Language of document : ECLI:EU:C:2010:355

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

17. Juni 2010(*)

„Richtlinie 2001/42/EG – Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – Richtlinie 91/676/EWG – Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Aktionsprogramme für gefährdete Gebiete“

In den verbundenen Rechtssachen C‑105/09 und C‑110/09

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Conseil d’État (Belgien) mit Entscheidungen vom 11. März 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 20. und 23. März 2009, in den Verfahren

Terre wallonne ASBL (C‑105/09),

Inter-Environnement Wallonie ASBL (C‑110/09)

gegen

Région wallonne

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter K. Schiemann, P. Kūris und L. Bay Larsen,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Inter-Environnement Wallonie ASBL, vertreten durch J. Sambon, avocat,

–        der Région wallonne, vertreten durch A. Gillain, avocat,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne und C. Pochet als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Pardo Quintillán und J.-B. Laignelot als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. März 2010

folgendes

Urteil

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30).

2        Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Terre wallonne ASBL und der Inter-Environnement Wallonie ASBL einerseits und der Wallonischen Region andererseits wegen der Aufhebung des Erlasses der wallonischen Regierung vom 15. Februar 2007 zur Abänderung des Buchs II des Umweltgesetzbuchs, welches das Wassergesetzbuch bildet, was die nachhaltige Verwaltung des Stickstoffs in der Landwirtschaft betrifft (Moniteur belge vom 7. März 2007, S. 11118, im Folgenden: angefochtener Erlass).

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Die Richtlinie 91/676/EWG

3        Art. 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375, S. 1) sieht vor:

„Diese Richtlinie hat zum Ziel,

–        die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und

–        weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.“

4        Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie bestimmt:

„(1) Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind, und Gewässer, die von Verunreinigung betroffen werden könnten, falls keine Maßnahmen nach Artikel 5 ergriffen werden, werden von den Mitgliedstaaten nach den Kriterien des Anhangs I bestimmt.

(2) Die Mitgliedstaaten weisen innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie alle in ihrem Gebiet bekannten Flächen, die in nach Absatz 1 bestimmte Gewässer entwässern und die zur Verunreinigung beitragen, als gefährdete Gebiete aus. Sie unterrichten die Kommission hiervon innerhalb von sechs Monaten nach erster Ausweisung.“

5        Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie hat folgenden Wortlaut:

„Um für alle Gewässer einen allgemeinen Schutz vor Verunreinigung zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie folgende Maßnahmen:

a)      Sie stellen Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft auf, die von den Landwirten auf freiwilliger Basis anzuwenden sind und Bestimmungen enthalten sollten, welche mindestens die in Anhang II Punkt A enthaltenen Punkte umfassen;

…“

6        Art. 5 dieser Richtlinie lautet:

„(1)      Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele legen die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Ausweisung der gefährdeten Gebiete nach Artikel 3 Absatz 2 oder innerhalb eines Jahres nach jeder ergänzenden Ausweisung nach Artikel 3 Absatz 4 Aktionsprogramme für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete fest.

(2)      Ein Aktionsprogramm kann sich auf alle gefährdeten Gebiete im Gebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, oder es können verschiedene Programme für verschiedene gefährdete Gebiete oder Teilgebiete festgelegt werden, wenn der Mitgliedstaat dies für angebracht hält.

(3)      In den Aktionsprogrammen werden berücksichtigt:

a)      die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, insbesondere über die jeweiligen Stickstoffeinträge aus landwirtschaftlichen und anderen Quellen;

b)      die Umweltbedingungen in den jeweiligen Regionen des Mitgliedstaats.

(4)      Die Aktionsprogramme werden innerhalb von vier Jahren nach Aufstellung durchgeführt und enthalten folgende verbindlich vorgeschriebene Maßnahmen:

a)      die Maßnahmen nach Anhang III;

b)      Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft nach Maßgabe von Artikel 4 vorgeschrieben haben, ausgenommen diejenigen, die durch die Maßnahmen nach Anhang III ersetzt wurden.

(5)      Die Mitgliedstaaten treffen darüber hinaus im Rahmen der Aktionsprogramme die zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen, die sie für erforderlich halten, wenn von Anfang an oder anhand der Erfahrungen bei der Durchführung der Aktionsprogramme deutlich wird, dass die Maßnahmen nach Absatz 4 zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht ausreichen. Bei der Wahl dieser Maßnahmen oder Aktionen tragen die Mitgliedstaaten deren Wirksamkeit und den damit verbundenen Kosten im Vergleich zu anderen möglichen Vorbeugungsmaßnahmen Rechnung.

…“

7        In Anhang III der Richtlinie – „Maßnahmen, die in die Aktionsprogramme nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a) aufzunehmen sind“ – heißt es:

„1. Diese Maßnahmen umfassen Vorschriften betreffend:

2.      das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung; dieses muss größer sein als die erforderliche Kapazität für die Lagerung von Dung während des längsten Zeitraums, in dem das Ausbringen von Dung auf landwirtschaftlichen Flächen in den gefährdeten Gebieten verboten ist, es sei denn, der zuständigen Behörde gegenüber kann nachgewiesen werden, dass die das gegebene Fassungsvermögen übersteigende Menge umweltgerecht entsorgt wird;

…“

 Die Richtlinie 2001/42

8        Art. 2 der Richtlinie 2001/42 bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)      ‚Pläne und Programme‘ Pläne und Programme, einschließlich der von der Europäischen Gemeinschaft mitfinanzierten, sowie deren Änderungen,

–        die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und

–        die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen;

b)      ‚Umweltprüfung‘ die Ausarbeitung eines Umweltberichts, die Durchführung von Konsultationen, die Berücksichtigung des Umweltberichts und der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und die Unterrichtung über die Entscheidung gemäß den Artikeln 4 bis 9;

…“

9        In Art. 3 der Richtlinie heißt es:

„(1)      Die unter die Absätze 2 bis 4 fallenden Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, werden einer Umweltprüfung nach den Artikeln 4 bis 9 unterzogen.

(2)      Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen vorgenommen,

a)      die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt wird oder

b)      bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Artikel 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich erachtet wird.

(3)      Die unter Absatz 2 fallenden Pläne und Programme, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, sowie geringfügige Änderungen der unter Absatz 2 fallenden Pläne und Programme bedürfen nur dann einer Umweltprüfung, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

(4) Die Mitgliedstaaten befinden darüber, ob nicht unter Absatz 2 fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

(5)      Die Mitgliedstaaten bestimmen entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze, ob die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Mitgliedstaaten in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II, um sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von dieser Richtlinie erfasst werden.

…“

 Die Richtlinie 85/337/EWG

10      Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/337) sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie sind:

Projekt:

–        die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,

–        sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen;

…“

11      Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 werden Projekte des Anhangs I der Richtlinie einer Prüfung ihrer Umweltverträglichkeit unterzogen.

12      Art. 8 der Richtlinie lautet:

„Die Ergebnisse der Anhörungen und die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben sind beim Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.“

13      Anhang I der Richtlinie 85/337 – „Projekte nach Artikel 4 Absatz 1“ – bestimmt:

„…

17. Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als

a)      85 000 Plätzen für Masthähnchen und -hühnchen, 60 000 Plätzen für Hennen,

b)      3 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder

c)      900 Plätzen für Sauen.

…“

14      Anhang II dieser Richtlinie – „Projekte nach Artikel 4 Absatz 2“ – führt auf:

1.       Landwirtschaft, Fortwirtschaft und Fischzucht

b)      Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung

e)      Anlagen zur Intensivtierhaltung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte).

…“

 Die Richtlinie 2003/35/EG

15      Im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156, S. 17) heißt es:

„Für bestimmte Richtlinien im Umweltbereich, aufgrund deren die Mitgliedstaaten umweltbezogene Pläne und Programme erstellen müssen, die jedoch keine hinreichenden Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit enthalten, sollten Bestimmungen erlassen werden, die die Beteiligung der Öffentlichkeit in Einklang mit dem Übereinkommen [von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, im Namen der Gemeinschaft genehmigt mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005, ABl. L 124, S. 1, im Folgenden: Übereinkommen von Aarhus], insbesondere mit Artikel 7, gewährleisten. Andere einschlägige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft enthalten bereits Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung von Plänen und Programmen, und in Zukunft werden Anforderungen hinsichtlich der Beteiligung der Öffentlichkeit im Einklang mit dem [Übereinkommen von Aarhus] von Anfang an in die einschlägigen Rechtsvorschriften einbezogen.“

16      Art. 2 dieser Richtlinie – „Öffentlichkeitsbeteiligung bei Plänen und Programmen“ – sieht in seinen Abs. 2 und 5 vor:

„(2)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an der Vorbereitung und Änderung oder Überarbeitung der Pläne oder der Programme zu beteiligen, die aufgrund der in Anhang I aufgeführten Vorschriften auszuarbeiten sind.

(5)      Dieser Artikel gilt nicht für die in Anhang I aufgeführten Pläne und Programme, für die gemäß der Richtlinie [2001/42] oder gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren durchgeführt wird.“

17      Anhang I der Richtlinie 2003/35 – „Bestimmungen betreffend Pläne und Programme im Sinne von Artikel 2“ – führt auf:

„…

c)      Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie [91/676]

…“

 Nationales Recht

18      Die Richtlinie 2001/42 ist durch die Art. D.52 ff. des Buchs I des Umweltgesetzbuchs (Moniteur belge vom 9. Juli 2004, S. 54654) in das Recht der Wallonischen Region umgesetzt worden.

19      Art. D.53 dieses Buchs bestimmt:

„§ 1. Eine Bewertung der Umweltverträglichkeit der Pläne und Programme wird gemäß den Artikeln 52 bis 61 für die Pläne und Programme sowie für deren Abänderungen durchgeführt, deren Liste I von der Regierung aufgestellt wird, und die:

–        in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in der aufgrund des Artikels 66 § 2 aufgestellten Liste aufgeführten Projekte gesetzt wird;

–         einer Bewertung gemäß Artikel 29 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur unterliegen.

§ 3. Die Regierung kann die Pläne und Programme, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten und die nicht durch Dekrets-, Verordnungs- oder administrative Bestimmungen vorgesehen sind, einer Bewertung der Umweltverträglichkeit gemäß dem vorliegenden Kapitel unterwerfen.

…“

20      Art. R.47 dieses Buchs bestimmt:

„Die Liste der in Art. 53 § 1 des dekretalen Teils genannten Pläne und Programme wird in der Anlage V festgelegt.“

21      Diese Anlage V, die durch den Erlass der wallonischen Regierung vom 17. März 2005 über das Buch I des Umweltgesetzbuchs (Moniteur belge vom 4. Mai 2005, S. 21184) erstellt wurde, enthält u. a. das Aktionsprogramm für die Luftqualität, das Aktionsprogramm für die Bodenqualität und das Aktionsprogramm für den Naturschutz. Diese Anlage enthält jedoch nicht das Programm zur Verwaltung des Stickstoffs in der Landwirtschaft in gefährdeten Gebieten, das in das Recht der Wallonischen Region ursprünglich durch einen Erlass vom 10. Oktober 2002 eingeführt worden war.

22      Was spezifisch das letztgenannte Aktionsprogramm angeht, so umfasst der angefochtene Erlass die gegenwärtig geltenden einschlägigen Bestimmungen des Rechts der Wallonischen Region.

23      Dieser Erlass legt die Bedingungen für die Verwaltung des Stickstoffs im gesamten Gebiet der Wallonischen Region fest. Er regelt auch die Verwaltung des Stickstoffs in gefährdeten Gebieten, für die er das in Art. 5 der Richtlinie 91/676 vorgeschriebene Aktionsprogramm darstellt. Die gefährdeten Gebiete umfassen 42 % des Gebiets dieser Region und 54 % ihrer landwirtschaftlich genutzten Flächen.

24      Kapitel IV des angefochtenen Erlasses enthält einen Abschnitt 3 mit der Überschrift „Auf die Verwaltung des Stickstoffs in der Landwirtschaft auf dem gesamten Gebiet der Region anwendbare Bedingungen“. Dieser Abschnitt enthält die Unterabschnitte 1 bis 5, die für das gesamte Gebiet dieser Region, einschließlich der gefährdeten Gebiete, gelten; die Unterabschnitte 6 und 7 gelten ausschließlich für die gefährdeten Gebiete. Die Unterabschnitte bilden in ihrer Gesamtheit das in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/676 vorgeschriebene Aktionsprogramm.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

25      Mit seinem Urteil vom 22. September 2005, Kommission/Belgien (C‑221/03, Slg. 2005, I‑8307), hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676 verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen zur vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung dieser Richtlinie erlassen hat.

26      Zur Durchführung dieses Urteils erließ die Wallonische Regierung gemäß Art. 5 der Richtlinie 91/676 den angefochtenen Erlass. Dieser Erlass ändert das Buch II des Umweltgesetzbuchs, welches das Wassergesetzbuch bildet, was die nachhaltige Verwaltung des Stickstoffs in der Landwirtschaft betrifft.

27      Die Terre wallonne ASBL und die Inter-Environnement Wallonie ASBL haben beim Conseil d’État die Aufhebung dieses Erlasses mit dem Vorbringen beantragt, dass das Programm, das dieser enthalte, nicht Gegenstand einer Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42 gewesen sei.

28      Die wallonische Regierung hat geltend gemacht, dass das Programm zur Verwaltung des Stickstoffs in der Landwirtschaft nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/42 falle.

29      Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Aktionsprogramme wie das in der Richtlinie 91/676 vorgesehene Pläne und Programme im Sinne der Richtlinie 2001/42 seien. Das Gericht weist zudem darauf hin, dass keine Bestimmung des zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts anwendbaren wallonischen Rechts für das Programm zur Verwaltung des Stickstoffs eine Prüfung der Umweltauswirkungen verlangt habe, dass nicht zwingend feststehe, dass diese Situation der Richtlinie 2001/42 widerspreche, und dass die ordnungsgemäße Anwendung des Unionsrechts nicht derart offensichtlich sei, dass kein Raum für vernünftige Zweifel bleibe.

30      Der Conseil d’État hat daher die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Gehört das Programm zur Verwaltung des Stickstoffs für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete, dessen Aufstellung Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/676 vorschreibt, zu den Plänen oder Programmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42, die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden, und setzt es den Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337 aufgeführten Projekte?

2.      Gehört das Programm zur Verwaltung des Stickstoffs für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete, dessen Aufstellung Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/676 vorschreibt, zu den Plänen oder Programmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42, bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach den Art. 6 oder 7 der Richtlinie 92/43 für erforderlich erachtet wird, insbesondere wenn das fragliche Programm zur Verwaltung des Stickstoffs auf alle als gefährdet ausgewiesenen Gebiete der Wallonischen Region Anwendung findet?

3.      Gehört das Programm zur Verwaltung des Stickstoffs für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete, dessen Aufstellung Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/676 vorschreibt, zu den nicht unter Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42 fallenden Plänen oder Programmen, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird und in Bezug auf die die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/42 in der in Art. 3 Abs. 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Weise darüber befinden müssen, ob sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

31      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob ein Programm zur Verwaltung des Stickstoffs in der Landwirtschaft wie das in den Ausgangsverfahren fragliche einen Plan oder ein Programm gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 darstellen kann.

32      Vorab ist festzustellen, dass das wesentliche Ziel der Richtlinie 2001/42, wie es sich aus deren Art. 1 ergibt, darin besteht, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, bei ihrer Ausarbeitung und vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung unterzogen werden.

33      Wenn eine solche Umweltprüfung von der Richtlinie 2001/42 verlangt wird, legt sie die Mindestanforderungen in Bezug auf die Ausarbeitung des Umweltberichts, die Durchführung von Konsultationen, die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung sowie die Unterrichtung über die nach der Prüfung ergangene Entscheidung fest.

34      Um zu ermitteln, ob nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/676 ausgearbeitete Aktionsprogramme (im Folgenden: Aktionsprogramme) unter Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 fallen, ist erstens zu prüfen, ob diese Aktionsprogramme „Pläne und Programme“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie sind, und zweitens, ob sie die in deren Art. 3 Abs. 2 Buchst. a festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

 Zur Anwendung von Art. 2 der Richtlinie 2001/42

35      Zunächst ist festzustellen, dass die Aktionsprogramme zum einen von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet werden oder von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und zum anderen aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen.

36      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 91/676 die Aufstellung solcher Aktionsprogramme in allen „gefährdeten Gebieten“ verlangt, die von den Mitgliedstaaten nach deren Bestimmungen als solche ausgewiesen werden, und dass diese Programme die Maßnahmen und Aktionen der in Art. 5 der Richtlinie aufgezählten Art zur Bekämpfung der Verunreinigung durch Nitrat umfassen, deren Umsetzung und Überwachung Sache der Mitgliedstaaten ist. Die zuständigen Behörden müssen ferner die Wirksamkeit der Maßnahmen und Aktionen regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls die Aktionsprogramme ändern.

37      Im Übrigen wird diese Feststellung, wie die Generalanwältin in den Nrn. 25 bis 28 ihrer Schlussanträge hervorgehoben hat, durch den zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/35 sowie deren Art. 2 Abs. 5 und Anhang I bestätigt.

38      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2003/35 die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme vorsieht, um die Rechtsvorschriften der Union dem Übereinkommen von Aarhus anzupassen.

39      Aus dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/35 ergibt sich, dass einige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft bereits Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung von Plänen und Programmen enthielten, die mit dem Übereinkommen von Aarhus in Einklang standen. Folglich schließt Art. 2 Abs. 5 dieser Richtlinie die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten „Pläne und Programme“ von seinem Geltungsbereich aus, für die solche Bestimmungen aufgrund der Richtlinie 2001/42 eingeführt worden waren. Zu diesen Plänen und Programmen gehören die Aktionsprogramme nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/676.

40      Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2003/35 wurde zwar im Rahmen der Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme erlassen. Es wäre jedoch widersprüchlich, die Eröffnung des Geltungsbereichs von Art. 2 der Richtlinie 2001/42 für die Aktionsprogramme nur dann zu bejahen, wenn diese sich auf Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit beim Erlass eines Plans oder Programms beziehen, dieselben Aktionsprogramme aber nicht mehr in den Geltungsbereich dieser Bestimmung fallen zu lassen, wenn sie die Prüfung von Umweltauswirkungen betreffen.

41      Schließlich ist klarzustellen, dass zwar nicht jede gesetzgeberische Maßnahme zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen einen „Plan“ oder ein „Programm“ im Sinne der Richtlinie 2001/42 darstellt, dass aber allein der Umstand, dass eine solche Maßnahme in einem Gesetzgebungsverfahren ergeht, sie nicht dem Geltungsbereich dieser Richtlinie entzieht, wenn sie die in Randnr. 36 des vorliegenden Urteils genannten Merkmale aufweist.

42      Nach alledem stellen die Aktionsprogramme sowohl nach den Merkmalen, die sie aufweisen, als auch nach der Intention des Unionsgesetzgebers „Pläne“ und „Programme“ im Sinne der Richtlinie 2001/42 dar.

 Zur Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42

43      Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 wird eine systematische Umweltprüfung der Pläne und Programme vorgenommen, die in bestimmten Bereichen ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337 aufgeführten Projekte gesetzt wird.

44      Hinsichtlich der ersten in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 vorgesehenen Voraussetzung genügt die Feststellung, dass sich aus dem Titel selbst der Richtlinie 91/676 ergibt, dass die Aktionsprogramme im Bereich der Landwirtschaft ausgearbeitet werden.

45      Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung bedarf es für die Feststellung, ob durch die Aktionsprogramme der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337 aufgeführten Projekte gesetzt wird, der Prüfung des Inhalts und der Zielsetzung dieser Programme unter Berücksichtigung des Umfangs der Umweltprüfung der Projekte, wie sie in dieser Richtlinie vorgesehen ist.

46      So ergibt sich in Bezug auf die Zielsetzung von Aktionsprogrammen aus der Richtlinie 91/676 und insbesondere aus dem neunten bis elften Erwägungsgrund, den Art. 1 und 3 bis 5 sowie den Anhängen dieser Richtlinie, dass diese Programme für die gefährdeten Gebiete eine umfassende Prüfung der mit der Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verbundenen Umweltprobleme implizieren und ein organisiertes System zur Gewährleistung eines allgemeinen Schutzniveaus gegen eine solche Verunreinigung errichten.

47      Der spezifische Charakter dieser Programme besteht darin, dass sie ein kohärentes Gesamtkonzept darstellen, das den Charakter einer konkreten und gegliederten Planung hat, gefährdete Gebiete gegebenenfalls im gesamten Staatsgebiet erfasst und sowohl die Verringerung als auch die Vorbeugung gegenüber der Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen betrifft.

48      Zum Inhalt der Aktionsprogramme ist Art. 5 der Richtlinie 91/676 in Verbindung mit Anhang III dieser Richtlinie zu entnehmen, dass diese Programme konkrete und verbindliche Maßnahmen enthalten, die insbesondere die Zeiträume, in denen das Ausbringen bestimmter Arten von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist, das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung, die Ausbringungsarten und die für die Ausbringung von stickstoffhaltigem Dung zugelassene Höchstmenge betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2005, Kommission/Spanien, C‑416/02, Slg. 2005, I‑7487, Randnr. 34). Mit diesen Maßnahmen wird, wie Punkt 2 des Anhangs III der Richtlinie 91/676 es vorsieht, insbesondere sichergestellt, dass bei jedem Ackerbau- oder Tierhaltungsbetrieb die auf dem Boden ausgebrachte Dungmenge, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, im Jahr eine Menge von 170 kg Stickstoff pro Hektar nicht überschreitet.

49      Zum Umfang der in der Richtlinie 85/337 vorgesehenen Umweltprüfung ist zunächst daran zu erinnern, dass die in den Aktionsprogrammen enthaltenen Maßnahmen die in Nr. 17 des Anhangs I und Nr. 1 Buchst. e des Anhangs II aufgeführten Anlagen zur Intensivtierhaltung oder -aufzucht betreffen.

50      Im Rahmen der von der Richtlinie 85/337 vorgesehenen Umweltprüfung haben die nationalen Behörden nicht nur die unmittelbaren Wirkungen der geplanten Arbeiten selbst, sondern auch die Auswirkungen auf die Umwelt in Rechnung zu stellen, die durch die Benutzung und den Betrieb der aus diesen Arbeiten hervorgegangenen Anlagen hervorgerufen werden können (Urteile vom 28. Februar 2008, Abraham u. a., C‑2/07, Slg. 2008, I‑1197, Randnr. 43, und vom 25. Juli 2008, Ecologistas en Acción-CODA, C‑142/07, Slg. 2008, I‑6097, Randnr. 39).

51      Insbesondere hinsichtlich der Anlagen zur Intensivtierhaltung muss eine solche Umweltprüfung die Auswirkungen dieser Anlagen auf die Gewässerqualität einbeziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2005, Kommission/Spanien, C‑121/03, Slg. 2005, I‑7569, Randnr. 88).

52      Wie die Generalanwältin in Nr. 80 ihrer Schlussanträge zutreffend ausgeführt hat, sind nach Art. 8 der Richtlinie 85/337 die Umweltauswirkungen, die die Aktionsprogramme regeln sollen, bei der Genehmigung der Projekte zum Betrieb solcher Anlagen zu berücksichtigen.

53      Zudem folgt aus Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676, dass die nach Art. 5 Abs. 1 erlassenen Aktionsprogramme ein Maßnahmenpaket vorsehen müssen, von dessen Einhaltung die Erteilung der Genehmigung, die für die in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337 aufgeführten Projekte gewährt werden kann, abhängen kann und für dessen Ausgestaltung die Richtlinie 91/676 den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum einräumt. Dies ist insbesondere bei für die Lagerung von Dung gemäß Anhang III der Richtlinie 91/676 vorzusehenden Maßnahmen in Bezug auf die in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337 aufgeführten Projekte von Anlagen zur Intensivtierhaltung der Fall.

54      In einem solchen Fall, dessen tatsächliche Voraussetzungen und Tragweite unter Berücksichtigung des fraglichen Aktionsprogramms jedoch vom nationalen Gericht zu beurteilen sind, ist anzunehmen, dass dieses Aktionsprogramm als der Rahmen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 anzusehen ist, der für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337 aufgeführten Projekte gesetzt wird.

55      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass ein nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/676 erlassenes Aktionsprogramm grundsätzlich zu den Plänen oder Programmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 gehört, wenn es einen „Plan“ oder ein „Programm“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie darstellt und Maßnahmen enthält, von deren Einhaltung die Erteilung der Genehmigung abhängt, die für die Verwirklichung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337 aufgeführten Projekte gewährt werden kann.

 Zur zweiten und zur dritten Frage

56      Angesichts der Antwort auf die erste Frage ist es für die Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten der Ausgangsverfahren nicht erforderlich, sich zu der Frage zu äußern, ob auch Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42 zu einer Prüfung der Umweltauswirkungen von Aktionsprogrammen verpflichtet.

57      Daher braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.

58      Da Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/42 nur dann Anwendung findet, wenn Art. 3 Abs. 2 nicht anwendbar ist, braucht die dritte Frage nicht beantwortet zu werden.

 Kosten

59      Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Ein nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen erlassenes Aktionsprogramm gehört grundsätzlich zu den Plänen oder Programmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, wenn es einen „Plan“ oder ein „Programm“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie darstellt und Maßnahmen enthält, von deren Einhaltung die Erteilung der Genehmigung abhängt, die für die Verwirklichung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung aufgeführten Projekte gewährt werden kann.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.