Language of document : ECLI:EU:F:2014:249

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER DRITTEN KAMMER
DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

17. November 2014

Rechtssache F‑126/13

Yannick Durand

gegen

Europäische Kommission

„Gütliche Beilegung des Rechtsstreits – Art. 91 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Vereinbarung zwischen den Parteien vor dem Gericht – Streichung“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung zum einen der Entscheidung vom 21. Mai 2013, die bestimmt, dass die Familienzulagen des Klägers direkt an seine frühere Ehefrau, die Mutter seines Kindes, zu überweisen seien, und zum anderen der Entscheidung vom 23. September 2013, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde. In derselben Klageschrift beantragt der Kläger auch die Verurteilung der Europäischen Kommission zur Zahlung des gesamten für die Familienzulagen fälligen Betrags an ihn.

Entscheidung:      Die Rechtssache F‑126/13, Durand/Kommission, wird im Register des Gerichts gestrichen. Herr Durand und die Europäische Kommission tragen die Kosten gemäß der zwischen ihnen getroffenen Einigung. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamtenklage – Gütliche Beilegung des Rechtsstreits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst – Festhalten der Einigung in einer getrennten Urkunde, die vom Berichterstatter und vom Kanzler unterzeichnet wird

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 91 Abs. 1)

Der Inhalt einer zwischen den Parteien vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst im Rahmen einer gütlichen Beilegung erzielten Einigung kann in einer Urkunde festgehalten werden, die vom Berichterstatter sowie vom Kanzler gemäß Art. 91 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verfahrensordnung dieses Gerichts unterzeichnet wird, insbesondere wenn der Inhalt dieser Einigung die Zustimmung der früheren Ehefrau des Klägers erfordert.

(vgl. Rn. 7)