BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
11. Januar 2019(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑566/18
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Handelsgericht Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 13. August 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 7. September 2018, in dem Verfahren
Austrian Airlines AG
gegen
MG,
NF
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts Y. Bot
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018, das am 2. Januar 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Handelsgericht Wien (Österreich) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑566/18 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 11. Januar 2019
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |