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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia nº 17 de Palma de Mallorca (Spanien), eingereicht am 14. März 2019 – CY/Caixabank, S.A.

(Rechtssache C-224/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia nº 17 de Palma de Mallorca

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: CY

Beklagte: Caixabank, S.A.

Vorlagefragen

Darf in Anbetracht von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/131 die Nichtigerklärung einer Klausel, nach der die gesamten Kosten für die Beurkundung, Novation oder Löschung eines Hypothekendarlehensvertrags vom Darlehensnehmer zu tragen sind, wegen Missbräuchlichkeit nach ihrer Nichtigerklärung wegen Missbräuchlichkeit in Bezug auf ihre Restitutionswirkungen abgemildert werden?

Kann in Anbetracht von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in einer nationalen Rechtsprechung, wonach im Anschluss an die Nichtigerklärung einer Klausel, nach der die gesamten Kosten für die Beurkundung, Novation oder Löschung eines Hypothekendarlehensvertrags vom Darlehensnehmer zu tragen sind, die Notariats- und Abwicklungskosten hälftig zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer zu teilen sind, eine gerichtliche Abmilderung der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Klausel gesehen werden, so dass sie gegen den in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 enthaltenen Grundsatz verstößt, dass solche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind?

Stellt in Anbetracht von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine nationale Rechtsprechung, wonach im Anschluss an die Nichtigerklärung einer Klausel, nach der die gesamten Kosten für die Beurkundung, Novation oder Löschung eines Hypothekendarlehensvertrags vom Darlehensnehmer zu tragen sind, die Kosten für die Wertermittlung der Immobilie sowie die Steuer auf die Bestellung der Hypothek, die aus der Beurkundung des Darlehens resultieren, gleichwohl vom Darlehensnehmer zu tragen sind, einen Verstoß gegen den Grundsatz dar, dass eine wegen Missbräuchlichkeit für nichtig erklärte Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist, und verstößt es gegen Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, wenn dem Darlehensnehmer die Beweislast dafür auferlegt wird, dass ihm nicht gestattet wurde, seine eigene Wertermittlung für die Immobilie beizubringen?

Verstößt in Anbetracht von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine nationale Rechtsprechung, wonach im Anschluss an die Nichtigerklärung einer Klausel, nach der die gesamten Kosten für die Beurkundung, Novation oder Löschung eines Hypothekendarlehensvertrags vom Darlehensnehmer zu tragen sind, auch nach ihrer Nichtigerklärung noch Wirkungen für den Darlehensnehmer entfalten kann, wenn dieser abändernde Novationen vornimmt oder die Hypothek annulliert, indem er nach wie vor die Kosten für eine solche Änderung oder für die Löschung der Hypothek tragen muss, gegen die Richtlinie, und verstößt es gegen den Grundsatz, dass eine wegen Missbräuchlichkeit für nichtig erklärte Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist, wenn diese Kosten dem Darlehensnehmer auferlegt werden?

Steht in Anbetracht von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine nationale Rechtsprechung, die im Fall einer Nichtigerklärung der Klausel, nach der die gesamten Kosten für die Beurkundung, Novation oder Löschung eines Hypothekendarlehensvertrags vom Darlehensnehmer zu tragen sind, wegen Missbräuchlichkeit ihre Restitutionswirkung teilweise ausschließt, im Widerspruch zu dem in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verankerten Abschreckungseffekt gegenüber dem Unternehmer?

Kann angesichts des in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Verbots einer Abmilderung für nichtig erklärter Klauseln und angesichts des Grundsatzes der Unverbindlichkeit in Art. 6 der Richtlinie eine nationale Rechtsprechung unzulässig sein, wonach im Anschluss an die Nichtigerklärung einer Klausel, nach der die gesamten Kosten für die Beurkundung, Novation oder Löschung eines Hypothekendarlehensvertrags vom Darlehensnehmer zu tragen sind, ihre Restitutionswirkungen unter Hinweis darauf abgemildert werden, dass der Darlehensnehmer hieran ein Interesse habe?

Kann angesichts von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 eine nationale Rechtsprechung, wonach die als Bereitstellungsprovision bezeichnete Klausel automatisch die Transparenzkontrolle übersteht, gegen den Grundsatz der Beweislastumkehr in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie verstoßen, da der Gewerbetreibende nicht beweisen muss, dass er vorvertragliche Informationen zur Verfügung gestellt hat und dass die Klausel im Einzelnen ausgehandelt worden ist?

Verstößt eine nationale Rechtsprechung, wonach einem Verbraucher per se bekannt sein muss, dass es zur üblichen Praxis der Finanzinstitute gehört, eine Bereitstellungsprovision zu verlangen, gegen Art. 3 der Richtlinie 93/13 und die Rechtsprechung des Gerichtshofs? Muss der Darlehensgeber deshalb nicht nachweisen, dass die Klausel im Einzelnen ausgehandelt wurde, oder muss der Darlehensgeber in jedem Fall nachweisen, dass diese Klausel im Einzelnen ausgehandelt wurde?

Kann in Anbetracht der Art. 3 und 4 der Richtlinie 93/13 sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Rechtsprechung, wonach die als Bereitstellungsprovision bezeichnete Klausel nicht nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie auf ihre Missbräuchlichkeit überprüft werden kann, weil sie sich auf die Definition des Hauptgegenstands des Vertrags bezieht, gegen die Richtlinie verstoßen, oder ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser Bereitstellungsprovision nicht um einen Teil des vertraglichen Preises, sondern um ein Entgelt für Nebenleistungen handelt, so dass dem nationalen Gericht eine Transparenz- und/oder Inhaltskontrolle möglich sein muss, um so gegebenenfalls ihre Missbräuchlichkeit nach nationalem Recht festzustellen?

Verstößt es in Anbetracht von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, der durch das Gesetz 7/19982 nicht in spanisches Recht umgesetzt wurde, gegen Art. 8 der Richtlinie 93/13, dass sich ein spanisches Gericht auf Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie stützt und diese Vorschrift anwendet, wenn der Gesetzgeber entschieden hat, sie nicht in die nationale Rechtsordnung umzusetzen, wobei er in Bezug auf sämtliche Klauseln, die von einem Gewerbetreibenden in einen Verbrauchervertrag aufgenommen werden können, einschließlich derjenigen, die den Hauptgegenstand des Vertrags betreffen, selbst wenn sie klar und verständlich formuliert sind, ein umfassendes Schutzniveau sicherstellen wollte, sofern das Gericht in einer als Bereitstellungsprovision bezeichneten Klausel den Hauptgegenstand des Darlehensvertrags sieht?

Führt in Anbetracht von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine als Bereitstellungsprovision bezeichnete Klausel, wenn sie nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und das Finanzinstitut nicht nachweist, dass sie den tatsächlich erbrachten Dienstleistungen und entstandenen Kosten entspricht, zu einem erheblichen Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner mit der Folge, dass sie vom nationalen Gericht für nichtig erklärt werden muss?

Muss in Anbetracht von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in einem Verfahren, in dem ein Verbraucher Klagen auf Nichtigerklärung missbräuchlicher, in einem mit ihm abgeschlossenen Vertrag enthaltener Klauseln erhoben hat und die Klauseln von den Gerichten für missbräuchlich erklärt werden, wegen des Grundsatzes der Unverbindlichkeit und des Grundsatzes des Abschreckungseffekts für den Gewerbetreibenden das diese Nichtigkeitsklagen prüfende Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Gewerbetreibende zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist, unabhängig von der im Urteil ausgesprochenen konkreten Rückerstattung der Beträge, wobei zudem davon auszugehen ist, dass der Hauptantrag auf die Nichtigerklärung der Klausel abzielt und der Rückerstattungsantrag lediglich ein ihm innewohnender Nebenantrag ist?

Können in Anbetracht des Grundsatzes der Unverbindlichkeit und des Grundsatzes des Abschreckungseffekts der Richtlinie 93/13 (Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1) die Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung einer Klausel, die in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden enthalten ist, wegen Missbräuchlichkeit durch die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs beschränkt werden, obwohl die Klage auf Feststellung der absoluten Nichtigkeit wegen Missbräuchlichkeit der Klausel nach nationalem Recht nicht verjähren kann?

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1     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

2     Gesetz 7/1998 vom 13. April 1998 über allgemeine Geschäftsbedingungen.