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Klage, eingereicht am 15. April 2011 - ZZ / Kommission

(Rechtssache F-47/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: W. Bode, Rechtsanwalt)

Beklagte: Europäische Kommission

Gegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, die Klägerin vom allgemeinen Auswahlverfahren EPSO AST/100/09 auszuschließen, und Antrag auf Zugang zu den Informationen zum Ablauf des Auswahlverfahrens.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin umfassend Auskunft zu erteilen über den bisherigen Verlauf des Auswahlverfahren und der einzelnen Prüfungen, einschließlich des Prozesses der Bewertung der Prüfungen, insbesondere - aber nicht ausschließlich - durch

Gewährung von Akteneinsicht in alle Dokumente, die bei der Beklagten hinsichtlich der Teilnahme der Klägerin am Auswahlverfahren vorliegen, eingeschlossen Dokumente, die die Bewertung der Prüfungen der Klägerin betreffen.

Erteilung von umfassender Auskunft darüber, wie die Punktzahl der Klägerin von 12 Punkten in dem praktischen Test (a) zustande kam.

Erteilung von Auskünften über den Verlauf des Auswahlverfahrens im Allgemeinen, einschließlich der Mitteilung der Zahl der Bewerber, die an der mündlichen und praktischen Prüfung teilgenommen haben; der Zahl der Bewerber, die die mündliche Prüfung bestanden haben; der Zahl der Bewerber, die den praktischen Test (a) bestanden haben; der Vorgaben, die der Prüfungsausschuss für die Bewertung aufgestellt hat, z.B. Bewertungsschemata, Vorgaben, nach denen ein bestimmter Teil der Punkte auf bestimmte Teile der einzelnen Prüfungsteile oder bestimmte Bewertungskriterien zu vergeben ist; der Punktzahlen, die von anderen Bewerbern in den praktischen Tests (a) und (b) erreicht wurden, sowie Auskünfte darüber, wie diese Punktzahlen zustande kamen.

Der Bescheid der Beklagten vom 28.9.2010 sowie die bestätigende Entscheidung vom 5.4.2011 werden aufgehoben, mit der Wirkung, dass die Klägerin weiter an dem Auswahlverfahren beteiligt wird, wobei insbesondere als erster Schritt der praktische Test (b) der Klägerin zu korrigieren ist.

Die Beklagte ist verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin, die durch die drei Verwaltungsbeschwerden und die vorliegenden Klage entstanden sind, zu erstatten.

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