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Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 7. September 2018 - Austrian Airlines AG gegen MG, NF

(Rechtssache C-566/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Handelsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Austrian Airlines AG

Beklagte: MG, NF

Vorlagefragen

Sind die Art. 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11 Februar 20041 dahin auszulegen, dass Fluggäste einen Anspruch auf Ausgleich nach der Verordnung mehrmals aufgrund derselben Buchung haben, wenn der Flug, auf den das befördernde Luftfahrtunternehmen die Fluggäste umgebucht hat, annulliert wird oder mehr als drei Stunden verspätet ist, so dass der Ausgleich nach Art. 7 der Verordnung kein pauschaler ist, sondern von der Zahl der Annullierungen oder dem Umfang der Annullierungen und der damit verbundenen Verspätung abhängig ist?

Bei Bejahung der ersten Frage: Wie ist dies mit dem im Urteil des Gerichtshofs Sturgeon u. a. vom 19. November 2009 (verbundene Rechtssachen C-402/07 und C-432/07)2 niedergelegten Grundsatz in Einklang zu bringen, wonach Art. 5 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Regelung des Ausgleichs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können, wenn der Gerichtshof in seinem Urteil Nelson u. a. vom 23. Oktober 2012 (verbundene Rechtssachen C-581/10 und C-629/10)3 entschieden hat, dass die über drei Stunden hinausgehende Zeitspanne der Verspätung bei der Berechnung der pauschalen Ausgleichszahlung außer Betracht bleibt?

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1     Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. 2004, L 46, S. 1.

2     ECLI :EU :C :2009 :716

3     ECLI :EU :C :2012 :657