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Klage, eingereicht am 10. April 2012 – ZZ/Kommission

(Rechtssache F-45/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Visan)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Dienstvertrag der Klägerin nicht zu verlängern

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 27. und 28. Juli 2011 der EU-Delegation in der Republik Moldau, den Dienstvertrag mit der Klägerin nicht zu verlängern, und die Entscheidung DG.HR.D.2's der Europäischen Kommission vom 16. Januar 2011 über die von der Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 eingelegte Beschwerde Nr. R1687/11aufzuheben;

der Europäischen Kommission aufzugeben, die Klägerin in einer anderen EU-Delegation wiedereinzugliedern, so dass die Rechte, die sie während ihrer Tätigkeit im Rahmen ihres Dienstvertrags von 2008 bis 2011 in der EU-Delegation in Moldau erworben hat (Ableistung der Probezeit; Erwerb von Punkten für die Besoldungseinstufung), erhalten bleiben, und sicherzustellen, dass die neue Stelle der Stellenbeschreibung des EPSO/CAST – Auswahlverfahrens entspricht, an dem die Klägerin im Jahr 2007 erfolgreich teilgenommen hat;

der Beklagten aufzugeben, öffentlich den Fehler einzugestehen, den die EU-Delegation in der Republik Moldau begangen hat, als der Klägerin die Stelle eines „Charge de Mission Adjoint“ angeboten wurde – ein Fehler, der dazu geführt hat, dass vom ersten Tag des Vertrags an unmöglich war, die Verlängerungsklausel des Art. 4 Abs. 2 zu erfüllen, dass der Klägerin eine geringwertigere Stelle zugewiesen wurde und dass sie mit Aufgaben betraut wurde, die geringwertiger waren als jene, die in ihrer Aufgabenbeschreibung von 2008 bis 2011 enthalten waren;

die Beklagte zum Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, der von 2008 bis 2011 aufgrund der Unregelmäßigkeiten verursacht wurde. Der Schaden ist dabei für den gesamten Zeitraum von 2008 bis 2011 auf der Grundlage des Unterschieds des Monatsgehalts der Klägerin und des örtlichen Bediensteten zu berechnen, weil die Delegation a) willentlich der Klägerin die gleichen Aufgaben zugewiesen hatte wie dem örtlichen Bediensteten, trotz sehr unterschiedlicher Aufgabenbeschreibungen, b) alles unternommen hatte, die Klägerin davon abzuhalten, der Aufgabenbeschreibung entsprechende Aufgaben zu erfüllen und die entsprechende korrekte Position einzunehmen, und c) fortlaufend geleugnet hatte, dass es zu den Aufgaben der Klägerin gehöre, den Leiter der für Finanzen, Verträge und Audit zuständigen Abteilung zu vertreten;

die Beklagte für den Zeitraum vom 10. November 2011 bis zur Wiedereingliederung in eine andere EU-Delegation/ein anderes EU-Organ zum Ersatz der materiellen und immateriellen Einbußen zu verurteilen, die der Klägerin als Folge der Entscheidung der EU-Delegation in der Republik Moldau vom 27. und 28. Juli 2011, den Vertrag der Klägerin als Vertragsbedienstete der Kategorie 3a) nicht zu verlängern, entstanden sind. Der Schaden ist dabei auf der Grundlage des Monatsgehalts der Klägerin für den gesamten Zeitraum vom 10. November 2011 bis zur Wiedereingliederung in ein Beschäftigungsverhältnis zu berechnen;

der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.