Language of document : ECLI:EU:F:2007:216

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

11. Dezember 2007

Rechtssache F-60/07

Joaquin Martin Bermejo

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehälter – Vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften – Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre – Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts – Aufhebung von Bestimmungen über die Währungsumrechnung des übertragenen Betrags“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 27. September 2006, mit der die Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren bei der Gemeinschaft infolge der Übertragung der vom Kläger vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsansprüche festgelegt wurde

Entscheidung: Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Verfahren – Zulässigkeit der Klagen – Beurteilung nach den zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift geltenden Bestimmungen

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 76)

2.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Gleicher Gegenstand und Grund

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

3.      Beamte – Ruhegehälter – Vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften

(Beamtenstatut, Anhang VIII, Art. 11 Abs. 2; Verordnung Nr. 1103/97 des Rates, Art. 3)

1.      Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, wonach das Gericht eine offensichtlich abzuweisende Klage durch Beschluss abweisen kann, ist zwar eine Verfahrensvorschrift, die als solche vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an für alle beim Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten gilt. Davon abweichend ist aber bei den Bestimmungen, aufgrund deren das Gericht nach diesem Artikel die Klage als offensichtlich unzulässig abweisen kann, auf diejenigen Bestimmungen abzustellen, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegolten haben.

(vgl. Randnr. 25)

2.      Klageanträge sind nur zulässig, wenn sie Rügen enthalten, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde erhobenen Rügen, und ein vor dem Gemeinschaftsrichter geltend gemachter Klagegrund ist nur zulässig, wenn er bereits im Rahmen des Vorverfahrens vorgetragen wurde.

Der Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Beschwerde und Klage ist jedoch nicht restriktiv, sondern in einem Geist der Aufgeschlossenheit anzuwenden. Insbesondere soll der Inhalt der Beschwerde den Rechtsstreit nicht streng und endgültig begrenzen, solange nur die Klage weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde ändert, und die in der Beschwerde genannten Rügen können durch Klagegründe und Argumente weiterentwickelt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen.

(vgl. Randnrn. 35 bis 37 und 39)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 23. April 2002, Campogrande/Kommission, C‑62/01 P, Slg. 2002, I‑3793, Randnr. 35

Gericht erster Instanz: 30. März 1993, Vardakas/Kommission, T‑4/92, Slg. 1993, II‑357, Randnr. 16; 8. Juni 1995, Allo/Kommission, T‑496/93, Slg. ÖD 1995, I‑A‑127 und II‑405, Randnr. 27; 9. Juli 1997, S/Gerichtshof, T‑4/96, Slg. 1997, II‑1125, Randnr. 99; 1. April 2004, Gussetti/Kommission, T‑312/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑125 und II‑547, Randnrn. 47 und 48; 4. Mai 2005, Schmit/Kommission, T‑144/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑101 und II‑465, Randnr. 90

3.      Es gehört zum Wesen einer neuen Bestimmung, dass sie eine Unterscheidung einführt zwischen denjenigen, die unter die frühere Bestimmung fallen, und denjenigen, die vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an von der neuen Bestimmung erfasst werden. Eine derartige Unterscheidung verstößt als solche nicht gegen das Diskriminierungsverbot, denn andernfalls wäre jede Gesetzesänderung unmöglich. Soweit es der Kommission – ohne dass die Verordnung über die Einführung des Euro dem entgegensteht – freistand, die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts zu ändern, insbesondere um die Anwendungsmodalitäten der am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Statutsbestimmungen zu konkretisieren, kann die unterschiedliche Behandlung derjenigen Beamten, die in den Genuss eines durch diese Allgemeinen Durchführungsbestimmungen aufgehobenen Währungsumrechnungsmechanismus gekommen sind, und derjenigen, denen dieser Mechanismus aufgrund der Aufhebung vorenthalten worden ist, als solche, ohne dass die Rechtswirkungen der in Rede stehenden Bestimmungen in zeitlicher Hinsicht oder in Bezug auf die Situation der davon betroffenen Beamten substantiiert beanstandet würden, keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstellen.

(vgl. Randnrn. 55 und 56)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 16. Januar 2007, Vienne u. a./Parlament, F‑115/05, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnr. 59