffen, die später zu negativen Folgen für sie geführt habe, noch seien sie Adressaten eines begünstigenden Verwaltungsakts eines Gemeinschaftsorgans gewesen, der von diesem rückwirkend zurückgenommen worden sei. Unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 20. März 1997, Alcan Deutschland (C‑24/95, Slg. 1997, I‑1591), hat das Gericht in Randnr. 135 des angefochtenen Urteils daran erinnert, dass beihilfebegünstigte Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen dürften, wenn diese unter Einhaltung des in Art. 88 EG vorgesehenen Verfahrens gewährt worden sei, und dass ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer regelmäßig in der Lage sein müsse, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten worden sei.

46      Ferner hat das Gericht in Randnr. 136 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass im vorliegenden Fall die streitige Beihilfe nicht angemeldet worden sei, weil sie zu einem Zeitpunkt gewährt worden sei, zu dem die Republik Polen noch nicht Mitglied der Union und daher eine Anmeldung gemäß Art. 88 EG nicht möglich gewesen sei.

47      In den Randnrn. 137 und 138 des angefochtenen Urteils hat das Gericht außerdem das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, wonach die streitige Beihilfe gemäß den maßgeblichen Verfahren des Protokolls Nr. 2 „ordnungsgemäß bekannt gegeben“ worden sei. Soweit die Rechtsmittelführerinnen auf den Beschluss 2003/588 des Rates Bezug genommen hätten, in dem der Rat festgestellt habe, dass das Umstrukturierungsprogramm und die Geschäftspläne, die der Kommission von der Republik Polen am 4. April 2003 übermittelt worden seien, den Anforderungen des Art. 8 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2 genügten, sei festzustellen, dass der Geschäftsplan für HCz der Kommission nicht übermittelt worden und somit von der im Beschluss 2003/588 des Rates enthaltenen Genehmigung nicht umfasst sei.

48      Was die Begründung zum Vorschlag der Kommission angeht, wonach durch die Verlängerung der in Art. 8 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2 vorgesehenen Ausnahmeregelung sämtliche seit Inkrafttreten des Europa‑Abkommens rechtswidrig gewährten Beihilfen rückwirkend legalisiert würden, hat das Gericht in Randnr. 139 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass diese Worte im Beschluss 2003/588 des Rates nicht enthalten seien. Ein einfacher Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates könne aber bei den Rechtsmittelführerinnen kein berechtigtes Vertrauen wecken.

49      Mithin hat das Gericht das gesamte auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützte Vorbringen zurückgewiesen.

50      Mit ihrem sechsten Klagegrund, der insbesondere die Festsetzung der bei der Rückforderung der streitigen Beihilfe anwendbaren Zinssätze betraf, machten die Rechtsmittelführerinnen einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 794/2004 geltend, wobei sie bestritten, dass die Kommission einen angemessenen Zinssatz festgesetzt habe, und rügten, die Kommission habe den Zweck der Art. 9 und 11 der Verordnung Nr. 794/2004, nämlich die Wiederherstellung der vor der Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe bestehenden Situation, durch die Forderung von Zinsen auf die Rückzahlung von Zinsen und durch die Festsetzung eines gänzlich an der Wirklichkeit des polnischen Marktes zwischen 1997 und 2004 vorbeigehenden Referenzsatzes außer Acht gelassen.

51      Die Rechtsmittelführerinnen machten insoweit geltend, dass Zinsen nach polnischem Recht nur auf das Kapital von Steuernachzahlungen zu zahlen seien und die Steuergesetze eine Kapitalisierung der für diese Nachzahlungen geschuldeten Zinsen nicht vorsähen. Außerdem hätten Unternehmen zwischen 1997 und 2004 nur sehr selten langfristiges Fremdkapital unter Verwendung von Anleihen und Bankdarlehen in polnischen Zloty erhalten. Indem sie den Zinssatz polnischer Schatzanleihen habe anwenden wollen, habe die Kommission nicht den Zinssatz verwendet, der den Vorteil, den HCz gezogen habe, korrekt widerspiegele; dadurch sei dieser Vorteil überbewertet worden. Die Rückerstattung der Zinsen bringe somit die begünstigten Unternehmen in eine gegenüber dem status quo ante unvorteilhaftere Lage.

52      Zur streitigen Entscheidung hat das Gericht in Randnr. 157 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Zinsen entsprechend Kapitel V der Verordnung Nr. 794/2004 berechnet würden und dass, da der Zinssatz weder im verfügenden Teil noch in den Erwägungsgründen der Entscheidung bestimmt werde, der Klagegrund der Rechtsmittelführerinnen gegenstandslos sei.

53      Hinsichtlich der Methode zur Berechnung der Zinsen hat das Gericht entschieden, dass die Feststellungen in der streitigen Entscheidung insoweit rein deklaratorischen Charakter hätten, da sich die Methode zur Berechnung der Zinsen aus der Verordnung Nr. 794/2004 selbst ergebe. Die Rechtsmittelführerinnen erhöben aber keine Einrede der Rechtswidrigkeit in Bezug auf diese Verordnung (vgl. Randnr. 159 des angefochtenen Urteils).

54      In Bezug auf das Schreiben vom 7. Juni 2006, in dem die Kommission den auf die Rückforderung der streitigen Beihilfe anzuwendenden Zinssatz festgesetzt hat, hat das Gericht daran erinnert, dass nach Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 794/2004 die Festsetzung des bei der Rückforderung anzuwendenden Zinssatzes in „enger Abstimmung“ mit dem betroffenen Mitgliedstaat erfolgen müsse.

55      Der Schriftwechsel zwischen der Kommission und den polnischen Behörden zeige, dass die Festsetzung des Zinssatzes tatsächlich in „enger Abstimmung“ mit der Republik Polen erfolgt sei, die nämlich vorgeschlagen habe, den Zinssatz für polnische Schatzanleihen mit auf fünf bzw. zehn Jahre festgelegtem Zinssatz anzuwenden, und beantragt habe, dass diese Zinssätze jährlich angepasst und die Zinsen nicht nach der Zinseszinsformel berechnet würden (Randnr. 163 des angefochtenen Urteils).

56      Die Kommission habe diese Vorschläge im Wesentlichen angenommen und sei der Ansicht gewesen, dass allein der Zinssatz auf die fünfjährigen Anleihen für den gesamten Zeitraum von 1997 bis 2004 anzuwenden sei. Insoweit habe sie über ein gewisses Ermessen verfügt (Randnr. 164 des angefochtenen Urteils).

57      Zur Anwendung des Zinssatzes, insbesondere zur Berechnung der Zinsen nach der Zinseszinsformel, hat das Gericht in Randnr. 165 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 794/2004 ausdrücklich bestimme, dass der Zinssatz bis zur Rückzahlung der Beihilfe nach der Zinseszinsformel berechnet werde und dass für die im Vorjahr aufgelaufenen Zinsen in jedem folgenden Jahr Zinsen fällig seien. Außerdem sehe Art. 13 der Verordnung Nr. 794/2004 vor, dass die Art. 9 und 11 bei allen Rückforderungsentscheidungen Anwendung fänden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bekannt gegeben worden seien. Da die Verordnung Nr. 794/2004 beim Erlass der streitigen Entscheidung anwendbar gewesen sei, sei die Kommission somit verpflichtet gewesen, die Berechnung der Zinsen nach der Zinseszinsformel zu verlangen.

58      Mithin hat das Gericht das gesamte auf einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 794/2004 gestützte Vorbringen zurückgewiesen.

59      Da nach Ansicht des Gerichts alle von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Klagegründe unbegründet waren, hat es die Klage insgesamt abgewiesen.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten beim Gerichtshof

60      Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        zur Gänze oder, hilfsweise, zum Teil den beim Gericht in den verbundenen Rechtssachen T‑273/06 und T‑297/06 gestellten Anträgen stattzugeben;

–        die Kommission zur Zahlung sämtlicher Kosten zu verurteilen;

–        für den Fall, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, dass ein Fall der Erledigung vorliegt, der Kommission gemäß Art. 69 § 6 in Verbindung mit Art. 72 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kosten aufzuerlegen.

61      Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

62      Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, mit denen sie rügen, dass gegen das Protokoll Nr. 8, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen die Verordnung Nr. 659/1999, insbesondere deren Art. 14 Abs. 2, sowie gegen die Verordnung Nr. 794/2004 verstoßen worden sei.

63      Die Kommission stellt zum einen die Zulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt in Abrede und verneint zum anderen speziell die Zulässigkeit des ersten und des dritten Rechtsmittelgrundes sowie die Begründetheit der drei von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten Rechtsmittelgründe.

 Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

64      Vorab erhebt die Kommission die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsmittels, die sie damit begründet, dass die Rechtsmittelführerinnen in Bezug auf die Form des Rechtsmittels Berufung und Rechtsmittel verwechselten, da die Rechtsmittelschrift sich im Wesentlichen darauf beschränke, Vorbringen gegen die streitige Entscheidung zu wiederholen, das bereits erstinstanzlich vorgetragen worden sei. Die Rechtsmittelführerinnen stellten nicht klar, um welche Teile der Begründung des Gerichts es insbesondere gehe und welche Rechtsfehler dem Gericht bei der Prüfung dieses erstinstanzlichen Vorbringens unterlaufen sein sollten.

65      Hierbei macht die Kommission geltend, dass ein Rechtsmittel nach Art. 225 EG, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützten, genau bezeichnen müsse. Diesem Erfordernis entspreche das Rechtsmittel der Rechtsmittelführerinnen nicht, da es sich darauf beschränke, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente wiederzugeben, aber keinerlei Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthalte, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein solle. Ein solches Rechtsmittel ziele nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs falle.

 Würdigung durch den Gerichtshof

66      Aus Art. 225 EG, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung folgt nach ständiger Rechtsprechung, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. insbesondere Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, Slg. 2000, I‑5291, Randnr. 34, vom 8. Januar 2002, Frankreich/Monsanto und Kommission, C‑248/99 P, Slg. 2002, I‑1, Randnr. 68, und vom 14. Oktober 2010, Nuova Agricast und Cofra/Kommission, C‑67/09 P, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 48).

67      Hierzu genügt die Feststellung, dass es zwar bestimmten Teilen des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen im Rahmen ihrer Rechtsmittelgründe an Genauigkeit mangelt, dass dieses Vorbringen als Ganzes genommen jedoch hinreichend klar erscheint, um mit der erforderlichen Genauigkeit die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils sowie die zur Begründung dieser Rüge herangezogenen rechtlichen Argumente zu ermitteln, und dem Gerichtshof daher ermöglicht, seine Rechtmäßigkeitskontrolle durchzuführen.

68      Folglich ist die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede, soweit sie sich auf das Rechtsmittel insgesamt bezieht, zurückzuweisen.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

69      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe gegen das Protokoll Nr. 8 verstoßen, indem es die Auffassung vertreten habe, dass die rückwirkende Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls in seiner Nr. 6 verankert sei. Dem Wortlaut, der Zielsetzung und dem Aufbau des genannten Protokolls lasse sich nicht klar entnehmen, dass es rückwirkend zur Anwendung kommen solle.

70      Hierzu machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Protokoll Nr. 8 bezwecke in Wirklichkeit, dass die in seinem Anhang 1 aufgeführten Unternehmen innerhalb bestimmter Grenzen zwischen dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung, dem 16. April 2003, und dem Jahresende 2003 in den Genuss staatlicher Beihilfen kommen könnten. Der einzige im Protokoll Nr. 8 zu findende Rückwirkungsaspekt sei die Bezugnahme auf den Zeitraum von 1997 bis 2003, die den Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe, die gewährt werden könne (Nr. 6 des Protokolls Nr. 8), bzw. die von der Republik Polen vorzunehmende Nettokapazitätsverringerung (Nr. 7 des Protokolls Nr. 8) betreffe. Dies bedeute, dass die Berechnung zukünftiger Beihilfen, die den begünstigten Unternehmen bis Ende 2003 bewilligt würden, nicht vorgenommen werden dürfe, indem rückwirkend die früheren Beihilfen als gegebenenfalls rechtswidrig angesehen würden, sondern indem rückschauend die Beträge der bereits gewährten Beihilfen berücksichtigt würden.

71      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 25. Januar 1979, Racke, 98/78, Slg. 1979, 69, und Weingut Decker, 99/78, Slg. 1979, 101, vom 19. Mai 1982, Staple Dairy Products, 84/81, Slg. 1982, 1763, und vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, Slg. 2002, I‑7869) verbiete es der Grundsatz der Rechtssicherheit im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen. In Ausnahmefällen, wenn das angestrebte Ziel es verlange und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet sei, könne etwas anderes gelten. Dies bedeute, dass in Ermangelung eines gegenteiligen Hinweises davon auszugehen sei, dass eine Gemeinschaftsnorm keine Rückwirkung habe.

72      Im vorliegenden Fall stehe fest, dass der Assoziationsrat EU–Polen am 23. Oktober 2002 einen Beschluss zur Verlängerung des im Protokoll Nr. 2 vorgesehenen Freistellungszeitraums um acht weitere Jahre ab dem 1. Januar 1997 angenommen habe. Dieser Beschluss habe die Verlängerung von zwei Voraussetzungen abhängig gemacht: zum einen davon, dass die Republik Polen der Kommission ein Umstrukturierungsprogramm und Geschäftspläne vorlege, und zum anderen von deren abschließender Prüfung durch die Kommission (Art. 2 und 3 des Beschlusses des Assoziationsrats). Art. 3 dieses Beschlusses sehe außerdem vor, dass die Ausführung der Geschäftspläne auf Seiten der Gemeinschaft durch die Kommission und auf Seiten der Republik Polen durch das polnische Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz regelmäßig verfolgt werde.

73      Die Kommission sei zu dem Ergebnis gelangt, dass das Umstrukturierungsprogramm und die Geschäftspläne, die von der Republik Polen vorgelegt worden seien, die Anforderungen des Art. 8 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2 und die im Protokoll Nr. 8 festgelegten Bedingungen erfüllten, und habe daher durch ihren Vorschlag ihre abschließende Prüfung und die Einhaltung der im Protokoll Nr. 8 von der Republik Polen eingegangenen Verpflichtung bestätigt. Der Beschluss 2003/588 des Rates sei schließlich in diesem Sinne erlassen worden. Die Kommission habe somit in der streitigen Entscheidung staatliche Beihilfen wieder aufgegriffen, die zwischen 1997 und 2002 unter der Freistellungsregelung gewährt worden seien, die durch den Beschluss 2003/588 des Rates nach Unterzeichnung des Protokolls Nr. 8 und unter Bezugnahme auf dieses verlängert worden sei.

74      Außerdem betreffe Nr. 6 des Protokolls Nr. 8 lediglich die Beihilfen für künftige Umstrukturierungen, die an die begünstigten Unternehmen fließen könnten, und enthalte keinen ausdrücklichen Hinweis auf eine etwaige Rückwirkung. Aus ihrem Inhalt, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau gehe nicht klar hervor, dass ihr Rückwirkung beizumessen sei.

75      Darüber hinaus machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, es stehe fest, dass die polnischen Behörden HCz in die Liste der begünstigten, in Anhang 1 des Protokolls Nr. 8 aufgeführten Unternehmen hätten aufnehmen wollen, denen im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms der polnischen Stahlindustrie staatliche Beihilfen hätten gewährt werden können. Sie hätten davon in letzter Minute abgesehen, da HCz in Konkurs gefallen sei und ihre Lebensfähigkeit selbst mit neuen Beihilfen nunmehr als wenig wahrscheinlich angesehen worden sei. Die Lebensfähigkeit von HCz zu dem Zeitpunkt, zu dem der Inhalt des Protokolls Nr. 8 festgelegt worden sei, sei somit der einzige Punkt gewesen, der HCz von den acht begünstigten Unternehmen unterschieden habe.

76      Seit April 2003 hätten die polnischen Behörden beabsichtigt, HCz auf einem anderen Weg als dem des Konkurses umzustrukturieren. In der streitigen Entscheidung habe die Kommission dies nicht berücksichtigt, obgleich dieser Sachverhalt ihr bekannt gewesen sei; sie habe somit zwei Personengruppen, deren rechtliche und tatsächliche Situation keine wesentlichen Unterschiede aufgewiesen habe – die in Anhang 1 des Protokolls Nr. 8 aufgeführten Unternehmen einerseits und die wirtschaftliche Einheit, die Rechtsnachfolgerin von HCz geworden sei, andererseits –, auf grundlegend unterschiedliche Weise behandelt. In dieser unterschiedlichen Behandlung zweier im Wesentlichen gleicher Situationen liege somit ein weiterer Verstoß gegen das Protokoll Nr. 8.

77      Unter diesen Bedingungen sei die Auslegung des Protokolls Nr. 8 durch die Kommission in der streitigen Entscheidung ein offenkundiger Verstoß gegen diesen Gemeinschaftsrechtsakt. Indem das Gericht diesen Verstoß nicht geahndet habe, habe es seinerseits das Gemeinschaftsrecht verletzt.

78      Die Kommission trägt zunächst vor, dass der erste Rechtsmittelgrund aus zwei Gründen teilweise unzulässig sei. Zum einen hätten die Rechtsmittelführerinnen den Vorschlag der Kommission und den Beschluss 2003/588 des Rates im Kontext dieses Rechtsmittelgrundes angeführt, während der fragliche Gesichtspunkt vom Gericht im Rahmen des Klagegrundes eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geprüft worden sei. Daher machten die Rechtsmittelführerinnen vor dem Gerichtshof erstmalig ein Angriffsmittel und Argumente geltend, die sie vor dem Gericht nicht angeführt hätten, so dass dieser Teil des Rechtsmittelgrundes für unzulässig erklärt werden müsse.

79      Zum anderen sei das Argument, dass zwei im Wesentlichen gleiche Situationen unterschiedlich behandelt worden seien und damit gegen das Protokoll Nr. 8 verstoßen worden sei, insofern neu, als es von der Klägerin in der Rechtssache T‑297/06 im Rahmen des Klagegrundes eines Verstoßes gegen das Protokoll Nr. 8 nicht angeführt worden sei. Nur die Klägerinnen in der Rechtssache T‑273/06 hätten einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Anwendung des Protokolls Nr. 8 gerügt. Folglich sei auch dieser Teil des ersten Rechtsmittelgrundes für unzulässig zu erklären.

80      Zur Begründetheit führt die Kommission sodann aus, dass sie die Auslegung des Gerichts teile, wonach der Zweck des Protokolls Nr. 8 darin bestanden habe, eine umfassende Regelung für die Kontrolle von Beihilfen zur Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie zu treffen. Schon der Wortlaut von Nr. 6 des Protokolls weise auf eine Rückwirkung hin, da der relevante Zeitraum, nämlich die Jahre 1997 bis 2003, gänzlich vor dem Beitritt der Republik Polen zur Union gelegen habe.

81      Außerdem tritt die Kommission dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen, wonach die Bezugnahme auf diesen Zeitraum in Wirklichkeit bedeute, dass die Kontrolle der Beihilfen vor dem Beitritt sich auf diejenigen beschränke, die zwischen September und Dezember 2003 gewährt worden seien. Daher habe das Gericht bei seinen Erwägungen in den Randnrn. 93 bis 97 des angefochtenen Urteils den Wortlaut, die Zielsetzung und den Aufbau des Protokolls Nr. 8 ordnungsgemäß berücksichtigt und hierauf zutreffend seine Schlussfolgerung in Bezug auf die Rückwirkung gestützt.

82      Schließlich sei das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen jedenfalls unbegründet, da mit ihm offenbar in Wirklichkeit die Nichtaufnahme von HCz in die Liste der begünstigten und in Anhang 1 des Protokolls Nr. 8 aufgeführten Unternehmen und kein etwaiger Verstoß gegen dieses Protokoll gerügt werde. Es liege aber auf der Hand, dass im Rahmen der Nichtigkeitsklage, mit der das Gericht befasst gewesen sei, nur die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission zu prüfen gewesen sei und die Rechtmäßigkeit von Bestimmungen des Primärrechts wie denen des Protokolls Nr. 8 nicht habe in Frage gestellt werden können.

 Würdigung durch den Gerichtshof

–       Zur Zulässigkeit

83      Zur Unzulässigkeitsrüge, die von der Kommission darauf gestützt wird, dass es sich um neues Vorbringen handele, ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Partei, wenn es ihr erlaubt wäre, vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs‑ oder Verteidigungsmittel vorzubringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen könnte, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs daher auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. u. a. Urteile vom 11. November 2004, Ramondín u. a./Kommission, C‑186/02 P und C‑188/02 P, Slg. 2004, I‑10653, Randnr. 60, und vom 26. Oktober 2006, Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission, C‑68/05 P, Slg. 2006, I‑10367, Randnr. 96).

84      Hierzu ist allerdings festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen entgegen den Ausführungen der Kommission vor dem Gerichtshof kein neues Angriffs‑ oder Verteidigungsmittel vorbringen, sondern ein bloßes Argument, das sich in das Vorbringen zu einem Verstoß gegen das Protokoll Nr. 8 einfügt, das bereits vor dem Gericht erörtert worden ist. Sie nehmen nämlich zum Nachweis des Verstoßes gegen das Protokoll Nr. 8 Bezug auf die von der Kommission angeführten Unterlagen, führen aber keine in rechtlicher Hinsicht neue Rüge ein. Daher kann der von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinrede, die darauf gestützt wird, dass es sich um neues Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen handele, nicht gefolgt werden.

85      Zur Unzulässigkeitsrüge, die von der Kommission darauf gestützt wird, dass das von der Klägerin in der Rechtssache T‑297/06 angeführte Argument einer Ungleichbehandlung zweier im Wesentlichen gleicher Situationen insofern neu sei, als es im ersten Rechtszug nicht von ihr, sondern nur von den Klägerinnen in der Rechtssache T‑273/06 geltend gemacht worden sei, genügt die Feststellung, dass eine Partei sämtliche Gründe eines Urteils, das sie beschwert, anfechten können muss, wenn das Gericht zwei Rechtssachen verbunden und ein einziges Urteil erlassen hat, das auf alle von den Parteien im Verfahren vor dem Gericht vorgetragenen Angriffs‑ und Verteidigungsmittel eingeht; somit kann jede Partei Erwägungen beanstanden, die sich auf Angriffs‑ und Verteidigungsmittel beziehen, die vor dem Gericht allein von der Klägerin in der anderen verbundenen Rechtssache geltend gemacht worden sind (vgl. Urteil vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C‑176/06 P, Randnr. 17, sowie entsprechend Urteil vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C‑348/06 P, Slg. 2008, I‑833, Randnr. 50).

86      Daher kann der von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinrede, die darauf gestützt wird, dass es sich um neues Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen handele, nicht gefolgt werden.

87      Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund zulässig.

–       Zur Begründetheit

88      In Bezug auf die Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes ist zu prüfen, ob das Gericht gegen das Protokoll Nr. 8 verstoßen hat, als es im angefochtenen Urteil die Ansicht vertreten hat, dass die Befugnis der Kommission zur Kontrolle der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen im Zeitraum vor dem Beitritt der Republik Polen zur Union auf diesem Protokoll beruhe und sich auf die Beihilfen beziehe, die während des gesamten von Nr. 6 des Protokolls erfassten Zeitraums gewährt worden seien, nämlich von 1997 bis 2003, und nicht, wie die Rechtsmittelführerinnen unter Infragestellung der Rückwirkung des Protokolls Nr. 8 geltend machen, ausschließlich zwischen dem Tag seiner Veröffentlichung, dem 23. September 2003, und dem 31. Dezember 2003.

89      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht zu diesem Ergebnis gelangt ist, nachdem es in den Randnrn. 89 bis 97 des angefochtenen Urteils die Reichweite des Protokolls Nr. 8 geprüft hatte.

90      Im Rahmen dieser Prüfung hat das Gericht zunächst in Randnr. 90 des angefochtenen Urteils hervorgehoben, dass in Bezug auf die Anwendbarkeit ratione temporis der Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen unstreitig sei, dass die Art. 87 EG und 88 EG grundsätzlich nicht für Beihilfen gälten, die vor dem Beitritt gewährt worden und nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar seien.

91      Sodann hat das Gericht in Randnr. 91 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die im Protokoll Nr. 8 vorgesehene Regelung in mehrfacher Hinsicht von der im Vertrag und in Anhang IV der Beitrittsakte vorgesehenen allgemeinen Regelung abweiche. So seien gemäß Nr. 1 des Protokolls Nr. 8 bestimmte von der Republik Polen für die Umstrukturierung bestimmter Teile der polnischen Stahlindustrie gewährte staatliche Beihilfen, die gemäß den Art. 87 EG und 88 EG normalerweise nicht zulässig wären, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen. Darüber hinaus stehe fest, dass sich der in Anhang IV der Beitrittsakte vorgesehene Übergangsmechanismus ausschließlich auf staatliche Beihilfen beziehe, die vor dem Beitritt gewährt worden und noch nach dem Tag des Beitritts anzuwenden seien.

92      In den Randnrn. 93 und 94 des angefochtenen Urteils weist das Gericht außerdem darauf hin, dass sich das Protokoll Nr. 8 auf Beihilfen beziehe, die im Zeitraum von 1997 bis 2003 und mithin für einen Zeitraum vor dem Beitritt der Republik Polen zur Union gewährt worden seien. Dieses Protokoll erlaube einen begrenzten Betrag an Umstrukturierungsbeihilfen (3 387 070 000 PLN), die bestimmten, in seinem Anhang 1 aufgeführten Unternehmen für diesen Zeitraum gewährt würden, und sehe vor, dass die Republik Polen für die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie keine weitere Beihilfe gewähren dürfe. Nach Ansicht des Gerichts folgt daraus, dass die rückwirkende Anwendung des Protokolls Nr. 8 in dessen Nr. 6 verankert ist, die auf den Zeitraum von 1997 bis 2003 Bezug nimmt.

93      Schließlich weist das Gericht in Randnr. 95 des angefochtenen Urteils das Argument der Rechtsmittelführerinnen zurück, wonach die Bezugnahme auf den Zeitraum von 1997 bis 2003 im Protokoll Nr. 8, da dieser Zeitraum zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Protokolls Nr. 8 im September 2003 beinahe beendet gewesen sei, allein die Bedeutung habe, dass bei der Berechnung zukünftiger Beihilfen rückschauend die Beträge bereits gewährter Beihilfen zu berücksichtigen seien, und nicht, dass die früheren Beihilfen rückwirkend als rechtswidrig anzusehen seien.

94      Das Gericht hebt weiter hervor, es sei im Gegenteil Zweck des Protokolls Nr. 8 gewesen, eine umfassende Regelung für die Zulassung von Beihilfen zur Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie zu treffen und nicht nur die Kumulierung von Beihilfen durch begünstigte Unternehmen zu verhindern (vgl. Randnr. 96 des angefochtenen Urteils).

95      Im Licht dieser Feststellungen hat das Gericht in den Randnrn. 97 und 104 des angefochtenen Urteils jeden Verstoß gegen das Protokoll Nr. 8 aufgrund der Erwägung verneint, dass das Protokoll im Verhältnis zu Anhang IV der Beitrittsakte und den Art. 87 EG und 88 EG eine lex specialis darstelle, die die von der Kommission gemäß dem Vertrag ausgeübte Kontrolle staatlicher Beihilfen auf Beihilfen zugunsten der Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie während des Zeitraums von 1997 bis 2003 erweitere; daher hat es diesen Klagegrund zurückgewiesen.

96      Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht nicht gegen das genannte Protokoll verstoßen, als es zu diesem Ergebnis gelangt ist.

97      Das Gericht hat nämlich in den Randnrn. 93 und 94 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen, dass das Protokoll Nr. 8 selbst in seiner Nr. 6 vorsieht, dass es auf den Zeitraum von 1997 bis 2003, der vor dem Beitrittsdatum liegt, anwendbar ist.

98      Nach ständiger Rechtsprechung sind zwar die Vorschriften des materiellen Gemeinschaftsrechts im Interesse der Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau klar hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. u. a. Urteile vom 10. Februar 1982, Bout, 21/81, Slg. 1982, 381, Randnr. 13, vom 15. Juli 1993, GruSa Fleisch, C‑34/92, Slg. 1993, I‑4147, Randnr. 22, vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C‑162/00, Slg. 2002, I‑1049, Randnr. 49, und vom 12. November 2009, Elektrownia Pątnów II, C‑441/08, Slg. 2009, I‑10799, Randnr. 33).

99      Da – im Gegensatz zu dem tatsächlichen und rechtlichen Rahmen in den zur Stützung des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen angeführten Rechtssachen – das Protokoll Nr. 8 am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist, ist festzustellen, dass aus seinem Wortlaut klar hervorgeht, dass es eine Rückwirkung vorsieht, da es ausdrücklich auf einen zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens schon vollständig abgeschlossenen Zeitraum verweist.

100    Zur Zielsetzung und zum Aufbau des Protokolls Nr. 8 ist entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen festzustellen, dass in Anbetracht dessen, dass die Art. 87 EG und 88 EG nicht für Beihilfen gelten, die vor dem Beitritt gewährt wurden und danach nicht mehr anwendbar sind, zur Verfolgung des bereits im Protokoll Nr. 2 definierten Ziels eines grundsätzlichen Verbots staatlicher Beihilfen, abgesehen von ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen, die Schaffung einer Regelung, die die Kommission dazu ermächtigt, die im Vertrag vorgesehene Kontrolle staatlicher Beihilfen über jede Beihilfe für die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie in den Jahren 1997 bis 2006 auszuüben, die logische Folge der materiellen Kontinuität in Bezug auf staatliche Beihilfen zwischen dem Europa-Abkommen und dem Vertrag war und darüber hinaus das Ziel zum Ausdruck brachte, eine einzige Kontrollregelung vor und nach dem Beitritt der Republik Polen zur Union anzuwenden.

101    Der Zweck des Protokolls Nr. 8 bestand also, wie das Gericht zutreffend festgestellt hat, darin, eine umfassende Regelung für die Zulassung von Beihilfen zur Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie zu treffen, und nicht nur darin, die Kumulierung von Beihilfen durch begünstigte Unternehmen zu verhindern.

102    Folglich hat das Gericht zutreffend das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, wonach das Protokoll Nr. 8 dahin auszulegen sei, dass es sich nur auf den Zeitraum zwischen seiner Veröffentlichung im September 2003 und dem Jahresende 2003 beziehe und dass somit die Berechnung zukünftiger Beihilfen, die den begünstigten Unternehmen bis Ende 2003 zugewiesen würden, nicht vorgenommen werden dürfe, indem rückwirkend die früheren Beihilfen als rechtswidrig angesehen würden, sondern indem rückschauend die Beträge bereits gewährter Beihilfen berücksichtigt würden.

103    Daraus folgt, wie das Gericht zutreffend festgestellt hat, dass das Protokoll Nr. 8 eine lex specialis darstellt, die die Befugnis der Kommission zur Kontrolle der Beihilfen für die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie im Zeitraum von 1997 bis 2003 erweitert hat.

104    In Bezug auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, wonach sowohl aus dem Vorschlag der Kommission als auch aus dem Beschluss 2003/588 des Rates hervorgehe, dass nach Ansicht dieser Organe die mit dem Protokoll Nr. 8 eingegangenen Verpflichtungen beachtet worden seien, genügt die Feststellung, dass ein Akt des abgeleiteten Unionsrechts, selbst wenn er später erlassen worden ist, nicht von einem Akt des Primärrechts abweichen oder diesen ändern kann.

105    Schließlich genügt zum Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in Bezug auf eine Ungleichbehandlung, die darin bestehen soll, dass HCz in die Liste der in Anhang 1 des Protokolls Nr. 8 aufgeführten begünstigten Unternehmen hätte eingetragen werden müssen, die Feststellung, dass die Rechtsmittelführerinnen, da sie sich in Wirklichkeit gegen die Nichtaufnahme von HCz in diese Liste wenden, das Protokoll Nr. 8 in Frage stellen, das Bestandteil des Vertrags ist und somit zum Primärrecht gehört. Im Rahmen eines Rechtsmittels beschränkt sich der Gerichtshof aber auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Urteils des Gerichts, so dass die Rechtmäßigkeit einer Bestimmung des Primärrechts nicht in Frage gestellt werden kann.

106    In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen war das Gericht zu der Annahme berechtigt, dass kein Verstoß gegen das Protokoll Nr. 8 vorlag; der erste Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

107    Mit diesem Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass die im Protokoll Nr. 2 vorgesehenen Verfahren, mit denen die streitige Beihilfe sowohl der Kommission als auch dem Rat zur Kenntnis gebracht worden sei, bei ihnen einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätten.

108    Insoweit sei unstreitig, dass die Kommission, als sie die verschiedenen Fassungen des polnischen Umstrukturierungsprogramms geprüft habe, erfahren habe, dass HCz staatliche Beihilfen erhalten habe. Der Vorschlag der Kommission sei am 26. Mai 2003 veröffentlicht worden. Selbst wenn man anerkenne, dass die Begründung dieses Vorschlags kein berechtigtes Vertrauen bei den Rechtsmittelführerinnen wecken könne, sei die Kommission gleichwohl über die streitigen Beihilfen unterrichtet gewesen.

109    Da der Beschluss 2003/588 des Rates auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission erlassen worden sei und in diesem Beschluss festgestellt werde, dass die fraglichen Beihilfen den in Art. 8 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2 vorgesehenen Freistellungsvoraussetzungen genügten, und da die in Art. 88 EG enthaltenen förmlichen Verfahren zu dieser Zeit gegenüber der Republik Polen nicht anwendbar gewesen seien, erfülle das von der Kommission und vom Rat im vorliegenden Fall angewandte Verfahren die in der Rechtsprechung zum Vertrauensschutz aufgestellten Voraussetzungen.

110    Nach den Urteilen des Gerichts vom 27. März 1990, Chomel/Kommission (T‑123/89, Slg. 1990, II‑131), und vom 31. März 1998, Preussag Stahl/Kommission (T‑129/96, Slg. 1998, II‑609), könne sich jeder auf Vertrauensschutz berufen, der sich in einer Lage befinde, aus der hervorgehe, dass die Gemeinschaftsverwaltung bei ihm begründete Erwartungen geweckt habe.

111    Außerdem setze die Inanspruchnahme von Vertrauensschutz voraus, dass drei Voraussetzungen vorlägen, nämlich präzise Zusicherungen der Gemeinschaftsverwaltung an den Betroffenen, die bei demjenigen, an den sie gerichtet seien, berechtigte Erwartungen wecken könnten und im Einklang mit den anwendbaren Rechtsnormen stünden.

112    Das Gericht habe klargestellt, dass präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite unabhängig von der Form ihrer Mitteilung präzise Zusicherungen darstellten (Urteile vom 6. Juli 1999, Forvass/Kommission, T‑203/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑129 und II‑705, Randnrn. 70 und 71, und vom 19. März 2003, Innova Privat-Akademie/Kommission, T‑273/01, Slg. 2003, II‑1093, Randnrn. 26, 28, 29 und 32).

113    Eine Anwendung dieser Rechtsprechung auf den Vorschlag der Kommission führe zu dem Ergebnis, dass den Rechtsmittelführerinnen in Nr. 6 der Begründung des Vorschlags präzise Zusicherungen gegeben worden seien, dass diese Zusicherungen bei ihnen eine berechtigte Erwartung hätten wecken können und dass sie im Einklang mit den anwendbaren Rechtsnormen gestanden hätten. Die drei Voraussetzungen dafür, dass sich die Rechtsmittelführerinnen auf ein berechtigtes Vertrauen darauf berufen könnten, dass die empfangenen Beihilfen nicht rechtswidrig seien und somit auch nicht der Rückforderung unterlägen, seien folglich erfüllt gewesen. Darüber hinaus sei der einzige Artikel des Beschlusses 2003/588 des Rates geeignet gewesen, bei den Rechtsmittelführerinnen die Gewissheit zu schaffen, dass das Umstrukturierungsprogramm dem Europa-Abkommen entspreche und dass folglich die von diesem Programm erfassten Beihilfen rechtmäßig seien.

114    Die Kommission hebt unter Bezugnahme auf das Urteil Alcan Deutschland hervor, dass ihr Vorschlag ebenso wie der Beschluss 2003/588 des Rates vom Umstrukturierungsprogramm und von den Geschäftsplänen ausgegangen sei, die die Republik Polen übermittelt habe. Darin sei die Liquidation von HCz vorgesehen gewesen, und sie hätten keinen Geschäftsplan für HCz enthalten. Folglich hätten weder die Kommission noch der Rat präzise Zusicherungen speziell in Bezug auf die HCz gezahlten Beihilfen abgeben können, weil von diesem Unternehmen gar keine Rede gewesen sei.

115    Die Rechtsmittelführerinnen hätten auch die vom Gericht in Randnr. 138 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen nicht in Frage gestellt, wonach der Kommission der Geschäftsplan für HCz nicht übermittelt worden sei und von der im Beschluss 2003/588 des Rates enthaltenen Genehmigung daher nicht umfasst sein könne. Das Gericht habe sich auf diese Feststellung gestützt. Es handele sich um eine Tatsachenfeststellung, die die Rechtsmittelführerinnen nicht bestritten und im Übrigen im Rechtsmittelverfahren nicht bestreiten könnten.

116    Daher müsse der Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes zurückgewiesen werden. Weder der verfügende Teil des Vorschlags der Kommission noch der des Beschlusses 2003/588 des Rates oder der 13. Erwägungsgrund des Vorschlags der Kommission könnten ein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, dass Geschäftspläne, die der Kommission nicht übermittelt worden seien und daher von diesen Rechtsakten nicht erfasst sein könnten, mit dem Protokoll Nr. 8 im Einklang stünden.

117    Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnr. 139 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass der Rat im Beschluss 2003/588 die von der Kommission in ihrem Vorschlag angestellten Erwägungen, wonach durch die Verlängerung der in Art. 8 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2 vorgesehenen Ausnahmeregelung alle seit Inkrafttreten des Europa-Abkommens rechtswidrig gewährten Beihilfen rückwirkend legalisiert worden seien, nicht übernommen habe, so dass diese Worte in dem schließlich vom Rat erlassenen Rechtsakt nicht enthalten seien. Ein einfacher Vorschlag der Kommission könne aber bei den Rechtsmittelführerinnen kein berechtigtes Vertrauen wecken.

118    Überdies dürfte die Frage jedenfalls rein akademischer Natur sein, weil die Rechtsmittelführerinnen Randnr. 139 des angefochtenen Urteils nicht beanstandeten.

 Würdigung durch den Gerichtshof

119    Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, dass das Gericht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe, da es nicht festgestellt habe, dass die streitige Beihilfe im Rahmen der Verfahren des Protokolls Nr. 2 sowohl der Kommission als auch dem Rat zur Kenntnis gebracht worden sei, was bei den Rechtsmittelführerinnen berechtigtes Vertrauen geweckt habe. Außerdem seien die Begründung des Vorschlags der Kommission für den Beschluss 2003/588 des Rates und der einzige Artikel dieses Beschlusses geeignet gewesen, bei den Rechtsmittelführerinnen die berechtigte Erwartung hervorzurufen, dass die fragliche Beihilfe legalisiert worden und das Umstrukturierungsprogramm rechtmäßig sei.

120    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht zu seinem Schluss gelangt ist, nachdem es in den Randnrn. 135 bis 139 des angefochtenen Urteils die Entstehungsgeschichte der verschiedenen Rechtsakte nachvollzogen hat, die unmittelbar oder mittelbar die streitigen Beihilfen betreffen. Das Gericht hat sodann festgestellt, dass zum einen der Geschäftsplan für HCz der Kommission nicht übermittelt worden sei und sich somit der Beschluss 2003/588 des Rates nicht auf ihn beziehe und dass zum anderen dieser Beschluss entgegen der Begründung des Vorschlags der Kommission nicht bestimme, dass durch die Verlängerung der in Art. 8 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2 vorgesehenen Ausnahmeregelung alle seit Inkrafttreten des Europa-Abkommens rechtswidrig gewährten Beihilfen rückwirkend legalisiert würden.

121    Hierzu ist erstens hervorzuheben, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, wonach die Kommission über die Existenz der streitigen Beihilfen informiert worden sei, unerheblich ist. Da der Geschäftsplan für HCz der Kommission im Rahmen der zu diesem Zweck ausdrücklich vorgesehenen Verfahren, nämlich dem Umstrukturierungsprogramm der polnischen Stahlindustrie, nach der – von den Rechtsmittelführerinnen im Übrigen nicht beanstandeten – Feststellung des Gerichts nicht übermittelt worden ist, und in Anbetracht der Tatsache, dass die Liquidation von HCz dort ausdrücklich vorgesehen war, konnte sich der Beschluss 2003/588 des Rates von Rechts wegen nicht auf HCz beziehen.

122    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den Grundprinzipien der Union gehört (vgl. u. a. Urteil vom 5. Mai 1981, Dürbeck, 112/80, Slg. 1981, 1095, Randnr. 48).

123    Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes jeder berufen kann, der sich in einer Lage befindet, aus der hervorgeht, dass die Gemeinschaftsverwaltung bei ihm durch präzise Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (Urteile vom 16. Dezember 1987, Delauche/Kommission, 111/86, Slg. 1987, 5345, Randnr. 24, vom 25. Mai 2000, Kögler/Gerichtshof, C‑82/98 P, Slg. 2000, I‑3855, Randnr. 33, und vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479, Randnr. 147). Die gegebenen Zusicherungen müssen außerdem im Einklang mit den anwendbaren Rechtsnormen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 1985, Pauvert/Rechnungshof, 228/84, Slg. 1985, 1969, Randnrn. 14 und 15, und vom 6. Februar 1986, Vlachou/Rechnungshof, 162/84, Slg. 1986, 481, Randnr. 6).

124    Es genügt die Feststellung, dass in Bezug auf die Voraussetzung der präzisen Zusicherungen ein dem Rat unterbreiteter Beschlussvorschlag der Kommission entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen kann, dass die streitigen Beihilfen mit den Vorschriften des Unionsrechts im Einklang stehen.

125    Da der Wortlaut der Begründung des Vorschlags der Kommission nicht in den Beschluss 2003/588 des Rates übernommen wurde, kann dieser Beschluss kein berechtigtes Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Beihilfen für eine Gesellschaft begründen, deren Geschäftsplan der Kommission nicht übermittelt wurde und auf die sich der Beschluss somit nicht beziehen konnte. Der Wegfall der genannten Begründung hätte den Rechtsmittelführerinnen die Änderung des Standpunkts des Unionsgesetzgebers in Bezug auf eine derartige Legalisierung der Beihilfen deutlich machen müssen.

126    Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die für das Vorliegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes erforderliche Voraussetzung präziser Zusagen nicht erfüllt ist. Somit sind die übrigen Voraussetzungen, die kumulativer Art sind, nicht zu prüfen.

127    Folglich ist dem Gericht kein Rechtsfehler unterlaufen, als es die Ansicht vertrat, dass die streitige Entscheidung das berechtigte Vertrauen der Rechtsmittelführerinnen nicht verletzt habe.

128    Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

129    Mit diesem Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen die Billigung des zum Zeitpunkt der Rückforderung anwendbaren Zinssatzes durch das Gericht.

130    Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe sich mit der Feststellung begnügt, dass die Kommission das in Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 794/2004 vorgeschriebene Verfahren eingehalten habe. Das Gericht hätte aber prüfen müssen, ob die Kommission einen „angemessenen“ Satz im Sinne von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 festgesetzt habe, denn die Beurteilung der Angemessenheit des Satzes erschöpfe sich nicht in der Feststellung, dass er in Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt worden sei.

131    Die Angemessenheit sei ein materieller Begriff, der von dem Verfahren, das die Kommission in den Ausnahmefällen einhalten müsse, in denen sie den Zinssatz in enger Abstimmung mit einem Mitgliedstaat festsetze, unabhängig sei. Dieser autonome Begriff – der eng damit verbunden sei, dass die Kommission über einen Spielraum verfüge und dass letztlich sie es sei, die den maßgebenden Satz festlege – bedürfe der Auslegung, was das Gericht nicht getan habe.

132    Bei der Auslegung des genannten Begriffs müsse das Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995, Siemens/Kommission (T‑459/93, Slg. 1995, II‑1675), berücksichtigt werden, wonach die Rückforderung dazu diene, die vor der Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe bestehende Situation wiederherzustellen. Um für Gleichbehandlung zu sorgen, sei der sich aus der Beihilfe ergebende Vorteil objektiv von dem Zeitpunkt an zu bemessen, ab dem die Beihilfe dem begünstigten Unternehmen zur Verfügung gestanden habe.

133    Da die Kommission gehalten sei, die Situation wiederherzustellen, die vor der rechtswidrigen Gewährung der Beihilfe bestanden habe, dürfe die Vereinnahmung von Zinsen nur zum Ausgleich der finanziellen Vorteile vorgenommen werden, die sich tatsächlich aus der Zurverfügungstellung der Beihilfen an den Empfänger ergäben, und müsse zu diesen Vorteilen im Verhältnis stehen.

134    Durch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Wiederherstellung der vorherigen Situation und die Wahl eines Referenzsatzes, der gänzlich an der Wirklichkeit des polnischen Marktes zwischen 1997 und 2004 vorbeigehe, hätten somit die Kommission und das Gericht, das die Ansicht vertreten habe, dass sich die Tragweite von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 in diesem Punkt in der Tragweite von Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 794/2004 erschöpfe, gegen diese beiden Gemeinschaftsbestimmungen verstoßen.

135    Nach Ansicht der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund unzulässig. Die Klägerinnen begehrten nämlich im Rechtsmittelverfahren die Prüfung eines Vorbringens, das dem Gericht nicht unterbreitet worden sei. Der dritte Rechtsmittelgrund, mit dem hauptsächlich ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 gerügt werde, sei vor dem Gericht nicht geltend gemacht worden, da der einzige im ersten Rechtszug in Bezug auf den Zinssatz geltend gemachte Klagegrund aus einem Verstoß gegen die Verordnung Nr. 794/2004 hergeleitet worden sei. Folglich könnten die Rechtsmittelführerinnen dem angefochtenen Urteil nicht anlasten, dass der Begriff „angemessener Satz“ unrichtig ausgelegt worden sei, denn die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe hätten dem Gericht keinen Anlass geboten, diesen Begriff auszulegen.

136    Hilfsweise trägt die Kommission vor, die Rechtsmittelführerinnen gingen von einer irrigen Prämisse aus, wenn sie behaupteten, das Gericht habe die Ansicht vertreten, dass sich die Tragweite von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 in der Tragweite von Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 794/2004 erschöpfe, d. h., dass das Gericht entschieden habe, dass der von der Kommission festgelegte Zinssatz allein deshalb angemessen sei, weil er „in enger Abstimmung mit dem … Mitgliedstaat“ festgesetzt worden sei.

137    Das Gericht habe sich jedoch entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht mit der Feststellung begnügt, dass die Kommission das geltende Verfahren einer engen Abstimmung mit dem Mitgliedstaat eingehalten habe, sondern es habe sich zur Begründetheit des herangezogenen Satzes geäußert, indem es auf den Wertungsspielraum der Kommission hingewiesen und die Gründe geprüft habe, aus denen sie bestimmte Vorschläge verworfen habe. Überdies habe das Gericht daraus geschlossen, dass ein „offensichtlicher Beurteilungsfehler“ nicht dargetan worden sei und dass die Berechnung der Zinsen nach der Zinseszinsformel zwingend aus der Verordnung Nr. 794/2004 folge (Randnrn. 159 bis 167 des angefochtenen Urteils).

138    Das Rechtsmittel enthalte kein Vorbringen, das geeignet wäre, die Erwägungen des Gerichts in Frage zu stellen, und keine stichhaltige Rüge dieser Erwägungen; das Gericht habe somit das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen ordnungsgemäß geprüft und sich dabei innerhalb der Grenzen des im ersten Rechtszug vorgetragenen Nichtigkeitsgrundes gehalten, mit dem dem Gericht nicht die Frage nach der „Angemessenheit“ des Zinssatzes im Hinblick auf Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 unterbreitet worden sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

–       Zur Zulässigkeit

139    Was die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit betrifft, die daraus hergeleitet wird, dass der dritte Rechtsmittelgrund, mit dem hauptsächlich ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 gerügt werde, im Verfahren vor dem Gericht nicht geltend gemacht worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach der in Randnr. 83 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ein erstmals im Rahmen des Rechtsmittels vor dem Gerichtshof vorgebrachtes Angriffs- oder Verteidigungsmittel in der Tat grundsätzlich als unzulässig zurückzuweisen ist.

140    Somit ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen vom Gerichtshof die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zinssatzes, den die Kommission festgesetzt hat, unter dem Aspekt seiner Angemessenheit im Hinblick auf Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 begehren. Dieses Vorbringen ist jedoch dem Gericht nicht unterbreitet worden, denn der einzige in Bezug auf den Zinssatz vor dem Gericht geltend gemachte Klagegrund betraf einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 794/2004. Daher ist der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit, die darauf gestützt wird, dass es sich um neues Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen handele, stattzugeben.

141    Daraus folgt, dass der dritte Rechtsmittelgrund, soweit mit ihm ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 gerügt wird, für unzulässig zu erklären ist. Soweit der dritte Rechtsmittelgrund die Verordnung Nr. 794/2004 betrifft, ist er hingegen zulässig.

–       Zur Begründetheit

142    Zur Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes genügt die Feststellung, dass sich im Hinblick darauf, dass der dritte Rechtsmittelgrund, soweit mit ihm ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 gerügt wird, unzulässig ist, dieser Rechtsmittelgrund, soweit er sich auf einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 794/2004 bei der Festsetzung eines angemessenen Zinssatzes stützt, als inhaltslos erweist, wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat. Denn es ist unmöglich, dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen eine gegenüber dem Gericht erhobene Rüge zu entnehmen, die sich ausschließlich aus einem Verstoß gegen Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 794/2004 und nicht aus dem Begriff „angemessener Satz“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 herleitet.

143    Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

144    Da keiner der Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

145    Nach Art. 122 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerinnen zur Tragung der Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die ISD Polska sp. z o.o. und die Industrial Union of Donbass Corp. tragen die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.