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Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep Brussel (Belgien), eingereicht am 9. Juni 2020 – Impexeco N.V./Novartis AG

(Rechtssache C-253/20)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep Brussel (Belgien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Impexeco N.V.

Berufungsbeklagte: Novartis AG

Vorlagefragen

Sind die Art. 34 bis 36 AEUV dahin auszulegen, dass, wenn ein Markenarzneimittel (Referenzarzneimittel) und ein Generikum von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen im EWR in den Verkehr gebracht worden sind, das Vorgehen eines Markeninhabers gegen den weiteren Vertrieb des Generikums im Einfuhrstaat durch einen Parallelimporteur, der dieses durch Anbringen der Marke des Markenarzneimittels (Referenzarzneimittel) umgepackt hat, zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten führen kann?

Falls diese Frage zu bejahen ist: Ist das Vorgehen des Markeninhabers gegen diese Neukennzeichnung dann anhand der [nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282), so bezeichneten] BMS-Kriterien zu prüfen?

Ist es für die Antwort auf diese Fragen von Bedeutung, dass das Generikum und das Markenarzneimittel (Referenzarzneimittel) identisch sind bzw. nach Art. 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2001 über den Parallelimport die gleiche therapeutische Wirkung haben?

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