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Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 23. April 2019 – KS, MHK/International Protection Appeals Tribunal, Minister for Justice and Equality, Irland und Attorney General

(Rechtssache C-322/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: KS, MHK

Antragsgegner: International Protection Appeals Tribunal, Minister for Justice and Equality, Irland und Attorney General

Vorlagefragen

Darf bei der Auslegung eines Rechtsakts der Union, der in einem bestimmten Mitgliedstaat Anwendung findet, ein Rechtsakt herangezogen werden, der zur gleichen Zeit erlassen wurde, in dem betreffenden Mitgliedstaat aber keine Anwendung findet?

Findet Art. 15 der Aufnahmerichtlinie (Neufassung) 2013/33/EU1 auf eine Person Anwendung, in Bezug auf die eine Überstellungentscheidung nach der Dublin-III-Verordnung – Verordnung (EU) Nr. 604/20132 – ergangen ist?

Darf ein Mitgliedstaat bei der Umsetzung von Art. 15 der Aufnahmerichtlinie (Neufassung) 2013/33/EU eine allgemeine Maßnahme erlassen, die im Ergebnis den Antragstellern, in Bezug auf die eine Überstellungsentscheidung nach der Dublin-III-Verordnung – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – ergangen ist, jegliche Verzögerungen bei oder nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung zurechnet?

Kann in dem Fall, dass ein Antragsteller einen Mitgliedstaat verlässt, ohne dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, und in einen anderen Mitgliedstaat reist, in dem er einen solchen Antrag stellt und in dem in Bezug auf ihn nach der Dublin-III-Verordnung – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – eine Entscheidung über die Rücküberstellung in den ersten Mitgliedstaat ergeht, die daraus resultierende Verzögerung bei der Bearbeitung des Schutzantrags im Rahmen von Art. 15 der Aufnahmerichtlinie (Neufassung) 2013/33/EU dem Antragsteller zugerechnet werden?

Kann in dem Fall, dass in Bezug auf einen Antragsteller eine Überstellungsentscheidung nach der Dublin-III-Verordnung – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – ergangen ist, sich die Überstellung aber wegen eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens verzögert, das der Antragsteller angestrengt hat und infolge dessen das Gericht den Vollzug der Überstellungsentscheidung ausgesetzt hat, die daraus resultierende Verzögerung bei der Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen von Art. 15 der Aufnahmerichtlinie (Neufassung) 2013/33/EU dem Antragsteller entweder im Allgemeinen oder insbesondere dann zugerechnet werden, wenn in dem Verfahren festgestellt werden sollte, dass die gerichtliche Überprüfung – offensichtlich oder nicht – unbegründet oder rechtsmissbräuchlich ist?

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1     Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 2013, L 180, S. 96).

2     Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).