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Klage, eingereicht am 15. Juli 2019 – Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-668/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve, L. Cimaglia)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 und/oder Art. 4 und/oder Art. 5 sowie Art. 10 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser1 verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat,

die Vorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass 166 Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnerwerten gemäß Art. 3 der Richtlinie 91/271/EWG mit einer Kanalisation ausgestattet werden;

die Vorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass in 610 Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnerwerten oder von 2000 bis 10000 Einwohnerwerten, welche in Binnengewässer und Ästuare einleiten, gemäß Art. 4 der Richtlinie 91/271/EWG in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird;

die Vorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass in 10 Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnerwerten, welche in aufnehmende Gewässer einleiten, die als „empfindliche Gebiete“ im Sinne der Richtlinie 91/271/EWG zu betrachten sind, gemäß Art. 5 der Richtlinie 92/271/EWG eingeleitetes kommunales Abwasser aus Kanalisationen einer weitergehenden Behandlung als einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird;

die Vorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass in 5 „empfindlichen Gebieten“ im Sinne der Richtlinie 91/271/EWG gemäß Art. 5 Abs. 4 dieser Richtlinie die Gesamtbelastung aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in diesen Gebieten sowohl von Phosphor insgesamt als auch von Stickstoff insgesamt um jeweils mindestens 75 % verringert wird;

die Vorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, damit gemäß Art. 10 der Richtlinie 91/271/EWG zur Erfüllung der Anforderungen der Art. 4 bis 7 dieser Richtlinie Abwasserbehandlungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, dass sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten und bei der Planung der Anlagen saisonale Schwankungen der Belastung in 617 Gemeinden berücksichtigt werden;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage beanstandet die Kommission, dass die Italienische Republik in verschiedenen Teilen ihres Hoheitsgebiets die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe.

Die Kommission stellt zunächst verschiedene Verstöße gegen Art. 3 der Richtlinie fest, der in Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 2 vorschreibe, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen hätten, dass bis zum 31. Dezember 2005 alle Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnerwerten mit einer Kanalisation ausgestattet seien, die den Anforderungen von Anhang I Abschnitt A entspreche. In zahlreichen Gemeinden in den Regionen Abruzzen, Kalabrien, Kampanien, Friaul-Julisch Venetien, Lombardei, Apulien, Sizilien, Aostatal und Venetien sei dieser Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen worden.

Art. 4 der Richtlinie 91/271/EWG sehe in den Abs. 1 und 3 darüber hinaus vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssten, dass bis zum 31. Dezember 2005 in Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnerwerten oder in Gemeinden von 2000 bis 10000 Einwohnerwerten in Kanalisationen eingeleitetes Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung gemäß den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B unterzogen werde. Die Kommission habe die Nichteinhaltung der vorgenannten Vorschriften in einer großen Anzahl von Gemeinden in den Regionen Abruzzen, Basilikata, Kalabrien, Kampanien, Friaul-Julisch Venetien, Latium, Ligurien, Lombardei, Marken, Apulien, Piemont, Sardinien, Sizilien, Toskana, Umbrien, Aostatal und Venetien festgestellt.

Art. 5 der Richtlinie sehe in den Abs. 2 und 3 vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssten, dass spätestens ab 31. Dezember 1998 das in empfindliche Gebiete eingeleitete kommunale Abwasser aus Kanalisationen von Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnerwerten vor dem Einleiten in Gewässer einer weitergehenden als der in Art. 4 beschriebenen Behandlung unterzogen werde. Die Kommission habe die Nichteinhaltung der vorgenannten Vorschriften in einer Reihe von Gemeinden in den Regionen Basilikata, Friaul-Julisch Venetien, Latium, Marken, Apulien, Sardinien und Venetien festgestellt.

In Bezug auf empfindliche Gebiete sehe Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie sodann die Möglichkeit vor, dass die für einzelne Behandlungsanlagen in den Abs. 2 und 3 dieses Artikels gestellten Anforderungen nicht in den empfindlichen Gebieten eingehalten werden müssten, für welche nachgewiesen werden könne, dass die Gesamtbelastung aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in diesem Gebiet sowohl von Phosphor insgesamt als auch von Stickstoff insgesamt um jeweils mindestens 75 % verringert werde. Dies sei für verschiedene empfindliche Gebiete im italienischen Hoheitsgebiet nicht nachgewiesen worden.

Die Nichteinhaltung der Art. 4 und 5 der Richtlinie 91/271/EWG umfasse schließlich auch einen Verstoß gegen Art. 10 dieser Richtlinie, wonach Abwasserbehandlungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden müssten, dass sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiteten.

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1 ABl. 1991, L 135, S. 40.