Language of document : ECLI:EU:F:2007:153

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)

10. September 2007 (*)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Dienstbezüge – Auslandszulage – Verspätete Beschwerde – Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache F‑146/06

betreffend eine Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA,

Michael Alexander Speiser, Bediensteter auf Zeit des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Neu-Isenburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Theumer,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch A. Lukosiute und N. Lorenz als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kreppel (Berichterstatter) sowie der Richter H. Tagaras und S. Gervasoni,

Kanzlerin: W. Hakenberg,

folgenden

Beschluss

1        Herr Speiser beantragt mit Klageschrift vom 11. Dezember 2006, die am selben Tag mit Fernkopie bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (die Urschrift ist am 20. Dezember 2006 eingegangen), die Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 11. September 2006, mit der seine Beschwerde gegen die Weigerung, ihm die Auslandszulage zu gewähren, zurückgewiesen wurde.

 Sachverhalt

2        Der Kläger arbeitete vom 1. Oktober 1998 bis 30. September 2005 als Assistent für verschiedene Mitglieder des Parlaments. In jedem seiner Dienstverträge, bei denen es sich entweder um Arbeits‑ oder um Dienstleistungsverträge handelte, war Brüssel als Arbeitsort oder Ort der Dienstleistung angegeben; nach manchen Verträgen waren die Dienstleistungen in Brüssel und Straßburg zu erbringen. Von der Unterzeichnung des zweiten Vertrags durch den Kläger am 21. Juli 1999 an war in allen Dienstverträgen als dessen Wohnort ein und dieselbe Adresse in Brüssel, Avenue du général de Gaulle, angegeben.

3        Am 1. Oktober 2005 wurde der Kläger vom Parlament als Bediensteter auf Zeit eingestellt.

4        Mit Entscheidung vom 22. November 2005, „Confirmation of entitlements as of commencement of duties“ (Festlegung der bei Dienstantritt bestehenden Ansprüche) (im Folgenden: Entscheidung vom 22. November 2005), wurde Brüssel als Ort der Einberufung und als Herkunftsort des Klägers festgelegt. In dieser Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Auslandszulage habe.

5        Mit E-Mail vom 19. Dezember 2005 bestätigte der Kläger den Empfang der Entscheidung vom 22. November 2005 und machte geltend, dass er Anspruch auf die Auslandszulage habe.

6        Aufgrund der Auskünfte und zusätzlichen Unterlagen, die der Kläger anschließend eingereicht hatte, wurde mit Entscheidung vom 5. Januar 2006 Neu-Isenburg in Deutschland als sein Herkunftsort bestimmt.

7        Mit E-Mail vom 18. Januar 2006 bat der Kläger um nochmalige Überprüfung seines Anspruchs auf die Auslandszulage.

8        Mit E-Mail vom 19. Januar 2006 antwortete ihm eine Bedienstete des Referats „Individuelle Rechte“ des Parlaments, dass die Entscheidung, ihm keine Auslandszulage zu gewähren, nicht abgeändert werden könne, wenn er keine Meldebescheinigung vorlege, aus der sich ergebe, seit wann er in Brüssel gemeldet sei. In dieser E-Mail wies die Bedienstete des Referats „Individuelle Rechte“ den Kläger auch auf sein Recht hin, gemäß Art. 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) Beschwerde einzulegen.

9        Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 übersandte der Kläger die angeforderte Meldebescheinigung und machte ergänzende Ausführungen.

10      Mit Schreiben vom 31. Januar 2006 antwortete der Leiter des Referats „Individuelle Rechte“ wie folgt (inoffizielle Übersetzung):

„…

Ihr Schreiben vom 30. Januar 2006 und die beigefügten Unterlagen sind bei uns eingegangen.

Mit Erstaunen stelle ich fest, dass Sie trotz Ihrer verschiedenen bisherigen Erklärungen seit 1. September 1999 in Brüssel wohnen.

Gemäß dem Statut, und wie Ihnen in der Vergangenheit auch mehrfach erläutert wurde, bleibt die Entscheidung, die Auslandszulage nicht zu gewähren, unverändert bestehen.

Sie haben das Recht, gemäß Art. 90 des Statuts Beschwerde einzulegen, die an Herrn …, Generalsekretär des Europäischen Parlaments, zu richten ist.“

11      Mit Schreiben vom 31. März 2006, das am 4. April 2006 in das Register des Parlaments eingetragen wurde, legte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen das Schreiben vom 31. Januar 2006 ein.

12      Mit Entscheidung vom 11. September 2006 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde als unzulässig zurück, weil sie nach Fristablauf eingereicht worden sei. Ergänzend führte die Anstellungsbehörde aus, dass die Beschwerde selbst dann, wenn der Kläger sie rechtzeitig eingelegt hätte, als unbegründet hätte zurückgewiesen werden müssen.

 Verfahren und Anträge der Parteien

13      Der Kläger beantragt mit seiner Klageschrift vom 11. Dezember 2006,

–        die Entscheidung des Parlaments vom 11. September 2006 Nr. 115521 gegen seine Beschwerde vom 31. März 2006 nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts auf Gewährung der Auslandszulage aufzuheben;

–        das Parlament zu verpflichten, ihm die Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts rückwirkend ab dem 3. Oktober 2005 zu gewähren;

–        dem Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

14      Das Parlament beantragt mit seiner Klagebeantwortung vom 2. April 2007,

–        die Nichtigkeitsklage als unzulässig, oder jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

–        die Verpflichtungsklage als unzulässig abzuweisen;

–        über die Kosten gemäß der Verfahrensordnung zu entscheiden.

 Gründe

15      Nach Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, die gemäß Art. 3 Abs. 4 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) für das Gericht bis zum Inkrafttreten seiner Verfahrensordnung entsprechend gilt, kann das Gericht, wenn es für eine Klage offensichtlich unzuständig ist oder wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

16      Was insbesondere die Alternative der offensichtlichen Unzulässigkeit betrifft, findet die vorstehend genannte Vorschrift nicht nur auf die Fälle Anwendung, bei denen der Verstoß gegen die Zulässigkeitsvorschriften so klar und offenkundig ist, dass kein ernstzunehmendes Argument für die Zulässigkeit geltend gemacht werden kann. Diese Vorschrift findet außerdem auch auf die Fälle Anwendung, bei denen der Spruchkörper beim Studium der Akten die sich aus den Aktenstücken ergebenden Angaben für ausreichend hält und zur vollen Überzeugung gelangt, dass die Klage, insbesondere weil sie nicht die Anforderungen erfüllt, die nach einer ständigen Rechtsprechung erforderlich sind, unzulässig ist, und überdies davon ausgeht, dass von einer mündlichen Verhandlung insoweit keinerlei neue Erkenntnis zu erwarten ist. In einem solchen Fall trägt die Abweisung der Klage durch Beschluss nicht nur zur Verfahrensökonomie bei, sondern erspart auch den Parteien die Kosten, die eine mündliche Verhandlung mit sich bringen würde (Beschlüsse des Gerichts vom 27. März 2007, Manté/Rat, F‑87/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16, und vom 20. Juni 2007, Tesoka/Eurofound, F-51/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).

17      Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend, um über die Zulässigkeit zu entscheiden, und beschließt, dass es nicht erforderlich ist, das Verfahren fortzusetzen.

 Zum Gegenstand der Klage

18      Auch wenn die Klage formal gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 11. September 2006 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers vom 4. April 2006 gegen das Schreiben vom 31. Januar 2006 gerichtet ist, bewirkt ihre Erhebung, dass das Gericht mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die diese Beschwerde gerichtet war. Die Klage ist also als gegen die Entscheidung vom 22. November 2005 gerichtet anzusehen, dem Kläger die Gewährung der Auslandszulage zu verweigern (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Slg. 1989, 23, Randnr. 8).

 Zur Zulässigkeit

 Vorbringen der Parteien

19      Das Parlament macht geltend, dass die Klage aufgrund der Unzulässigkeit der nach Fristablauf eingelegten Beschwerde unzulässig sei. Das Schreiben vom 31. Januar 2006 bestätige lediglich die Entscheidung vom 22. November 2005 und könne daher nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein. In Bezug auf diese Entscheidung vom 22. November 2005 sei die am 4. April 2006 eingelegte Beschwerde des Klägers verspätet.

20      Entgegen dem Parlament ist der Kläger der Ansicht, dass seine Beschwerde nicht nach Fristablauf eingelegt worden sei. Das Schreiben vom 31. Januar 2006 sei die beschwerende Maßnahme. Mit diesem Schreiben habe das Parlament seinen Antrag auf Gewährung der Auslandszulage endgültig abgelehnt und die Ablehnung darauf gestützt, dass aus der Meldebescheinigung der Gemeinde Ixelles, Brüssel, hervorgehe, dass er seit dem 1. September 1999 dort gewohnt habe. Diese Bescheinigung habe er erst nach Erhalt der Entscheidung vom 22. November 2005 vorgelegt. Ein Großteil der materiellen Ausführungen in der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 11. September 2006 beziehe sich auf das Schreiben vom 31. Januar 2006, also auf die Problematik seiner Eintragung im Melderegister der Gemeinde Ixelles, und nicht auf den Inhalt anderer, vorangegangener Schreiben des Parlaments.

 Würdigung durch das Gericht

21      Nach den Art. 90 und 91 des Statuts, die gemäß Art. 46 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften für Zeitbedienstete entsprechend gelten, ist die Klage eines Beamten oder Bediensteten auf Zeit gegen das Organ, dem er angehört, nur zulässig, wenn das in diesen Bestimmungen vorgesehene vorherige Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist (vgl. u. a. Beschluss des Gerichtshofs vom 4. Juni 1987, G. P./WSA, 16/86, Slg. 1987, 2409, Randnr. 6; Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. Mai 1992, Whitehead/Kommission, T‑34/91, Slg. 1992, II‑1723, Randnr. 18; Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 2006, Chassagne/Kommission, F‑11/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22).

22      Dabei kann der Beamte oder Bedienstete auf Zeit die Fristen der Art. 90 und 91 des Statuts für die Einlegung der Beschwerde und die Erhebung der Klage nicht dadurch umgehen, dass er eine nicht fristgerecht angefochtene frühere Entscheidung durch Stellung eines Antrags angreift; nur das Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen kann einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftigen Entscheidung zulässig machen (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 1985, Esly/Kommission, 127/84, Slg. 1985, 1437, Randnr. 10; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. Mai 2005, Schmit/Kommission, T‑144/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑101 und II‑465, Randnr. 147; Beschluss Chassagne/Kommission, Randnr. 24). Der Umstand, dass die Verwaltung auf Ersuchen des Beamten oder Bediensteten auf Zeit in der Folgezeit seinen Fall erneut prüft, um ihm zusätzliche Auskünfte zu erteilen, kann nicht als neue Tatsache angesehen werden, die bewirkt, dass das in den Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehene zwingende System der Fristen außer Kraft gesetzt wird (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Trenti/WSA, 153/85, Slg. 1986, 2427, Randnr. 13).

23      Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass sich die Beschwerde und die daraufhin erhobene Klage beide gegen eine den Kläger beschwerende Maßnahme im Sinne der Art. 90 Abs. 2 und 91 Abs. 1 des Statuts richten müssen, wobei eine Maßnahme dann beschwerend ist, wenn sie die Rechtsstellung des Betroffenen unmittelbar und sofort berührt (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Januar 1987, Stroghili/Rechnungshof, 204/85, Slg. 1987, 389, Randnr. 6; Beschlüsse des Gerichts erster Instanz vom 27. Juni 2000, Plug/Kommission, T‑608/97, Slg. ÖD 2000, I‑A‑125 und II‑569, Randnr. 22, und vom 7. September 2005, Krahl/Kommission, T‑358/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑215 und II‑993, Randnr. 38).

24      Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, welche Maßnahme den Kläger beschwert hat und zu welchem Zeitpunkt er von ihr Kenntnis erlangt hat, und zum anderen, ob die Beschwerde gegen diese Maßnahme innerhalb der Frist des Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegt wurde.

25      Mit Entscheidung vom 22. November 2005 wurde bestimmt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Auslandszulage habe. Mit E-Mail vom 19. Dezember 2005 bestätigte der Kläger den Empfang dieser Entscheidung. Da das Ende der Frist für die Einlegung der Beschwerde auf Sonntag, den 19. März 2006 fiel, lief die Frist gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124, S. 1) erst am Montag, den 20. März 2006 ab (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. Mai 2002, Onidi/Kommission, T‑197/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑69 und II‑325, Randnr. 48). Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Weigerung, ihm die Auslandszulage zu gewähren, wandte, hätte daher spätestens am 20. März 2006 eingelegt werden müssen.

26      Da die Beschwerde des Klägers am 4. April 2006 in das Register des Parlaments eingetragen wurde, ist festzustellen, dass sie nach Ablauf der Frist des Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegt wurde und folglich verspätet ist.

27      Das Vorbringen des Klägers, dass das Schreiben vom 31. Januar 2006 die ihn beschwerende Maßnahme darstelle, die anzufechten gewesen sei, ist zurückzuweisen. Dieses Schreiben, wonach die ablehnende Entscheidung über die Auslandszulage unverändert bleibt, ist lediglich eine Bestätigung der Entscheidung vom 22. November 2005. Überdies stützt sich das Schreiben vom 31. Januar 2006 entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht auf die Meldebescheinigung der Gemeinde Ixelles. Daher setzt das bestätigende Schreiben vom 31. Januar 2006 keine neue Beschwerdefrist in Lauf (vgl. in diesem Sinne Beschluss Krahl/Kommission, Randnr. 52 und die dort zitierte Rechtsprechung).

28      Aus alledem ergibt sich, dass die Klage wegen Verspätung der vorherigen Beschwerde als unzulässig abzuweisen ist.

 Kosten

29      Wie das Gericht im Urteil vom 26. April 2006, Falcione/Kommission (F‑16/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 77 bis 86), entschieden hat, ist, solange die Verfahrensordnung des Gerichts und vor allem die besonderen Bestimmungen über die Kosten noch nicht in Kraft getreten sind, im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und um zu gewährleisten, dass die Verfahrenskosten für die Rechtsuchenden hinreichend vorhersehbar sind, allein die Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz anzuwenden.

30      Gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 88 der Verfahrensordnung tragen die Organe in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten ihre Kosten selbst. Jedoch kann das Gericht gemäß Art. 87 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Kosten teilen, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

31      Im vorliegenden Fall enthielt das bestätigende Schreiben vom 31. Januar 2006 den Hinweis, dass der Kläger gemäß Art. 90 des Statuts Beschwerde einlegen könne. Der Leser kann einen solchen Hinweis ohne weiteres dahin gehend verstehen, dass dieser sich auf das vorerwähnte Schreiben bezieht. Dessen Verfasser hat in keiner Weise darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Schreiben lediglich um eine bestätigende Maßnahme handelt und dass die Beschwerde gegen die Entscheidung vom 22. November 2005 hätte gerichtet werden müssen.

32      Zwar hat das Schreiben vom 31. Januar 2006 den Kläger nur über das einzuhaltende vorprozessuale Verfahren informiert und sich nicht unmittelbar auf seine Entscheidung, später Klage zu erheben, ausgewirkt. Das Schreiben als solches hat ihn also nicht dazu gebracht, Kosten auszulegen, die er hätte vermeiden können. Der Kläger ist jedoch durch das Schreiben dazu verleitet worden, gegen eine ihn nicht beschwerende Maßnahme Beschwerde einzulegen. Das Schreiben war somit zumindest teilweise ursächlich für die verspätete Einlegung der Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung vom 22. November 2005. Außerdem, auch wenn unbestritten ist, dass sich eine Partei jederzeit auf eine zwingende Vorschrift über die Zulässigkeit der Klage berufen kann, erscheint es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, der die Beziehungen zwischen den Gemeinschaftsorganen und ihren Beamten zu beherrschen hat, schwerlich vereinbar, dass sich ein Organ vor Gericht auf den bestätigenden Charakter einer Maßnahme beruft, nachdem es bei dem Beamten den unzutreffenden Eindruck erweckt hat, dass er gegen diese Maßnahme Beschwerde einlegen könne.

33      Derartige Umstände stellen einen außergewöhnlichen Grund dar, der eine Teilung der Kosten des Klägers zwischen ihm und dem beklagten Organ rechtfertigt.

34      Folglich erscheint es bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles geboten, dass das Parlament neben seinen eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten des Klägers trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.      Herr Speiser trägt ein Drittel seiner eigenen Kosten.

3.      Das Europäische Parlament trägt neben seinen eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten von Herrn Speiser.

Luxemburg, den 10. September 2007.

Die Kanzlerin

 

       Der Präsident

W. Hakenberg

 

       H. Kreppel

Der Text dieser Entscheidung sowie der darin angeführten und noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte kann auf der Website des Gerichtshofs (www.curia.europa.eu) eingesehen werden


* Verfahrenssprache: Deutsch.