Language of document : ECLI:EU:F:2008:163

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

9. Dezember 2008

Rechtssache F-144/07

Spyridon Efstathopoulos

gegen

Europäisches Parlament

„Öffentlicher Dienst – Ehemalige Bedienstete auf Zeit – Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/95 – Freisetzungsvergütung – Berücksichtigung einer Produktivitätszulage bei der Feststellung der im Rahmen einer neuen Tätigkeit erzielten Bruttoeinkünfte“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA des Empfängers einer Zulage nach der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/95 des Rates vom 17. November 1995 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABl. L 280, S. 4) auf im Wesentlichen Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 18. April 2007, mit der zum einen die Produktivitätszulage, die der Kläger im Rahmen seiner neuen Tätigkeit beim Ministerium für Entwicklung in Griechenland erhielt, bei der Feststellung seiner Bruttoeinkünfte im Sinne der genannten Verordnung berücksichtigt wurde mit der Folge, dass die Vergütung, die er nach dieser Verordnung erhielt, herabgesetzt wurde und zum anderen beschlossen wurde, die zu viel erhaltenen Beträge wiedereinzuziehen, sowie auf Aufhebung der Entscheidung vom 14. September 2007, mit der die am 9. Mai 2007 erhobene Beschwerde gegen die erwähnte Entscheidung vom 18. April 2007 zurückgewiesen wurde

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit aus dem Dienst – Verordnung Nr. 2689/95 – Freisetzungsvergütung

(Verordnung Nr. 2689/95 des Rates, Art. 4 Abs. 1 und 4)

2.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Gegenstand

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

3.      Beamte – Rückforderung zu viel gezahlter Beträge – Voraussetzungen

(Beamtenstatut, Art. 85)

1.      Bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift sind der Wortlaut der Vorschrift, der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört. Der Begriff „Bruttoeinkünfte“ im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2689/95 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens erfasst nach grammatikalischer Auslegung eine Geldleistung, die eine in der nationalen Verwaltung tätige Person monatlich gerade aufgrund der Ausübung dieser Tätigkeit erhält. Dies gilt erst recht, wenn auf diese Leistung eine sogenannte „Einkommen“-Steuer erhoben wird.

Die Auslegung eines gemeinschaftsrechtlichen Begriffs wie der „Bruttoeinkünfte“, die der Empfänger einer Freisetzungsvergütung aus seiner „neuen Tätigkeit“ im Sinne der Verordnung Nr. 2689/95 erzielt, kann nicht davon abhängen, wie die nationalen Rechtsordnungen die eine oder andere Geldleistung qualifizieren, die eine Person aufgrund der Ausübung dieser Tätigkeit erhält. Andernfalls bestünde nämlich die Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts sowie des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Beamten.

(vgl. Randnrn. 33, 35 und 37)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 14. Dezember 2006, André/Kommission, F‑10/06, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑183 und II‑A‑1‑755, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Da die Zulässigkeit von Beamtenklagen die Einhaltung des Vorverfahrens voraussetzt, ist jede Rüge, die nicht in der vorherigen Beschwerde geltend gemacht wurde und in keiner Weise auf denselben Anfechtungsgründen wie denen beruht, die in der Beschwerde geltend gemacht wurden, und auch nicht als eine Weiterentwicklung des in der Beschwerde enthaltenen Vorbringens anzusehen ist, wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Beschwerde und Klage als unzulässig zurückzuweisen.

(vgl. Randnr. 43)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 4. Mai 1999, Z/Parlament, T‑242/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑77 und II‑401, Randnr. 58; 22. Februar 2001, Tirelli/Parlament, T‑144/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑45 und II‑171, Randnr. 25

Gericht für den öffentlichen Dienst: 11. Dezember 2007, Martin Bermejo/Rat, F‑60/07, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 34

3.      Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge steht zwar unter dem Vorbehalt, dass der betroffene Beamte oder sonstige Bedienstete den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel offensichtlich war; der Gemeinschaftsrichter kann jedoch die Einhaltung der einen oder der anderen Voraussetzung nur dann prüfen, wenn der Betroffene mit einem Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 85 des Statuts geltend macht oder sich zumindest nicht darauf beschränkt, zu bestreiten, dass es sich bei den Beträgen, die das Gemeinschaftsorgan wieder einziehen will, um zu viel gezahlte Beträge handelt, sondern entweder vorträgt, dass er den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung nicht gekannt habe, oder, dass er ihn nicht habe erkennen können. Wird von dem betroffenen Beamten oder sonstigen Bediensteten lediglich der Mangel des rechtlichen Grundes einer Zahlung bestritten, ohne dass konkret auf die (tatsächliche oder vermutete) Kenntnis des Mangels eingegangen wird, so ist dies nicht so zu verstehen, dass der Betroffene damit stillschweigend geltend macht, dass er den Mangel nicht gekannt habe oder ihn nicht hätte erkennen können; andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Funktion des Art. 85 des Statuts nicht beachtet und das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten, die diese Vorschrift zwischen dem Gemeinschaftsorgan und seinen Beamten oder sonstigen Bediensteten schafft, gestört wird.

(vgl. Randnr. 45)