Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Nivelles (Belgien), eingereicht am 27. Februar 2020 – UF/Union Nationale des Mutualités Libres (Partenamut) (UNMLibres)

(Rechtssache C-105/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal du travail de Nivelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: UF

Beklagte: Union Nationale des Mutualités Libres (Partenamut) (UNMLibres)

Vorlagefragen

Verstößt der Königliche Erlass vom 20. Juli 1971 zur Einrichtung einer Entschädigungs- und Mutterschaftsversicherung für Selbständige und mitarbeitende Ehepartner gegen die Art. 21 und 23 der Charta der Grundrechte, gegen die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz1 , gegen die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)2 , gegen die Richtlinie 86/613/EWG des Rates vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ( auch in der Landwirtschaft ( ausüben, sowie über den Mutterschutz3 , und gegen die mit der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 über Teilzeitarbeit durchgeführte Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit4 , indem er im Rahmen des Mutterschaftsurlaubs einer in Teilzeit arbeitenden nebenberuflich Selbständigen, die aber Beiträge wie eine hauptberuflich Selbständige zahlt, keine angemessene Leistung vorsieht, wohingegen eine hauptberuflich in Teilzeit arbeitende Selbständige das Mutterschaftsgeld in voller Höhe erhält?

Verstößt der Königliche Erlass vom 20. Juli 1971 zur Einrichtung einer Entschädigungs- und Mutterschaftsversicherung für Selbständige und mitarbeitende Ehepartner gegen die Art. 21 und 23 der Charta der Grundrechte, gegen die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz, gegen die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung), gegen die Richtlinie 86/613/EWG des Rates vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ( auch in der Landwirtschaft ( ausüben, sowie über den Mutterschutz, und gegen die mit der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 durchgeführte Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, indem er im Rahmen des Mutterschaftsurlaubs einer Erwerbstätigen, die in Vollzeit zugleich als Angestellte und als Selbständige tätig ist, keine angemessene Leistung vorsieht, wohingegen eine Selbständige, die in Vollzeit arbeitet, das Mutterschaftsgeld in voller Höhe erhält?

____________

1     ABl. 1992, L 348, S. 1.

2     ABl. 2006, L 204, S. 23.

3     ABl. 1986, L 359, S. 56.

4     Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9).