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Klage, eingereicht am 12. Juli 2011 - ZZ/Kommission

(Rechtssache F-66/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Blot und C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses "EPSO/AST/111/10 (AST 1)", die Klägerin nicht zu den Prüfungen zuzulassen.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

in erster Linie,

die Entscheidung vom 7. April 2011 aufzuheben, mit der ihr das Recht auf Teilnahme an den Prüfungen des Auswahlverfahrens EPSO/AST/111/10 - Sekretärinnen/Sekretäre der Besoldungsgruppe AST 1, versagt wurde;

infolgedessen festzustellen, dass sie wieder in das mit diesem Auswahlverfahren eingeleitete Einstellungsverfahren - gegebenenfalls mittels Veranstaltung neuer Prüfungen - einzubeziehen ist;

hilfsweise, für den Fall, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird, was nicht der Fall sein wird, die Beklagte zur Zahlung eines vorläufig nach billigem Ermessen auf 20 000 Euro festgesetzten Betrags als Ersatz des materiellen Schadens zuzüglich Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz ab dem Tag der Verkündung des zu erlassenden Urteils zu verurteilen;

in jedem Fall die Beklagte zur Zahlung eines vorläufig nach billigem Ermessen auf 20 000 Euro festgesetzten Betrags als Ersatz des immateriellen Schadens zuzüglich Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz ab dem Tag der Verkündung des zu erlassenden Urteils zu verurteilen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

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