Language of document : ECLI:EU:T:2018:935

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

13. Dezember 2018(*)

„Öffentlicher Dienst – Akkreditierte parlamentarische Assistenten – Art. 24 des Statuts – Antrag auf Beistand – Art. 12a des Statuts – Mobbing – Beratender Ausschuss für Beschwerden von akkreditierten parlamentarischen Assistenten über Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen Belästigung und für die Prävention von Belästigung am Arbeitsplatz – Entscheidung, den Antrag auf Beistand abzulehnen – Recht auf Anhörung – Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens – Weigerung, die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und die Protokolle der Zeugenvernehmungen zu übermitteln – Weigerung des beklagten Organs, einer vom Gericht angeordneten Beweiserhebung Folge zu leisten“

In der Rechtssache T‑83/18

CH, ehemalige akkreditierte parlamentarische Assistentin des Europäischen Parlaments, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bernard-Glanz und A. Tymen,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch D. Boytha und E. Taneva als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen einer Klage gemäß Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 20. März 2017, mit der dessen zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde den Antrag der Klägerin auf Beistand vom 22. Dezember 2011 abgelehnt hat, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der ihr entstanden sein soll,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter P. Nihoul und J. Svenningsen (Berichterstatter),

Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2018

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

 Sachverhalt, der zum Urteil vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F129/12), führte

1        Am 1. Oktober 2004 wurde die Klägerin, CH, gemäß Art. 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) durch die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigte Behörde (im Folgenden: Einstellungsbehörde) vom Europäischen Parlament als akkreditierte parlamentarische Assistentin (im Folgenden: APA) für Y, ein Mitglied des Parlaments, auf der Grundlage eines Ende der Legislaturperiode 2004/2009 ablaufenden Vertrags eingestellt.

2        Infolge der Unterbrechung des parlamentarischen Mandats von Y wurde die Klägerin ab dem 1. Dezember 2007 bis zum Ende der Legislaturperiode vom Parlament als APA zur Unterstützung von X eingestellt, die als neues Mitglied des Parlaments Y bis zum Ende des laufenden Mandats nachgefolgt war.

3        Mit Wirkung zum 1. August 2009 wurde die Klägerin vom Parlament als APA zur Unterstützung von X in der Legislaturperiode 2009/2014 eingestellt. Sie wurde in die Besoldungsgruppe 14 der Funktionsgruppe II eingestuft. Mit einem am 1. September 2010 geschlossenen neuen Vertrag, durch den der vorherige Vertrag beendet wurde, wurde die Klägerin zur Wahrnehmung derselben Aufgaben eingestellt, diesmal jedoch unter Einstufung in die Besoldungsgruppe 11 der Funktionsgruppe II (im Folgenden: Arbeitsvertrag oder APA-Vertrag).

4        Ab dem 27. September 2011 befand sich die Klägerin im Krankheitsurlaub, der bis zum 19. April 2012 verlängert wurde.

5        Am 28. November 2011 unterrichtete die Klägerin den Beratenden Ausschuss „Mobbing und Prävention von Mobbing am Arbeitsplatz“ (im Folgenden: Allgemeiner Ausschuss), der durch Beschluss des Parlaments vom 21. Februar 2006 über den Erlass interner Regelungen für den Ausschuss „Mobbing“ (Art. 12a des Statuts [der Beamten der Europäischen Union]) eingerichtet worden war, über ihre Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, die sich nach ihren Angaben aus dem Verhalten von X ihr gegenüber ergaben.

6        Mit E‑Mail vom 6. Dezember 2011 erkundigte sich die Klägerin bei den Mitgliedern des Allgemeinen Ausschusses darüber, welche Schritte erforderlich seien, um „eine Beschwerde einzulegen“. Um das Mobbing darzulegen, dem sich die Klägerin durch die Handlungen des von ihr unterstützten Mitglieds des Parlaments ausgesetzt sah, brachte sie mit E‑Mail vom 12. Dezember 2011 jedem der Mitglieder des genannten Ausschusses sowie dem Generalsekretär des Parlaments eine am selben Tag an X gerichtete E‑Mail zur Kenntnis, in der sie dieser ihren Gesundheitszustand darlegte. Schließlich wandte sich die Klägerin mit E‑Mail vom 21. Dezember 2011 an den Vorsitzenden des Allgemeinen Ausschusses mit der Bitte um ein Treffen.

7        Am 22. Dezember 2011 stellte die Klägerin nach Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) bei dem Generalsekretär des Parlaments einen Antrag auf Beistand (im Folgenden: Antrag auf Beistand), in dem sie behauptete, Opfer von Mobbing durch X zu sein, sowie die Anordnung von Abstandsmaßnahmen und die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung beantragte.

8        Am 6. Januar 2012 sandte X an das Referat „Einstellung und Versetzung von Personal“ der Direktion „Entwicklung der Humanressourcen“ der Generaldirektion (GD) Personal des Generalsekretariats des Parlaments einen schriftlichen Antrag auf Auflösung des APA-Vertrags der Klägerin (im Folgenden: Entlassungsantrag). Am 18. Januar 2012 bestätigte X diesen Antrag.

9        Mit Entscheidung der Einstellungsbehörde vom 19. Januar 2012 wurde der APA-Vertrag der Klägerin mit Wirkung zum 19. März 2012 aufgrund einer angeblichen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses aufgelöst (im Folgenden: Entlassungsentscheidung). Die Klägerin wurde während der Kündigungsfrist von zwei Monaten, d. h. vom 19. Januar bis zum 19. März 2012, beurlaubt. Die Einstellungsbehörde machte als Beleg für den Grund der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses geltend, dass die Klägerin nach Angaben von X nicht über die zur Verfolgung der Arbeit bestimmter Parlamentsausschüsse, deren Mitglied X sei, erforderlichen Fachkenntnisse verfüge, und dass sich X außerdem darüber beschwert habe, dass die Klägerin sowohl ihr gegenüber als auch gegenüber anderen Mitgliedern des Parlaments und deren APA ein inakzeptables Verhalten an den Tag gelegt habe.

10      Mit Schreiben vom 20. März 2012 lehnte der Generaldirektor der Generaldirektion Personal des Parlaments in seiner Eigenschaft als Einstellungsbehörde den Antrag auf Beistand mit der Begründung ab, der Antrag der Klägerin auf Beistand bezüglich des Erlasses von Abstandsmaßnahmen sowie der Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung sei, unabhängig davon, ob ein APA Anspruch auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts haben könne, gegenstandslos geworden, weil die Klägerin aufgrund der in der Zwischenzeit ergangenen Entlassungsentscheidung beim Parlament keine berufliche Tätigkeit mehr ausübe (im Folgenden: erste den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung).

11      Am 30. März 2012 legte die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts beim Generalsekretär des Parlaments Beschwerde gegen die Entlassungsentscheidung ein. Ferner legte die Klägerin am 22. Juni 2012 auf derselben Grundlage Beschwerde gegen die erste den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung ein.

12      Mit Entscheidung vom 20. Juli 2012 gab der Generalsekretär des Parlaments der Beschwerde gegen die Entlassungsentscheidung teilweise statt und entschied, den Zeitpunkt des Auslaufens des APA-Vertrags der Klägerin im Hinblick auf ihren bis zum 19. April 2012 bestätigten Krankheitsurlaub auf den 20. Juni 2012 zu verschieben. Dagegen bestätigte er die sachliche Richtigkeit der Entlassungsentscheidung, wobei er sich auf die in der Rechtsprechung, insbesondere in Rn. 149 des Urteils vom 7. Juli 2010, Tomas/Parlament (F‑116/07, F‑13/08 und F‑31/08, EU:F:2010:77), anerkannte – sich zum Teil auch auf die Überprüfung der für das Fehlen oder den Verlust dieses Vertrauens gegebenen Begründung erstreckende – Unmöglichkeit berief, das Vorliegen oder den Verlust einer Vertrauensbeziehung zu überprüfen.

13      Jedenfalls habe die Klägerin keine offensichtlichen Fehler hinsichtlich des für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses angeführten Sachverhalts nachgewiesen, während das Parlament Kenntnis von mehreren beruflichen Verfehlungen der Klägerin – insbesondere im Zusammenhang mit der Beurteilung der für eine bestimmte Sache zu formulierenden Änderungen von Rechtsvorschriften –, einer Unhöflichkeit gegenüber einem Mitglied des Parlaments aus einem anderen Mitgliedstaat als dem von X, einer Respektlosigkeit gegenüber der zur Unterstützung von X neu eingestellten APA und einer Unhöflichkeit gegenüber X im Beisein eines Unternehmers erlangt habe. Auch ein Professor, der eine Gruppe von Studenten bei ihrem Besuch des Organs begleitet habe, habe sich über eine Unhöflichkeit der Klägerin beklagt.

14      Schließlich könne der Umstand, dass die Klägerin Beistand beantragt habe, kein Hindernis für die Entlassungsentscheidung sein, die durch die offensichtliche Verschlechterung des Verhältnisses zwischen X und der Klägerin unumgänglich geworden sei.

15      Im Übrigen wies der Generalsekretär des Parlaments in seiner Eigenschaft als Einstellungsbehörde mit Entscheidung vom 8. Oktober 2012 die Beschwerde gegen die erste den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung zurück, wobei er hervorhob, dass, während er die Klägerin „zur Stützung der Entlassungsentscheidung der Einstellungsbehörde [auf ihr] inakzeptables Verhalten … und konkrete, nachprüfbare Tatsachen hingewiesen“ habe, die Klägerin „Behauptungen aufgestellt hat, die durch nichts gestützt werden“. Allgemein seien die von der Klägerin beantragten Maßnahmen „jedenfalls nicht mit der spezifischen Natur des engen und vertrauensvollen Verhältnisses vereinbar, das zwischen einem Abgeordneten und seinem [APA] bestehen muss“. Insbesondere sei eine Abstandsmaßnahme völlig sinnlos, da damit letztlich jegliches tatsächliche Arbeitsverhältnis zwischen dem Mitglied des Parlaments und seinem APA ausgeschlossen sei. Und in praktischer Hinsicht hätte das Parlament die Klägerin nicht einem anderen Mitglied des Parlaments zuweisen können, weil die Einstellungsbehörde allein auf dessen Antrag und nach seiner Wahl einen APA einstellen könne. Hinsichtlich des Antrags auf Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung sei das von der Klägerin insoweit angeführte Urteil vom 8. Februar 2011, Skareby/Kommission (F‑95/09, EU:F:2011:9), nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da die Mitglieder des Parlaments nicht dem Statut und auch nicht dessen Art. 12a unterlägen und gegen sie keine Disziplinarstrafe verhängt werden könne bzw. die Einstellungsbehörde ihre Teilnahme an einer Verwaltungsuntersuchung nicht erzwingen könne, welche aber wesentlich sei.

16      Mit Klageschrift, die am 31. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union einging und unter dem Aktenzeichen F‑129/12 in das Register eingetragen wurde, erhob die Klägerin im Wesentlichen Klage auf Aufhebung der Entlassungsentscheidung und der den ersten Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung sowie auf Verurteilung des Parlaments, an sie als Schadensersatz 120 000 Euro zu zahlen.

17      Mit Urteil vom 12. Dezember 2013, CH/Parl ament (F‑129/12, EU:F:2013:203), hob das Gericht für den öffentlichen Dienst die Entlassungsentscheidung – u. a. mit der Begründung, die Einstellungsbehörde habe die Klägerin zuvor nicht gehört – sowie die erste den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung auf, indem es im Wesentlichen feststellte, dass sich die APA entgegen den Ausführungen des Parlaments bei Verhaltensweisen eines Mitglieds des Parlaments, die mutmaßlich ein Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts darstellten, für einen Antrag auf Beistand auf Art. 24 des Statuts berufen könnten. Außerdem verurteilte das Gericht „im Hinblick auf die in hohem Maß zu beanstandenden Bedingungen, unter denen die Entlassungsentscheidung und die [erste] ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Beistand getroffen wurden“, das Parlament, an die Klägerin als Ersatz des von ihr erlittenen immateriellen Schadens einen Betrag von 50 000 Euro zu zahlen.

 Zu den vom Parlament ergriffenen Maßnahmen zur Durchführung des Urteils vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F129/12), zum Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament (F132/14), und zur angefochtenen Entscheidung

18      Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 beantragte die Klägerin beim Parlament, gemäß Art. 266 AEUV bestimmte sich aus dem Urteil vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F‑129/12, EU:F:2013:203), ergebende Maßnahmen zu ergreifen.

19      Mit Schreiben vom 3. März 2014 antwortete das Parlament förmlich auf die verschiedenen von der Klägerin gestellten Anträge auf Erlass von Maßnahmen zur Durchführung des Urteils vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F‑129/12, EU:F:2013:203).

20      Zum Antrag der Klägerin, sie wieder in eine Dauerplanstelle innerhalb des Parlaments einzuweisen, führte das Parlament aus, eine solche Maßnahme gehe offensichtlich über das hinaus, was zur Durchführung des Urteils vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F‑129/12, EU:F:2013:203), erforderlich sei, insbesondere weil nach dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 160/2009 des Rates vom 23. Februar 2009 zur Änderung der [BSB] (ABl. 2009, L 55, S. 1) „keine Bestimmung dieser Verordnung … dahin gehend ausgelegt werden [kann], dass den [APA] privilegierter oder direkter Zugang zu Beamtenstellen oder anderen Stellen für Bedienstete der [Europäischen Union] … gewährt wird“.

21      Unter diesen Umständen sei aufgrund des persönlichen Charakters des Arbeitsverhältnisses zwischen den Abgeordneten und ihren APA eine tatsächliche Wiederverwendung in ihrer Stellung nicht möglich. Daher bestehe „die einzige Möglichkeit … darin, [die Klägerin] in der Stellung, die sie vor der [für rechtswidrig erklärten] Entlassungsentscheidung hatte, jedoch unter Freistellung von der Pflicht zur Leistung der entsprechenden Arbeit, wiedereinzustellen, und zwar bis zum Ende ihres [Arbeitsvertrags] … am 1. Juli 2014[; d]iese Freistellung von der Arbeitspflicht entspricht auch der Fürsorgepflicht“. Insoweit verpflichtete sich das Parlament, an die Klägerin die ihr vom 21. Juni 2012, dem Tag des Wirksamwerdens der Entlassungsentscheidung, bis zum 1. Juli 2014, dem Ende ihres Arbeitsvertrags, geschuldeten Dienstbezüge zu zahlen, abzüglich der Vergütungen und des Arbeitslosengelds, die sie in diesem Zeitraum anderweitig erhält.

22      Zudem bestätigte das Parlament, dass der seinerzeit gestellte Entlassungsantrag nicht in der Personalakte der Klägerin enthalten sei und dass die vom Gericht für rechtswidrig erklärte Entlassungsentscheidung daraus entfernt werde. Zum Antrag auf Übertragung von zuvor in einem nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüchen auf das Versorgungssystem der Europäischen Union wies das Parlament darauf hin, dass die Klägerin, die insgesamt knapp fünf Jahre als APA gearbeitet habe, nicht die Voraussetzung von mindestens zehn Dienstjahren bei der Union erfülle, um Anspruch auf ein Ruhegehalt aus dem Haushalt der Europäischen Union zu haben.

23      Schließlich führte das Parlament zu dem bereits im Antrag auf Beistand gestellten Antrag auf Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung aus, dass es, „[w]as diesen Punkt angeht, … falls [die Klägerin] beschließen sollte, einen nationalen Rechtsbehelf gegen [X] anhängig zu machen, die Lage im Licht der [in Rn. 57 des Urteils vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F‑129/12, EU:F:2013:203)] angeführten Rechtsprechung neu beurteilen [wird]“.

24      Am 16. April 2014 legte die Klägerin gegen die Entscheidung vom 3. März 2014 und die vom 2. April 2014, in der die Einstellungsbehörde zu den ergänzenden Anträgen Stellung genommen hatte, gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde ein.

25      Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 unterrichtete der Juristische Dienst des Parlaments die Klägerin im Rahmen der Maßnahmen zur Durchführung des Urteils vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F‑129/12, EU:F:2013:203), über die Existenz der Internen Regelung „APA“, die durch den Beschluss des Präsidiums des Parlaments vom 14. April 2014 betreffend den Erlass einer internen Regelung eingeführt wurde (im Folgenden: Interne Regelung „Mobbing APA“) und mit der ein Beratender Ausschuss „Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz“ für Streitigkeiten zwischen APA und Mitgliedern des Parlaments eingesetzt werden sollte (im Folgenden: Sonderausschuss „APA“). Ihr wurde erklärt, dass nunmehr dieser Ausschuss „die zuständige Stelle für etwaige Mobbingbeschwerden [der Klägerin]“ sei, und „geraten, … sich an den Sonderausschuss ‚APA‘ über dessen Sekretariat“ zu wenden.

26      Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 20. Juni 2014, dass das Parlament, nachdem die erste den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung aufgehoben worden sei, weiter mit diesem Antrag befasst sei, der durch das Verhalten von X veranlasst gewesen sei. Infolgedessen sei nach den Gründen zu fragen, „aus denen das Parlament … es, gerade im Rahmen von Maßnahmen zur Durchführung des Urteils vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F‑129/12, EU:F:2013:203), nicht für zweckdienlich gehalten hat, selbst unmittelbar den [Sonderausschuss ‚APA‘] einzuschalten, sofern dieser rechtswirksam gebildet wurde, was immer noch nicht bestätigt worden“ sei.

27      Mit Schreiben vom 4. August 2014 wies der Generalsekretär des Parlaments in seiner Eigenschaft als Einstellungsbehörde die Beschwerde vom 16. April 2014 zurück.

28      Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst am 17. November 2014 eingegangen ist und unter der Nummer F‑132/14 eingetragen wurde, erhob die Klägerin Klage mit den Anträgen,

–        die Entscheidung des Parlaments vom 3. März 2014 aufzuheben, soweit es das Parlament in ihr ablehnte, als Maßnahme zur Durchführung des Urteils vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F‑129/12, EU:F:2013:203), im Sinne von Art. 266 AEUV eine Verwaltungsuntersuchung zur Prüfung einzuleiten, ob der ein Mitglied des Parlaments betreffende Sachverhalt, wie er in ihrem Antrag vom 22. Dezember 2011 auf Beistand beanstandet wurde, zutrifft;

–        die Entscheidung des Parlaments vom 2. April 2014 aufzuheben, soweit es das Parlament in ihr ablehnte, an sie den Unterschiedsbetrag von 5 686 Euro zu den Dienstbezügen zu zahlen, auf die sie nach ihrer Auffassung aufgrund der sich gemäß Art. 266 AEUV aus dem Urteil vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F‑129/12, EU:F:2013:203), ergebenden Maßnahmen Anspruch hat;

–        die Entscheidung vom 4. August 2014 aufzuheben, mit der das Parlament ihre Beschwerde gegen die beiden genannten Entscheidungen vom 3. März und vom 2. April 2014 zurückgewiesen hat;

–        das Parlament zu verurteilen, an sie als Ersatz ihres materiellen bzw. immateriellen Schadens 144 000 Euro und 60 000 Euro zu zahlen.

29      Der Sonderausschuss „APA“ hielt am 26. November 2014 seine konstituierende Sitzung ab. Nach Nr. 2 des Protokolls dieser Sitzung kann „erforderlichenfalls … der Rechtsberater [des Parlaments] gebeten werden, an der Sitzung des Ausschusses teilzunehmen, um diesen in Rechtsfragen zu beraten“. Nach Nr. 4 des genannten Protokolls „informiert[e] der Rechtsberater die Mitglieder [des Sonderausschusses ‚APA‘] über den Standpunkt des Parlaments in … zwei Sachen mutmaßlichen Mobbings, darunter die Sache, die zum Urteil vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F‑129/12, EU:F:2013:203), geführt hat“.

30      Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 lud der Vorsitzende des Sonderausschusses „APA“ die Klägerin zu einer Sitzung mit den Mitgliedern dieses Ausschusses, die auf den 28. Januar 2015 anberaumt war.

31      Am 15. Januar 2015 gab die Klägerin gegenüber dem Sonderausschuss „APA“ eine schriftliche Stellungnahme ab. Am 28. Januar 2015 wurden die Klägerin, X sowie CN, ein Kollege der Klägerin, der ebenfalls einen Antrag auf Beistand wegen eines Mobbing-Vorwurfs gegen X gestellt hatte, vom genannten Sonderausschuss angehört (Urteil vom 26. März 2015, CN/Parlament, F‑26/14, EU:F:2015:22).

32      Mit Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament (F‑132/14, EU:F:2015:115), hob das Gericht für den öffentlichen Dienst u. a. die Entscheidung vom 3. März 2014, wie sie durch die Entscheidung vom 4. August 2014 über die Zurückweisung der Beschwerde bestätigt wurde, auf, soweit das Parlament, nachdem die erste den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung durch das Urteil vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F‑129/12, EU:F:2013:203), aufgehoben worden war, nicht die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung der behaupteten Mobbinghandlungen anordnete und damit gegen Art. 266 AEUV verstieß. Ferner wurde das Parlament insbesondere verurteilt, an die Klägerin als Ausgleich für den im Zusammenhang mit der genannten Untätigkeit der Einstellungsbehörde erlittenen immateriellen Schaden einen Betrag von 25 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen.

33      Gemäß Art. 10 der Internen Regelung „Mobbing APA“ in der durch die Entscheidung des Präsidiums des Parlaments vom 6. Juli 2015 geänderten Fassung, wonach der Sonderausschuss „APA“ seinen vertraulichen Bericht an den Präsidenten des Parlaments und nicht mehr an die Quästoren zu senden hat, teilte der Präsident des Parlaments, nachdem er von den nach Abschluss der Verwaltungsuntersuchung angenommenen Schlussfolgerungen des Sonderausschusses „APA“ erfahren hatte, der Klägerin am 18. Mai 2016 mit, dass das von ihr im Antrag auf Beistand beschriebene Verhalten kein Verhalten darstelle, das für ein Mitglied des Parlaments gegenüber einer APA unangemessen sei und dass er die Akte an die Einstellungsbehörde weiterreichen werde, damit diese eine Entscheidung über den Antrag auf Beistand treffe (im Folgenden: mit Gründen versehene Entscheidung).

34      Der Präsident des Parlaments, der nach Art. 12 der Internen Regelung „Mobbing APA“ in der durch die Entscheidung des Präsidiums des Parlaments vom 6. Juli 2015 geänderten Fassung befugt ist, „[a]ufgrund der Stellungnahme des [Sonderausschusses ‚APA‘]“ „eine mit Gründen versehene Entscheidung darüber [zu erlassen], ob das Mobbing nachgewiesen ist“, sowie befugt ist, gegebenenfalls „gemäß den Art. 11 und 166 der Geschäftsordnung des Parlaments gegen den betreffenden Abgeordneten eine Sanktion [festzusetzen]“, stellte in der mit Gründen versehenen Entscheidung fest, dass der Sonderausschuss „APA“ u. a. als erwiesen angesehen habe, dass X die Klägerin – auch in der Öffentlichkeit – häufig kritisiert habe, dass sie sich mitunter in harschem Ton an die Klägerin gewandt habe, dass sie der Klägerin gelegentlich Vorwürfe gemacht habe, nachdem sie zuvor widersprüchliche Anweisungen erteilt habe, dass sie die Klägerin gelegentlich kontaktiert habe, obwohl diese krankgeschrieben gewesen sei, dass sie von der Klägerin während deren Urlaubs verlangt habe, ihre E‑Mails durchzusehen, dass sie in der Presse erklärt habe, die Klägerin sei inkompetent, und dass sie sie zurückgestuft habe.

35      Der Präsident des Parlaments ging in der mit Gründen versehenen Entscheidung davon aus, dass dieses Verhalten vorsätzlich im Sinne von Art. 12a des Statuts gewesen sei und im Lauf der Zeit wiederholt worden sei. In Bezug auf die von X geäußerte Kritik, die Benutzung einer harschen Sprache, die Beanstandungen von Fehlern der Klägerin und die Inanspruchnahme der Klägerin während deren krankheitsbedingten Abwesenheit ging der Präsident des Parlaments jedoch davon aus, dass X ihr gesamtes Personal auf die gleiche Weise behandelt habe und dass dies offensichtlich eher Ausdruck ihrer Nervosität und ihrer Schwierigkeiten im richtigen Umgang mit ihrem Personal sei. Die genannten Verhaltensweisen seien daher nicht speziell gegen die Klägerin gerichtet gewesen. Was die Erklärungen von X angehe, so seien diese im Zusammenhang mit dem Urteil vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F‑129/12, EU:F:2013:203), zu sehen, das den Anstoß zu einer öffentlichen Kampagne gegen das ehemalige Parlamentsmitglied gegeben habe, gegen das der Vorwurf des Mobbings erhoben worden sei, obwohl das Gericht für den öffentlichen Dienst in dem Urteil nicht zu diesem Ergebnis gelangt sei. X habe somit nur versucht, sich gegen den öffentlich gewordenen Mobbingvorwurf zu wehren.

36      Bezüglich der Rückstufung der Klägerin vertrat der Präsident des Parlaments die Auffassung, dass diese Maßnahme dem Ermessen von X als Mitglied des Parlaments unterliege und dass X in dieser Hinsicht mit den beruflichen Leistungen der Klägerin und ihrem Verhalten unzufrieden gewesen sei, was weder in Bezug auf X noch in Bezug auf die anderen Mitglieder ihres Teams dazu beigetragen habe, die Spannungen abzubauen.

37      Der Präsident des Parlaments kam daher in der mit Gründen versehenen Entscheidung zum Schluss, dass die von der Klägerin geltend gemachten Umstände bei einer Gesamtbeurteilung kein unangemessenes Verhalten von X darstellten, das als Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts gewertet werden könne. Da insbesondere die Verhaltensweisen von X unter Berücksichtigung der besonderen Arbeitsbeziehung zwischen einem Mitglied des Parlaments und ihrer APA nicht als überzogen oder kritikwürdig angesehen werden könnten, hätte ein neutraler Beobachter, dessen Sensibilität im Bereich des Normalen liege, nicht angenommen, dass die geltend gemachten Umstände die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität der Klägerin angreifen könnten.

38      Der Präsident des Parlaments teilte der Klägerin daher mit, dass er ihre Akte an die Einstellungsbehörde senden werde, die über den Antrag auf Beistand zu entscheiden habe.

39      Am 13. Januar 2017 wandte sich die Klägerin an die Einstellungsbehörde, weil sie seit der mit Gründen versehenen Entscheidung immer noch keine Nachricht erhalten habe, obwohl der Antrag auf Beistand seit mehr als fünf Jahren unerledigt sei.

40      Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 des Generaldirektors der Generaldirektion Personal des Parlaments wurde die Klägerin aufgefordert, zu der mit Gründen versehenen Entscheidung bis zum 10. Februar 2017 Stellung zu nehmen.

41      Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 legte die Klägerin ihre Stellungnahme vor, in der sie den Schlussfolgerungen des Sonderausschusses „APA“ und denen des Präsidenten des Parlaments, die in der mit Gründen versehenen Entscheidung aufgeführt worden waren, widersprach. Sie rügte auch die Umstände, unter denen der genannte Ausschuss die Anhörungen durchgeführt habe, vor allem die Tatsache, dass ihr der Bericht des Ausschusses, die Liste der gehörten Zeugen und das Protokoll dieser Anhörungen trotz der Anträge, die sie insoweit gestellt habe, nicht zugesandt worden seien.

42      Mit Entscheidung vom 20. März 2017 lehnte der Generaldirektor der Generaldirektion Personal des Parlaments in seiner Eigenschaft als Einstellungsbehörde den Antrag auf Beistand ab (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Im Wesentlichen ging er zunächst davon aus, dass der Klägerin kein Anspruch auf Übermittlung des vom Sonderausschuss „APA“ erstellten Berichts, der Liste der gehörten Zeugen und des Protokolls der Zeugenanhörungen zustehe, da die Klägerin bereits – im vorliegenden Fall in der mit Gründen versehenen Entscheidung – eine vollständige und ausführliche Begründung erhalten habe, weshalb ihre Vorwürfe als unbegründet zurückgewiesen worden seien. Sodann vertrat er die Auffassung, dass der Rechtsberater des Parlaments berechtigt sei, den Anhörungen vor dem Sonderausschuss „APA“ beizuwohnen, und dass insoweit der Umstand, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen sei, vor dieser beratenden Instanz von ihren Beratern unterstützt zu werden, keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit darstelle. In der Sache schließlich führte er im Wesentlichen aus, dass er den Erwägungen des Parlamentspräsidenten in der mit Gründen versehenen Entscheidung zustimme.

43      Mit Schreiben vom 28. April 2017 stellte die Klägerin aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) einen Antrag auf Zugang zu den Dokumenten, die in der sie betreffenden und vom Allgemeinen Ausschuss sowie dem Sonderausschuss „APA“ geführten Akte enthalten seien, insbesondere zu dem vom letztgenannten Ausschuss erstellten Bericht. Dieser Antrag wurde mit Entscheidung vom 16. Juni 2017 zurückgewiesen; die Zurückweisung wurde vom Parlament am 21. August 2017 mit der Begründung bestätigt, dass die Verbreitung dieser Dokumente die Integrität von X wie auch den Schutz der personenbezogenen Daten der Zeugen beeinträchtigen könne.

44      Am 20. Juni 2017 legte die Klägerin aufgrund von Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein. Zur Begründung ihrer Beschwerde berief sich die Klägerin auf den Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, die Begründungspflicht, Art. 25 des Statuts, das Recht auf Anhörung, die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der Angemessenheit der Verfahrensdauer sowie auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, auf den Verstoß gegen Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und auf den Verstoß gegen die Art. 12a und 24 des Statuts.

45      Mit Entscheidung vom 26. Oktober 2017 gab der Generalsekretär des Parlaments in seiner Eigenschaft als Einstellungsbehörde der Beschwerde vom 20. Juni 2017, soweit diese auf Schadensersatz gerichtet war, teilweise statt und sprach der Klägerin nach billigem Ermessen einen Betrag von 1 500 Euro für den Zeitraum zu, den die Einstellungsbehörde zwischen der mit Gründen versehenen Entscheidung und der angefochtenen Entscheidung hatte verstreichen lassen und der nach Auffassung des Generalsekretärs kürzer hätte sein können. Im Übrigen wies er die Beschwerde zurück, vor allem insoweit, als mit ihr die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage gestellt wurde. Ebenso wie der Präsident des Parlaments war der Generalsekretär des Parlaments daher der Auffassung, dass der geltend gemachte Sachverhalt kein Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts darstelle (im Folgenden: Zurückweisung der Beschwerde).

 Verfahren und Anträge der Parteien

46      Da die Klägerin in ihrer Klageschrift beantragt hat, dem Beklagten aufzugeben, die genannten Dokumente vorzulegen, hat das Gericht das Parlament mit einer prozessleitenden Verfügung am 17. April 2018 aufgefordert, im Rahmen seiner Klagebeantwortung und gegebenenfalls in einer nicht vertraulichen Fassung die endgültigen Schlussfolgerungen des Sonderausschusses „APA“ zu dem Fall der Klägerin sowie die Protokolle der Zeugenanhörung vor dieser beratenden Instanz vorzulegen.

47      Am 2. Mai 2018 hat das Parlament seine Klagebeantwortung eingereicht. Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 hat es indessen mitgeteilt, dass es eine Vorlage der angeforderten Dokumente ablehne, und begründete dies damit, dass es für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Sonderausschusses „APA“, der infolge des Urteils vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F‑129/12, EU:F:2013:203), eingerichtet worden sei, von grundlegender Bedeutung sei, dass die Arbeiten und Beratungen dieses aus drei Quästoren bestehenden Beratenden Ausschusses in Bezug auf die Klägerin vertraulich blieben. In der Rechtssache, die zum Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament (T‑275/17, EU:T:2018:479), geführt habe, sowie in der anhängigen Rechtssache QH/Parlament (T‑748/16), habe das Gericht jedoch entschieden, dass Dokumente, die den vorliegend angeforderten entsprächen, gegenüber den betreffenden Klägern nicht vertraulich seien, und habe sie diesen zugeleitet. „Angesichts einer zunehmend systematischen Praxis, die die Existenz von Regelungen für die Behandlung von Mobbingvorwürfen in Frage stellen, die von APA gegen Abgeordnete des Parlaments erhoben werden, muss das Organ zu seinem Bedauern [daher] mitteilen, dass es dem Gericht kein geheimes Dokument mehr überlassen wird, solange es nicht weiß, dass das Dokument auf keinen Fall [der klägerischen Partei] überlassen wird.“

48      Mit Beschluss vom 18. Mai 2018 hat das Gericht gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts dem Parlament aufgegeben, die Schlussfolgerungen und die etwaigen Protokolle der Zeugenanhörung vorzulegen, die im Zuge des Antrags auf Beistand vom Sonderausschuss „APA“ aufgestellt wurden, wobei es jedoch darauf hinwies, dass die genannten Dokumente der Klägerin in diesem Stadium des Verfahrens nicht zugeleitet würden.

49      Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 wiederholte das Parlament seine Weigerung, die durch Beweisbeschluss angeforderten Unterlagen vorzulegen, schlug jedoch dem Gericht vor, ihm, wenn es dies wünsche, die Dokumente informell zu übermitteln, damit sie nicht zu den Akten genommen würden und „das Organ so die Garantie [hätte], dass d[ie] Kläger[in] keinen Zugang zu Dokumenten erhält, die es für geheim und vertraulich erachtet“.

50      Am 28. Juni 2018 sind die Parteien mit einer prozessleitenden Verfügung aufgefordert worden, zu den Folgen Stellung zu nehmen, die sich für die Behandlung der Rechtssache aus der Entscheidung des Parlaments vom 4. Juni 2018 ergeben, mit der dieses sich geweigert hat, dem Gericht die Dokumente zu übermitteln, deren Vorlage das Gericht ihm mit Beschluss vom 18. Mai 2018 aufgegeben hatte. Insoweit sind die Parteien zum einen auf die Urteile vom 10. Juni 1980, M./ Kommission (155/78, EU:C:1980:150), und vom 12. Mai 2010, Kommission/Meierhofer (T‑560/08 P, EU:T:2010:192), sowie zum anderen auf das Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament (T‑218/17, EU:T:2018:393), hingewiesen worden.

51      Am 10. bzw. 11. Juli 2018 haben die Klägerin und das Parlament hierzu ihre Stellungnahmen eingereicht.

52      Da das Gericht entschieden hat, dass ein zweiter Schriftsatzwechsel nicht erforderlich ist, und es einen entsprechenden Antrag der Klägerin vom 2. August 2018 zurückgewiesen hat, ist das schriftliche Verfahren am 8. August 2018 geschlossen worden, und die Parteien haben in der Sitzung vom 25. Oktober 2018 mündlich verhandelt.

53      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung und erforderlichenfalls die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

–        das Parlament zur Zahlung von 68 500 Euro als Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens zu verurteilen;

–        dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

54      Das Parlament beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Aufhebungsantrag

55      Zur Begründung ihres Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und, soweit erforderlich, der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde bringt die Klägerin zwei Klagegründe vor, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 41 der Charta, Art. 25 des Statuts und die Begründungspflicht, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, das Recht auf Anhörung und die Verteidigungsrechte sowie die Fürsorgepflicht und zweitens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler sowie einen Verstoß gegen Art. 31 der Charta, die Art. 12a und 24 des Statuts, und die Fürsorgepflicht geltend macht.

 Zum Gegenstand des Aufhebungsantrags

56      Nach ständiger Rechtsprechung bewirken die formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichteten Aufhebungsanträge, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet war, wenn sie als solche keinen eigenständigen Gehalt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 1989, Vainker/Parl ament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8, und vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T‑309/03, EU:T:2006:110, Rn. 43).

57      Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde die angefochtene Entscheidung lediglich bestätigt, ist festzustellen, dass der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde keinen eigenständen Gehalt hat und dass demzufolge nicht speziell über ihn zu entscheiden ist, auch wenn bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zum einen die Begründung in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, weil diese Begründung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zusammenfällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2009, Kommission/Birkhoff, T‑377/08 P, EU:T:2009:485, Rn. 58 und 59 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zum anderen die Begründung in der mit Gründen versehenen Entscheidung zu berücksichtigen sein wird, auf die sich die angefochtene Entscheidung bezieht.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 der Charta, Art. 25 des Statuts und die Begründungspflicht, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, das Recht auf Anhörung und die Verteidigungsrechte sowie gegen die Fürsorgepflicht

58      Zur Begründung des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass es ihr dadurch, dass die Einstellungsbehörde im vorgerichtlichen Verfahren weder den Bericht des Sonderausschusses „APA“, noch die Liste der vor diesem Ausschuss angehörten Zeugen, noch die Anhörungsprotokolle dieser Zeugen mitgeteilt habe, nicht möglich sei, die Argumentation zu verstehen, die in der mit Gründen versehenen Entscheidung, auf die sich die angefochtene Entscheidung beziehe, dargelegt werde und die die Grundlage für die Annahme gewesen sei, dass der zur Last gelegte Sachverhalt ihr gegenüber kein Mobbing darstelle. Ferner könne sie zum einen auch nicht beurteilen, ob der genannte Ausschuss Zeugen angehört habe, insbesondere die von ihr benannten Zeugen einschließlich zweier Ärzte, und zum anderen, ob die Einstellungsbehörde die von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste eines Neurologen und ihres behandelnden Arztes ordnungsgemäß berücksichtigt habe.

59      Die Klägerin wirft der Einstellungsbehörde auch vor, sie habe ihr den Bericht des Sonderausschusses „APA“ nicht übermittelt. Diese Übermittelung sei umso mehr geboten gewesen, als die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend begründet gewesen sei. Auch sei die Mitteilung des Berichts und der Zeugenanhörungsprotokolle erforderlich gewesen, damit sie sich Gewissheit verschaffen könne, dass die Zeugenaussagen nicht verfälscht worden seien.

60      Unterbleibe im vorgerichtlichen Verfahren die Mitteilung des Berichts des Sonderausschusses „APA“ und der Zeugenanhörungsprotokolle zumindest in einer nicht vertraulichen Fassung, stelle dies in jedem Fall einen Verstoß gegen ihr Recht auf eine sachdienliche Anhörung dar, wie es das Gericht im Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parl ament (T‑218/17, EU:T:2018:393), bestätigt habe. Durch ihr Verhalten habe die Einstellungsbehörde auch gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen, da das Interesse der Klägerin, diese Dokumente sowie eine angemessene Begründung für die Zurückweisung des Antrags auf Beistand zu erhalten, offensichtlich nicht berücksichtigt worden sei.

61      Das Parlament beantragt die Zurückweisung des Klagegrundes als unbegründet.

62      Es macht geltend, die Einstellungsbehörde sei im vorliegenden Fall ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Bezüglich der Zeugenanhörung räumt sie zwar ein, dass die Aussagen der Zeugen einen wertvollen Beitrag darstellen könnten, um Beweise desjenigen, der einen Antrag auf Beistand stelle, zu ergänzen oder deren Mangel auszugleichen, ist jedoch zum einen der Auffassung, dass die Beweiskraft relativiert werden müsse. „Wollte man [zum anderen] die dem Zeugen garantierte Vertraulichkeit zugunsten einer übermäßigen Transparenz opfern, würde man unweigerlich die Bereitschaft Dritter, offene, vollständige und objektive Aussagen zu machen [oder gar] überhaupt auszusagen, zum Versiegen bringen“. Das Parlament ist daher der Auffassung, dass sich die Vertraulichkeit sowohl auf den Bericht des Sonderausschusses „APA“ als auch auf die Zeugenanhörungsprotokolle und die Liste der vor dem Sonderausschuss „APA“ angehörten Zeugen erstrecken müsse, weshalb es zum einen gerechtfertigt sei, dass die genannten Dokumente auf keinen Fall in den Besitz der Klägerin gelangten, und zum anderen, dass es sich weigere, der vom Gericht angeordneten Beweiserhebung Folge zu leisten.

63      Bezüglich des Rechts auf Anhörung ist das Parlament der Auffassung, dass es dieses Recht im vorliegenden Fall beachtet habe, da die Klägerin Gelegenheit gehabt habe, zu der mit Gründen versehenen Entscheidung Stellung zu nehmen, und die Übermittlung des Berichts des Sonderausschusses „APA“ jedenfalls nicht erforderlich gewesen sei, um ihr die Stellungnahme zu ermöglichen. Da zudem eine solche Übermittlung die Tätigkeit des genannten Ausschusses in ihrer Effizienz beeinträchtigen würde, habe für die Einstellungsbehörde keine Verpflichtung bestanden, der Klägerin diesen Bericht zu übermitteln, genauso wenig wie die Zeugenanhörungsprotokolle.

–       Einleitende Bemerkungen zur Behandlung eines Antrags auf Beistand nach dem Statut

64      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Einstellungsbehörde – oder gegebenenfalls die Anstellungsbehörde – eines Organs, wenn an sie gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts ein Antrag auf Beistand im Sinne von Art. 24 dieses Statuts gerichtet wird, kraft ihrer Beistandspflicht beim Auftreten eines Zwischenfalls, der mit einem geordneten und reibungslosen Dienstbetrieb unvereinbar ist, mit aller notwendigen Energie eingreifen und mit der durch die Umstände des Falles gebotenen Schnelligkeit und Fürsorge handeln muss, um den Sachverhalt festzustellen und daraus in voller Kenntnis der Sachlage die geeigneten Konsequenzen zu ziehen. Dazu genügt es, dass der Beamte oder Bedienstete, der sein Beschäftigungsorgan um Schutz ersucht, einen Anfangsbeweis dafür erbringt, dass die Angriffe, denen er ausgesetzt zu sein behauptet, wirklich stattgefunden haben. Liegen solche Anhaltspunkte vor, hat das befasste Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um die dem Antrag auf Beistand zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit der Person, die den Antrag auf Beistand gestellt hat, festzustellen (Urteile vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 15 und 16, vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T‑80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 84, und vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑570/16, EU:T:2017:283, Rn. 46).

65      Bei Mobbingvorwürfen besteht die Beistandspflicht insbesondere in der Pflicht der Verwaltung, den Antrag auf Beistand, in dem Mobbing behauptet wird, ernsthaft, schnell und unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit zu prüfen und den Antragsteller über die Behandlung seiner Beschwerde zu informieren (Urteile vom 24. April 2017, HF/Parl ament, T‑570/16, EU:T:2017:283, Rn. 47, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F‑132/14, EU:F:2015:115, Rn. 88).

66      Diese Verpflichtung besteht auch, wenn der Antrag auf Beistand einen „Dritten“ im Sinne von Art. 24 des Statuts betrifft, der nicht ein Beamter oder Bediensteter ist, sondern ein Mitglied eines Organs (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2013, CH/Parl ament, F‑129/12, EU:F:2013:203, Rn. 54 bis 58, und vom 26. März 2015, CN/Parlament, F‑26/14, EU:F:2015:22, Rn. 42). Was die Mitglieder des Parlaments betrifft, so sind diese nämlich ebenfalls zur Einhaltung des Verbots jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung nach Art. 12a des Statuts verpflichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T‑275/17, EU:T:2018:479, Rn. 79 bis 81).

67      Hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer Situation zu ergreifen sind, die wie die vorliegende unter Art. 24 des Statuts fällt, verfügt die Verwaltung unter der Kontrolle des Unionsrichters über ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung dieses Artikels (Urteile vom 15. September 1998, Haas u. a./Kommission, T‑3/96, EU:T:1998:202, Rn. 54, vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T‑154/05, EU:T:2007:322, Rn. 137, und vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑570/16, EU:T:2017:283, Rn. 48).

68      Beschließt die Verwaltung nach Einreichung eines Antrags auf Beistand, wie er hier in Frage steht, eine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten, die sie gegebenenfalls, wie vorliegend, einem Beratenden Ausschuss überträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parl ament, F‑132/14, EU:F:2015:115, Rn. 99), so besteht der eigentliche Gegenstand der Verwaltungsuntersuchung darin, das Vorliegen eines Mobbings im Sinne von Art. 12a des Statuts zu bestätigen oder auszuschließen, so dass die Einstellungsbehörde den Ausgang der Untersuchung nicht vorwegnehmen kann und nicht, auch nicht stillschweigend, hinsichtlich des tatsächlichen Vorliegens des behaupteten Mobbings Position beziehen soll, bevor ihr die Ergebnisse der Verwaltungsuntersuchung vorliegen. Mit anderen Worten gehört es wesenhaft zur Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung, dass die Verwaltung nicht vorzeitig, im Wesentlichen auf der Grundlage einer einseitigen Darstellung des Sachverhalts im Antrag auf Beistand, Stellung bezieht, da sie sich im Gegenteil mit der Einnahme eines Standpunkts zurückhalten muss, bis diese kontradiktorisch unter Gegenüberstellung der Behauptungen des Beamten oder Bediensteten, der den Antrag auf Beistand gestellt hat, und der vom mutmaßlichen Mobber abgegebenen Darstellung des Sachverhalts sowie derjenigen der Personen, die Zeugen der Vorfälle wurden, die angeblich einen Verstoß des mutmaßlichen Mobbers gegen Art. 12a des Statuts darstellten, durchzuführende Untersuchung abgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑570/16, EU:T:2017:283, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Insoweit kann zum einen die Feststellung seitens der Einstellungsbehörde – am Ende der eventuell mit Hilfe einer anderen Stelle als der Einstellungsbehörde, wie des Sonderausschusses „APA“, durchgeführten Verwaltungsuntersuchung –, dass Mobbing vorliegt, schon an sich eine positive Wirkung im therapeutischen Prozess der Wiederherstellung der Gesundheit des gemobbten Beamten oder Bediensteten haben und außerdem nicht nur die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Mobber rechtfertigen, sondern auch vom Opfer für die Zwecke eines etwaigen nationalen Gerichtsverfahrens verwendet werden, für das die Beistandspflicht der Einstellungsbehörde nach Art. 24 des Statuts gilt, die auch dann nicht erlischt, wenn die Beschäftigungszeit des betroffenen Bediensteten endet. Zum anderen kann die vollständige Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung es umgekehrt ermöglichen, die Mobbingvorwürfe des mutmaßlichen Opfers zu entkräften und damit das Unrecht wiedergutzumachen, das durch eine solche Anschuldigung, sollte sie sich als unbegründet herausstellen, der durch ein Untersuchungsverfahren als mutmaßlicher Mobber betroffenen Person zugefügt worden sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑570/16, EU:T:2017:283, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass das Statut kein spezifisches Verfahren vorsieht, das die Verwaltung befolgen müsste, wenn sie einen auf Art. 90 Abs. 1 des Statuts gestützten Antrag auf Beistand im Sinne von Art. 24 des Statuts behandelt, der die Behauptung eines Beamten oder Bediensteten zum Gegenstand hat, ein anderer Beamter oder Bediensteter oder auch ein Mitglied eines Organs habe sich ihm gegenüber in einer Art und Weise verhalten, die gegen Art. 12a des Statuts verstoße (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parl ament, T‑218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 65).

71      Sodann ist festzustellen, dass eine infolge eines von einem Beamten oder Bediensteten gestellten Antrags auf Beistand im Sinne von Art. 24 des Statuts wegen Handlungen eines Dritten – Beamter oder Bediensteter oder auch Mitglied eines Organs –, die angeblich ein Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts darstellen, durchgeführte Verwaltungsuntersuchung zwar auf dessen Antrag eingeleitet wird, jedoch keinesfalls mit einer Untersuchung gleichgesetzt werden kann, die gegenüber dem genannten Beamten oder Bediensteten eingeleitet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission, F‑42/10, EU:F:2012:64, Rn. 46). Nach ständiger Rechtsprechung besteht die Rolle der Person, die den Antrag auf Beistand gestellt hat, in dem sie Mobbingvorwürfe erhebt, im Wesentlichen in ihrer Zusammenarbeit bei der guten Durchführung des Untersuchungsverfahrens, um den Sachverhalt festzustellen (Urteile vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 15 und 16, vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T‑154/05, EU:T:2007:322, Rn. 136, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F‑132/14, EU:F:2015:115, Rn. 87).

72      Die Wahrung der Verteidigungsrechte gemäß Art. 48 („Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte“) der Charta gebietet es zwar, dass die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt in zu den zu ihren „Lasten“ angenommenen Gesichtspunkten, auf die solche Entscheidungen gestützt werden, in sachdienlicher Weise vorzutragen (Urteil vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C‑566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 51), und schließt die Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens ein, die über die Wahrung des Rechts auf Anhörung hinausgeht, das im Übrigen auch als Komponente von Art. 41 der Charta („Recht auf eine geordnete Verwaltung“) gewährleistet ist. Diese Wahrung der Verteidigungsrechte im Sinne von Art. 48 der Charta kann jedoch nur im Rahmen eines Verfahrens „gegen“ eine Person geltend gemacht werden, das zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen kann, in der die Verwaltung Gesichtspunkte zu Lasten dieser Person festhält (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament, T‑218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 67, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission, F‑42/10, EU:F:2012:64, Rn. 46).

73      Daraus folgt, dass im Rahmen des von der Anstellungsbehörde oder der Einstellungsbehörde zur Entscheidung über einen auf einen Verstoß gegen Art. 12a des Statuts gestützten Antrag auf Beistand durchgeführten Verfahrens der betreffende Antragsteller weder die Wahrung der Verteidigungsrechte im Sinne von Art. 48 der Charta als solche noch – in diesem Rahmen – in der Form eines Verstoßes gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens geltend machen kann (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament, T‑218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 68).

74      Dies gilt im Übrigen in gleicher Weise für den mutmaßlichen Mobber. Dieser kann nämlich in dem Antrag auf Beistand, der zur Eröffnung des Verwaltungsverfahrens geführt hat, persönlich beschuldigt worden sein, und es kann für ihn bereits in diesem Stadium erforderlich sein, sich gegen Vorwürfe zu verteidigen, die gegen ihn gerichtet sind, was es rechtfertigt, ihn im Rahmen der Untersuchung gegebenenfalls mehrfach anzuhören (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament, T‑218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 69, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F‑12/13, EU:F:2014:214, Rn. 147). Indessen würden ihm erst in einem späteren Stadium des Verfahrens – wenn gegen ihn Disziplinarmaßnahmen eingeleitet werden sollten, hier durch die Befassung des Disziplinarrats oder einer entsprechenden Institution – die Verteidigungsrechte im Sinne von Art. 48 der Charta, namentlich der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, zugutekommen, wobei im Fall eines beschuldigten Beamten oder Bediensteten darauf hinzuweisen ist, dass das Statut nur ein Anhörungsrecht zur grundsätzlichen Frage der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorsieht und dass das Verfahren erst nach der Befassung des Disziplinarrats kontradiktorisch wird (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament, T‑218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 69, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 19. März 1998, Tzoanos/Kommission, T‑74/96, EU:T:1998:58, Rn. 340).

75      Dies vorausgeschickt, sind der Person, die einen Antrag auf Beistand gestellt hat, als mutmaßlichem Opfer Verfahrensrechte zuzuerkennen, die sich von den Verteidigungsrechten des Art. 48 der Charta unterscheiden und nicht so weit gefasst sind wie diese (Urteile vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission, F‑42/10, EU:F:2012:64, Rn. 48, und vom 16. Dezember 2015, De Loecker/EAD, F‑34/15, EU:F:2015:153, Rn. 43) und die letztlich unter das Recht auf eine geordnete Verwaltung fallen, wie es nunmehr in Art. 41 der Charta vorgesehen ist (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament, T‑218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 70).

76      Ziel einer von der Verwaltung auf einen Antrag auf Beistand im Sinne von Art. 24 des Statuts hin eröffneten Verwaltungsuntersuchung ist es nämlich, durch die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts eine Aufklärung hinsichtlich des streitigen Sachverhalts zu erreichen, die es ihr ermöglicht, hierzu eine endgültige Stellungnahme abzugeben und damit den Antrag auf Beistand als erledigt zu behandeln oder, wenn die behaupteten Vorfälle erwiesen sind und in den Anwendungsbereich von Art. 12a des Statuts fallen, möglicherweise ein Disziplinarverfahren einzuleiten, um gegebenenfalls Disziplinarmaßnahmen gegen den mutmaßlichen Mobber zu ergreifen (vgl. bezüglich eines Beamten oder Bediensteten Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑570/16, EU:T:2017:283, Rn. 57, und bezüglich eines Mitglieds eines Organs Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F‑132/14, EU:F:2015:115, Rn. 90).

77      Wenn somit auf der einen Seite die Verwaltung im Rahmen der Maßnahmen, die sie auf den Antrag auf Beistand hin vorsieht, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach Art. 86 des Statuts oder eines entsprechenden anderen Verfahrens wegen eines Verstoßes der in diesem Antrag beschuldigten Person gegen das Verbot des Art. 12a des Statuts beschließt, wird dieses Verfahren gegen die betreffende Person als mutmaßlichen Mobber geführt, wobei diesem alle Verfahrensgarantien zum Schutz der Verteidigungsrechte im Sinne von Art. 48 der Charta eröffnet sind, insbesondere der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens. Hierbei handelt es sich im Fall eines Beamten oder Bediensteten um die in Anhang IX des Statuts vorgesehenen Garantien (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament, T‑218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 72) und im Fall eines Mitglieds des Parlaments um die, die in Art. 166 der Internen Regelung dieses Organs vorgesehen sind.

78      Wenn auf der anderen Seite die Verwaltung auf den Antrag auf Beistand hin entscheidet, dass die zur Stützung des Antrags auf Beistand geltend gemachten Gesichtspunkte keine Grundlage haben und das geltend gemachte Verhalten kein Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts darstellt, beschwert eine solche Entscheidung die Person, die den Antrag auf Beistand gestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2007, Combescot/Kommission, T‑249/04, EU:T:2007:261, Rn. 32, und vom 11. Mai 2010, Nanopoulos/Kommission, F‑30/08, EU:F:2010:43, Rn. 93), und ist für sie nachteilig im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament , T‑218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 73).

79      Zur Wahrung des Rechts auf eine ordnungsgemäße Verwaltung muss daher die Person, die den Antrag auf Beistand gestellt hat, unbedingt gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Grundrechtecharta sachdienlich angehört werden, bevor diese Entscheidung, den Antrag auf Beistand zurückzuweisen, von der Anstellungsbehörde oder der Einstellungsbehörde getroffen wird. Dies bedeutet, dass der Betroffene vorab zu den Gründen gehört wird, auf die die Anstellungsbehörde oder die Einstellungsbehörde die Zurückweisung dieses Antrags stützen will (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament , T‑218/17, EU:T:2018:393, Rn. 74).

80      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin von der Einstellungsbehörde vorab gehört wurde, und zwar auf der Grundlage der mit Gründen versehenen Entscheidung und des Schreibens des Generaldirektors Personal des Parlaments vom 24. Januar 2017, bevor diese Behörde die angefochtene Entscheidung erließ. Die Klägerin ist jedoch der Auffassung, dass sie im Zusammenhang mit den Stellungnahmen, die sie am 10. Februar 2017 abgegeben habe, nicht sachdienlich angehört worden sei, da ihr weder, wie dies hierfür erforderlich gewesen wäre, die Stellungnahme, noch der Bericht oder die Schlussfolgerungen des Sonderausschusses „APA“ – die Form der Positionsbestimmung dieses Ausschusses war in diesem Stadium nicht genau bekannt – noch auch die Protokolle der Zeugenanhörung zur Verfügung gestanden hätten.

81      Daher muss geklärt werden, ob das Anhörungsrecht der Klägerin im vorliegenden Fall verlangte, dass ihr auch die Stellungnahme des Sonderausschusses „APA“, die eventuell in Form eines Berichts oder in Form von Schlussfolgerungen abgegeben wurde, sowie die Protokolle der vor dem genannten Ausschuss durchgeführten Anhörung zur Verfügung standen, um zu den Gründen Stellung zu nehmen, die die Einstellungsbehörde unter Bezugnahme auf die mit Gründen versehene Entscheidung für die Zurückweisung des Antrags auf Beistand geltend gemacht hatte.

–       Zur Pflicht der Einstellungsbehörde, der Klägerin zur Wahrung ihres Rechts auf Anhörung den Bericht des Sonderausschusses „APA“ vor Erlass der angefochtenen Entscheidung zu übermitteln

82      In einer Rechtssache, in der es um das für die Europäische Zentralbank (EZB) geltende rechtliche Regelwerk und nicht um das Statut ging, hat das Gericht befunden, dass, wenn die Verwaltung die Eröffnung einer Verwaltungsuntersuchung beschließe und diese zur Erstellung eines Berichts führe, der Bedienstete dieses Organs, der entsprechend der dem Regelwerk des Organs eigenen Terminologie eine „Beschwerde“ eingelegt hatte, um Geschehnisse anzuzeigen, die angeblich unter den Begriff Mobbing fielen, so wie dieser Begriff in den Dienstvorschriften der EZB definiert war, die Möglichkeit erhalten müsse, Stellung zu dem Entwurf des Untersuchungsberichts zu beziehen, so wie dies in diesen Regeln vorgesehen sei, bevor die Verwaltung der EZB über die Beschwerde oder zumindest über die von ihr beim Erlass ihrer Entscheidung berücksichtigten Gesichtspunkte entscheide (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2015, Cerafogli/EZB, T‑114/13 P, EU:T:2015:678, Rn. 41).

83      Im Bereich des Statuts ist die Anstellungsbehörde – oder gegebenenfalls die Einstellungsbehörde – gehalten, nicht eine Beschwerde, sondern einen gemäß Art. 24 und Art. 90 Abs. 1 des Statuts formulierten Antrag auf Beistand zu behandeln. Insoweit sieht das Statut – anders als im Fall der für die EZB geltenden Regelung – weder ein spezifisches Verfahren hinsichtlich der Art und Weise, in der die Anstellungsbehörde oder die Einstellungsbehörde einen Antrag auf Beistand im Sinne von Art. 24 des Statuts behandeln müsste, in dem es um einen Verstoß gegen Art. 12a des Statuts geht, noch eine Bestimmung vor, die als solche die Übermittlung der Stellungnahme, des Berichts oder der Schlussfolgerungen eines Beratenden Ausschusses wie des Sonderausschusses „APA“ oder gar der Protokolle der Anhörung der von diesem Ausschuss angehörten Zeugen an die Person, die einen Antrag auf Beistand gestellt hat oder an die in diesem Antrag als mutmaßlicher Mobber beschuldigte Person gebieten würde (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament , T‑218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 78).

84      Abgesehen davon ist entschieden worden, dass keine Vorschrift des Statuts es verbietet, vorbehaltlich des Schutzes der Interessen derjenigen, gegen die Beschuldigungen erhoben wurden oder die im Rahmen der Untersuchung Zeugenaussagen gemacht haben, den Abschlussbericht der Untersuchung an einen Dritten zu übermitteln, der ein berechtigtes Interesse hat, davon Kenntnis zu nehmen, wie dies für eine Person, die einen auf einen Verstoß gegen Art. 12a des Statuts gestützten Antrag auf Beistand nach Art. 24 des Statuts eingereicht hat, der Fall ist. So wurde in diesem Zusammenhang unterstrichen, dass einige Organe im Rahmen ihrer Autonomie bei der Durchführung dieser Statutsvorschriften bisweilen diese Lösung wählten, indem sie dem Beistandsantragsteller den Abschlussbericht der Untersuchung übermittelten, sei es vor Klageerhebung, indem sie ihn der endgültigen Entscheidung über den Antrag auf Beistand beifügten, sei es aufgrund einer prozessleitenden Maßnahme des zur Entscheidung in erster Instanz berufenen Unionsrichters (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission, F‑46/11, EU:F:2013:115, Rn. 133), wie die vom 17. April 2018, deren Befolgung das Parlament ablehnte.

85      Das Gericht ist allerdings der Auffassung, dass, wenn die Einstellungsbehörde wie im vorliegenden Fall beschließt, sich der Stellungnahme – gegebenenfalls in der Form einer Stellungnahme oder in der Form von Schlussfolgerungen – eines Beratenden Ausschusses zu bedienen, dem sie die Aufgabe überträgt, eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, und wenn sie in der Entscheidung über den Antrag auf Beistand die von diesem Beratenden Ausschuss abgegebene Stellungnahme berücksichtigt, diese Stellungnahme, die beratenden Charakter hat und in einer nicht vertraulichen Fassung erstellt werden kann, die die den Zeugen gewährte Anonymität wahrt, in Anwendung des Rechts der Person, die den Antrag auf Beistand gestellt hat, gehört zu werden, dieser grundsätzlich zur Kenntnis gebracht werden muss, selbst wenn die Interne Regelung „Mobbing APA“ eine solche Übermittlung nicht vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parl ament, T‑218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 80).

86      Dieser Schlussfolgerung steht nicht der vom Parlament geltend gemachte Umstand entgegen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Dokument des Sonderausschusses „APA“ handelt, nicht aber um ein Dokument des Allgemeinen Ausschusses, das im Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament (T‑218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393), in Frage stand.

87      Zwar legt nämlich der Sonderausschuss, wie das Parlament hervorhebt, dem Präsidenten des Parlaments nur eine „mit Gründen versehene Stellungnahme“ vor, die das Parlament nicht bindet, wenn es seinerseits eine mit Gründen versehene Entscheidung erlässt, auf die sich dann die Einstellungsbehörde für ihre Entscheidung über den Antrag auf Beistand stützt. Das Parlament betont insoweit, dass bei den Beistandsanträgen von APA, die im Benehmen mit dem Sonderausschuss „APA“ bearbeitet würden, anders als im Fall der Beistandsanträge, die in Zusammenarbeit mit dem Allgemeinen Ausschuss bearbeitet würden, der Präsident des Parlaments tätig werde und ihm „bei der Frage, ob ein Mobbing vorliegt, eine ausschließliche Entscheidungsbefugnis zusteht, die viel genauer gefasst ist als die des Generalsekretärs des Parlaments im Fall eines Mobbing von Beamten“.

88      Diese Erwägung darf aber ebenso wenig wie das Anliegen des Parlaments, für eine strikte Vertraulichkeit der Arbeiten des Sonderausschusses „APA“ zu sorgen, um sicherzustellen, dass die Bereitschaft der Quästoren zur Teilnahme an den genannten Arbeiten erhalten bleibt, das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verbriefte Grundrecht eines jeden Beamten oder Bediensteten antasten, sachdienlich gehört zu werden, bevor die Einstellungsbehörde über den von ihm eingereichten Antrag auf Beistand entscheidet.

89      Auch wenn die Stellungnahme des Sonderausschusses „APA“ rechtlich nicht bindend ist, so verfügten doch sowohl der Präsident des Parlaments beim Erlass der mit Gründen versehenen Entscheidung als auch die Einstellungsbehörde, als sie über den Antrag auf Beistand entschied, über diese Stellungnahme, so dass diese auch der APA zur Kenntnis gebracht werden musste, damit diese sich zu ihr inhaltlich äußern konnte, bevor die Einstellungsbehörde über den Antrag auf Beistand unter – wenn auch nur mittelbarer – Bezugnahme auf diese Stellungnahme entschied. Im vorliegenden Fall reichte es somit nicht aus, der Klägerin nur die mit Gründen versehene Entscheidung zur Verfügung zu stellen, auch wenn der Präsident des Parlaments in dieser Entscheidung feststellte, dass die Schlussfolgerungen des Sonderausschusses „APA“ berücksichtigt worden seien.

90      Was ferner die Gefahr angeht, dass bei einer Bekanntgabe des Inhalts der Stellungnahme des Sonderausschusses „APA“ an die Klägerin die Identität der Zeugen einschließlich der etwaigen Mitglieder des Parlaments aufgedeckt würde, ist festzustellen, dass der genannte Ausschuss durch nichts daran gehindert war, diese Stellungnahme – gegebenenfalls in Form eines Berichts oder in Form von Schlussfolgerungen – so abzufassen, dass die Zeugen, die die Verwaltungsuntersuchung unterstützten, nicht identifiziert werden können. Diese Argumentation ist daher zurückzuweisen, zumal im Zusammenhang des vorliegenden Falls, da dem Gericht der Inhalt des in Rede stehenden Dokuments angesichts fehlender Möglichkeit, diesen zur Kenntnis zu nehmen, unbekannt ist und es angesichts dessen wechselhafter Darstellung seitens des Parlaments auch nicht sicher sein kann, ob es in Form einer Stellungnahme, eines Berichts oder in Form von Schlussfolgerungen verfasst wurde.

91      Nach alledem ist festzustellen, dass die Einstellungsbehörde gegen das Recht auf Anhörung gemäß Art. 41 der Charta verstieß, als sie in der angefochtenen Entscheidung und in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde die Weitergabe der Stellungnahme des Sonderausschusses „APA“ an die Klägerin, eventuell in Form eines Berichts oder in Form von Schlussfolgerungen, ablehnte und sie damit die Klägerin im vorliegenden Fall in unzureichender Weise allein auf der Grundlage der mit Gründen versehenen Entscheidung anhörte, in der ausgeführt wurde, weshalb der Präsident des Parlaments die Darlegungen in dem Antrag auf Beistand unter Berufung auf die genannte Stellungnahme für unbegründet erachtete.

–       Zur Pflicht der Einstellungsbehörde, der Klägerin zur Wahrung ihres Rechts auf Anhörung die Protokolle der Zeugenanhörung vor Erlass der angefochtenen Entscheidung zu übermitteln

92      Bezüglich der Protokolle der Zeugenanhörung vor dem Sonderausschuss „APA“ ist das Gericht der Auffassung, dass es der Verwaltung – um das Verbot jeder Art von Mobbing oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wirksam durchzusetzen – grundsätzlich freisteht, die Möglichkeit vorzusehen, dass den Zeugen, die bereit sind, ihre Darstellung der streitigen Geschehnisse in einem angeblichen Mobbingfall zu liefern, zuzusichern, dass ihre Aussagen vertraulich bleiben, sowohl gegenüber dem mutmaßlichen Mobber als auch gegenüber dem angeblichen Opfer, zumindest im Rahmen des Verfahrens der Behandlung eines Antrags auf Beistand im Sinne von Art. 24 des Statuts (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament , T‑218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 83).

93      Zum einen könnte nämlich – da eines der im Rahmen der Behandlung eines Antrags auf Beistand für die Verwaltung geltenden Ziele darin besteht, wieder einen reibungslosen Dienstbetrieb herzustellen – die Erlangung der Kenntnis vom Inhalt der Zeugenaussagen durch den mutmaßlichen Mobber wie durch das angebliche Opfer dieses Ziel in Frage stellen, indem sie eine etwaige zwischenmenschliche Animosität innerhalb des Dienstes oder des Organs wieder aufleben lässt und Personen, die eine sachdienliche Zeugenaussage liefern könnten, in Zukunft davon abhält (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament , T‑218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 84).

94      Zum anderen ist, wenn ein Organ freiwillig gelieferte Informationen erhält, dies jedoch mit der Bitte um Vertraulichkeit, um die Anonymität des Informanten zu wahren, das Organ, das bereit ist, diese Informationen entgegenzunehmen, verpflichtet, eine solche Bedingung einzuhalten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 7. November 1985, Adams/Kommission, 145/83, EU:C:1985:448, Rn. 34). Das Gleiche kann gelten, wenn Beamte oder Bedienstete oder auch Mitglieder eines Organs sich bereit erklären, ihre Zeugenaussagen zu machen, um es der Verwaltung zu ermöglichen, Klarheit über die Geschehnisse zu erlangen, die Gegenstand eines Antrags auf Beistand sind, jedoch als Gegenleistung verlangen, dass ihre Anonymität gegenüber dem mutmaßlichen Mobber und/oder dem angeblichen Opfer gewahrt wird, wobei zu unterstreichen ist, dass sie – auch wenn ihre Teilnahme aus der Sicht des Statuts oder der Politik wünschenswert ist – nicht unbedingt zur Mitwirkung an der Untersuchung durch Vornahme ihrer Zeugenaussagen verpflichtet sind (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament , T‑218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 85).

95      Dies vorausgeschickt obliegt es, wenn die Verwaltung beschließt, ein Disziplinarverfahren gegen den mutmaßlichen Mobber einzuleiten, der Anstellungsbehörde oder der Einstellungsbehörde, dem Betroffenen jedes Dokument zu übermitteln, das sie dem Disziplinarrat – dem es obliegt, gegebenenfalls erneut die Zeugen der beanstandeten Handlungen anzuhören – zur Beurteilung vorlegen möchte (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament , T‑218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 86). Diese Ausführungen gelten entsprechend für Mitglieder eines Organs wie die des Parlaments, für die es ein in Art. 166 der Geschäftsordnung des Parlaments geregeltes besonderes Verfahren gibt.

96      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Einstellungsbehörde im vorliegenden Fall nicht gegen das Anhörungsrecht nach Art. 41 der Charta verstieß, als sie es ablehnte, der Klägerin im Vorverfahren die Protokolle der Zeugenanhörung zu übermitteln.

–       Zu den Konsequenzen der auf der unterbliebenen Übermittlung der Stellungnahme des Sonderausschusses „APA“ im Vorverfahren beruhenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

97      Was die Konsequenzen der Nichtübermittlung der Stellungnahme des Sonderausschusses „APA“ im Vorverfahren an die Klägerin betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass – selbst wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt – dem Klagegrund der Rechtsprechung zufolge nur stattgegeben werden kann, wenn außerdem die Voraussetzung erfüllt ist, dass das Verfahren ohne diese Unregelmäßigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. April 2016, Dalli/Kommission, C‑394/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:262, Rn. 41, vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2007, Wunenburger/Kommission, T‑246/04 und T‑71/05, EU:T:2007:34, Rn. 149, und vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑584/16, EU:T:2017:282, Rn. 157).

98      Um diese Frage prüfen zu können, wäre Voraussetzung gewesen, dass sowohl die Klägerin als auch das Gericht über die Stellungnahme des Sonderausschusses „APA“ hätten verfügen können, eventuell in Form eines Berichts oder in Form von Schlussfolgerungen, gegebenenfalls in einer nicht vertraulichen Fassung, damit zum einen die Klägerin hätte darlegen können, welche Argumente sie im Vorverfahren hätte vortragen können, wenn sie im Besitz dieses Dokuments gewesen wäre, und zum anderen das Gericht hätte beurteilen können, ob es dadurch möglich gewesen wäre, hinsichtlich der Behandlung des Antrags auf Beistand durch die Einstellungsbehörde zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.

99      Die Weigerung des Parlaments, dem Gericht die genannte Stellungnahme – eventuell in Form eines Berichts oder in Form von Schlussfolgerungen – ebenso wie im Übrigen die Protokolle der Zeugenanhörungen zu übermitteln, obwohl die Übermittlung der Letzteren in der gerichtlichen Phase als Teil des individuellen Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz anerkannt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2015, Cerafogli/ EZB, T‑114/13 P, EU:T:2015:678, Rn. 42 bis 49), hat zur Folge, dass das Gericht nicht in der Lage ist, die gerichtliche Kontrolle auszuüben, die ihm durch Art. 270 AEUV und das Statut übertragen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 1980, M./Kommission, 155/78, EU:C:1980:150, Rn. 20).

100    Da weder der AEU-Vertrag noch die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch die Verfahrensordnung die Möglichkeit vorsieht, bei Nichtbefolgung eines Beweisbeschlusses nach Art. 92 der Verfahrensordnung wie des vom 18. Mai 2018 eine Sanktion zu verhängen, besteht die einzig mögliche Reaktion des Gerichts bei einer Weigerung der beklagten Partei, die zudem gegen die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit nach Art. 13 Abs. 2 EUV verstößt, darin, in der das Verfahren beendenden Entscheidung daraus die Konsequenzen zu ziehen (Urteil vom 12. Mai 2010, Kommission/Meierhofer, T‑560/08 P, EU:T:2010:192, Rn. 73).

101    Insoweit kann das Parlament seine Weigerung, die vom Gericht im Rahmen des Beschlusses vom 18. Mai 2018 angeforderten Dokumente vorzulegen, nicht mit der Ausrede rechtfertigen, dass es, wie das Gericht im Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament (T‑218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 83 bis 86), entschieden habe, die Anonymität der Personen – einschließlich der Mitglieder dieses Organs –, die sich zur Aussage bereit erklärt hätten, zu schützen habe, was bedeute, dass die Arbeiten des Sonderausschusses „APA“ absolut vertraulich und vollkommen geheim bleiben müssten.

102    Auf derartige Erwägungen konnte sich zwar das Parlament nach Art. 103 der Verfahrensordnung berufen, der die Behandlung vertraulicher Auskünfte und Unterlagen regelt.

103    Die Möglichkeit, sich vor dem Gericht auf Art. 103 der Verfahrensordnung zu berufen, befreite das Parlament jedoch nicht von seiner Pflicht im Sinne des Loyalitätsgebots nach Art. 13 Abs. 2 EUV, den Anordnungen im Beschluss vom 18. Mai 2018 zu folgen, der nach Art. 280 AEUV vollstreckbar war.

104    Entgegen den Ausführungen des Parlaments ist es insbesondere Sache des Gerichts und nicht der Parteien des Rechtsstreits, die Vertraulichkeit der Dokumente, deren Vorlage nach Art. 92 Abs. 3 der Verfahrensordnung angeordnet wurde, zu beurteilen sowie gegebenenfalls zu beurteilen, ob es wegen der Vertraulichkeit, die der Unionsrichter den genannten Dokumenten zugesprochen hat, zum Schutz der Identität der Zeugen angemessen wäre, sie der klägerischen Partei nicht im unveränderten Zustand zu übermitteln, sondern von der beklagten Partei vielmehr zu verlangen, dass diese entweder eine nicht vertrauliche Fassung der Dokumente ohne Namen der Zeugen und ohne Angaben, aufgrund deren sich ihre Identität ohne vernünftigen Zweifel feststellen ließe (vgl. wegen einer solchen Beweiserhebung Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament, T‑218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 44), oder eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der genannten Dokumente vorlegt.

105    Was zudem die letztgenannte Möglichkeit betrifft, so hätte diese es dem Gericht gegebenenfalls erlaubt, der Besorgnis des Parlaments hinsichtlich des Umstands Rechnung zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Art des geltend gemachten Sachverhalts eine anonymisierte Fassung der genannten Dokumente kein hinreichender Schutz gewesen wäre, da nach Auffassung des Parlaments die Identität der Zeugen ohne Weiteres aus dem dargestellten Sachverhalt oder den abgegebenen Erklärungen hätte abgeleitet werden können.

106    Bezüglich der Kritik des Parlaments an der Praxis des Gerichts in der Rechtssache, die zum Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament (T‑275/17, EU:T:2018:479), führte, sowie in der anhängigen Rechtssache QH/Parlament (T‑748/16) genügt jedenfalls die Feststellung, dass diese Art von Entscheidung nicht als außergewöhnlich eingestuft werden kann, da das Gericht lediglich die Bestimmungen seiner Verfahrensordnung angewandt hat, insbesondere deren Art. 103 (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Müller u. a./QH, C‑187/18 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:543, Rn. 41).

107    Ohne dass der erste und zweite Klagegrund weiter geprüft zu werden braucht, ist folglich die angefochtene Entscheidung aufzuheben, da die Einstellungsbehörde gegen das Recht der Klägerin verstoßen hat, sachdienlich gehört zu werden, bevor die Behörde ihren Antrag auf Beistand zurückweist.

 Zu den Schadensersatzanträgen

108    Zur Stützung ihrer Schadensersatzanträge macht die Klägerin geltend, das Parlament sei zum einen wegen der im Zusammenhang mit den beiden Klagegründen dargelegten Rechtsverstößen und zum anderen wegen der Pflichtverletzungen zunächst des Sonderausschusses „APA“, dann der Einstellungsbehörde zu verurteilen, insbesondere wegen des Umstands, dass ihr der genannte Ausschuss unzulässigerweise das Recht verweigert habe, sich bei ihrer Anhörung vom 28. Januar 2015 von einem Berater unterstützen zu lassen, wegen des Umstands, dass es ungerecht sei, dass der Vertrauensarzt des Parlaments in dem genannten Ausschuss nur eine Beobachterrolle innehabe, sowie wegen des Umstands, dass die Anwesenheit eines Vertreters der Verwaltung im Sonderausschuss „APA“ gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit verstoße. Diese Umstände hätten im vorliegenden Fall zu einem Verfahren beigetragen, das unausgewogen, parteiisch und intransparent gewesen sei.

109    Die Klägerin wirft dem Parlament darüber hinaus eine Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer vor, da das Verfahren zur Behandlung des Antrags auf Beistand vom Zeitpunkt ihrer Anhörung durch den Sonderausschuss „APA“ bis zum Zeitpunkt, zu dem die angefochtene Entscheidung erlassen worden sei, länger als zwei Jahre und drei Monate gedauert habe. Das Parlament habe in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde insoweit eingeräumt, dass es für die Zeit zwischen dieser Anhörung und der mit Gründen versehenen Entscheidung keine objektive Rechtfertigung gegeben habe. Die Klägerin trägt vor, dass sie noch weitere sieben Monate nach dem Erlass der mit Gründen versehenen Entscheidung habe warten müssen, bis die Einstellungsbehörde sie zur Stellungnahme aufgefordert habe, und dass dieses Tätigwerden der Einstellungsbehörde zudem nicht unaufgefordert, sondern in Reaktion auf eine Anfrage der Klägerin erfolgt sei.

110    Die Klägerin macht somit Ersatz für drei immaterielle Schäden geltend, nämlich erstens einen Schaden, der mit einem Klima der Ungewissheit, der Rechtsunsicherheit und der Befürchtung zusammenhänge, ungerecht behandelt zu werden, und zwar in Höhe von 5 000 Euro, zweitens einen Schaden, der mit der schleppenden Behandlung des Antrags auf Beistand durch die Einstellungsbehörde zusammenhänge, in Höhe von 13 500 Euro und drittens einen Schaden, der mit den von den beiden Klagegründen erfassten Rechtsverstößen zusammenhänge und der nach billigem Ermessen auf 50 000 Euro festzusetzen sei, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Gründe für die Zurückweisung des Antrags auf Beistand und das Verhalten der Einstellungsbehörde, das ihr im Hinblick auf die Beistandspflicht der Behörde nicht den Eindruck vermittele, dass diese ihr tatsächlich Schutz gewähren wolle, für sie schwer zu verstehen seien.

111    Das Parlament beantragt, die Schadensersatzanträge zurückzuweisen.

112    Was das Anliegen der Klägerin betrifft, bei der Anhörung durch den Sonderausschuss „APA“ von ihrem Berater begleitet zu werden, macht das Parlament geltend, die Rolle der Klägerin bei der Verwaltungsuntersuchung bestehe darin, ihre Darstellung des Sachverhalts wiederzugeben, damit der Ausschuss feststellen könne, ob dieser Sachverhalt ein Mobbing darstelle, nicht aber darin, in einem akkusatorischen Verfahren gegen den mutmaßlichen Mobber aufzutreten. In Wirklichkeit befinde sich der APA in der Position eines Anklägers vor dem Sonderausschuss „APA“, und das Mitglied des Parlaments befinde sich umgekehrt in der Position, in der es sich verteidigen müsse. Da das angebliche Mobbingopfer über begrenztere Verfahrensrechte als die beschuldigte Person verfüge, habe der Klägerin ein Anspruch auf Beistand ihres Rechtsanwalts bei der Anhörung vor dem Sonderausschuss „APA“ nicht zugestanden. Der Umstand, dass die Interne Regelung „Mobbing APA“ in dem Punkt, dass das angebliche Opfer allein gehört werden müsse, erst am 6. Juli 2015 geändert worden sei, sei insoweit unerheblich, da zum einen diese Änderung lediglich eine Kodifizierung der bis dahin geltenden Praxis gewesen sei und zum anderen nach der Rechtsprechung, die aus dem Urteil vom 16. Dezember 1976, Perinciolo/Rat (124/75, EU:C:1976:186, Rn. 35 bis 37), folge, ein Beamter oder Bediensteter einen Anspruch auf Beistand eines Rechtsanwalts in einem Verwaltungsverfahren nur habe, wenn die anwendbare Regelung dies ausdrücklich vorsehe. Was die Anwesenheit des Rechtsberaters des Parlaments bei der Anhörung der Klägerin angehe, so habe diese keinerlei Auswirkungen gehabt, da diesem Rechtsberater nur der Status eines Beobachters zugekommen sei. Zudem sei dessen Anwesenheit gerechtfertigt gewesen, um den Ablauf der Verwaltungsuntersuchung gemäß dem Beamtenstatut zu gewährleisten. Die Anwesenheit sei dagegen nicht in der Absicht erfolgt, die Interessen von X gegenüber denen der Klägerin zu verteidigen, da das Verfahren vor dem Sonderausschuss „APA“ kein streitiges Verfahren sei.

113    In Bezug auf die Dauer des Verfahrens trägt das Parlament vor, der Sonderausschuss „APA“ habe während der 16 Monate, auf die die Klägerin sich berufe, sieben Sitzungen abgehalten, mehrere Zeugen gehört sowie die geltend gemachten Umstände geprüft, weshalb die Dauer gerechtfertigt gewesen sei. Das Parlament behauptet, dass die Entschädigung, die die Einstellungsbehörde in der Antwort auf die Beschwerde zugesprochen habe, nur den zwischen der mit Gründen versehenen Entscheidung und der angefochtenen Entscheidung liegenden Zeitraum von sieben Monaten betreffe, wobei es in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass der genannte Sonderausschuss am 7. April 2016 einen Abschlussbericht erstellt habe. Jedenfalls habe es Zeit gebraucht, um eine Struktur aufzubauen, anhand deren Fälle von Mobbing, die Mitgliedern des Parlaments vorgeworfen würden, wirksam erfasst werden könnten.

114    Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Aufhebung einer rechtswidrigen Maßnahme, wie es die angefochtene Entscheidung ist, als solche ein angemessener und grundsätzlich hinreichender Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden ist, den die Maßnahme möglicherweise verursacht hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kläger nachweist, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T‑10/02, EU:T:2006:148, Rn. 131, und vom 16. Mai 2017, CW/Parlament, T‑742/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:338, Rn. 64).

115    Was daher den Schadensersatzantrag im Zusammenhang mit den Pflichtverletzungen betrifft, die Gegenstand des ersten Klagegrundes sind, sollte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich ein angemessener und hinreichender Ersatz für den immateriellen Schaden der Klägerin sein, der aus dem vom Gericht festgestellten Rechtsverstoß entstand. Unter bestimmten besonderen Umständen wie die, die in den Rn. 26 bis 29 des Urteils vom 7. Februar 1990, Culin/Kommission (C‑343/87, EU:C:1990:49), anerkannt worden sind, können jedoch das Gefühl der ungerechten Behandlung und die Besorgnisse, die bei einer Person dadurch ausgelöst werden, dass sie ein vorgerichtliches und dann ein gerichtliches Verfahren zur Anerkennung ihrer Rechte führen muss, einen Schaden darstellen, der von dem Rechtsverstoß zu trennen ist, der durch die Aufhebung der angefochtenen Handlung bereits wiedergutgemacht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2015, CC/Parl ament, T‑457/13 P, EU:T:2015:240, Rn. 49 bis 52). Im vorliegenden Fall sind solche Umstände hinsichtlich der Weigerung des Parlaments, der vom Gericht angeordneten Beweiserhebung Folge zu leisten, festzustellen, da die Haltung des Beklagten das Gericht an der umfassenden gerichtlichen Kontrolle hinderte und bei der Klägerin ein Gefühl der ungerechten Behandlung und der Ratlosigkeit verstärkte, das einen immateriellen Schaden darstellt, der durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage des ersten Klagegrundes nicht angemessen und hinreichend ersetzt werden konnte.

116    Was die Schadenersatzansprüche bezüglich der im Rahmen des zweiten Klagegrundes geltend gemachten Rechtsverstöße betrifft, so sind diese verfrüht geltend gemacht worden angesichts des Umstands, dass sich das Gericht in der gegenwärtigen Lage zu den Ausführungen, mit denen der zweite Klagegrund gestützt wird, nicht äußern kann, weil die Einstellungsbehörde die Klägerin in Vollzug des vorliegenden Urteils noch sachdienlich anhören muss und gegebenenfalls erneut über den Antrag auf Beistand entscheiden muss.

117    Was den Umstand betrifft, dass der Klägerin nicht gestattet war, bei ihrer Anhörung vor dem Sonderausschuss „APA“ ihren Berater hinzuzuziehen, ist festzustellen, dass die für das Parlament geltende Regelung eine solche Möglichkeit nicht vorsieht. Wie oben in den Rn. 71 bis 73 ausgeführt, ist die Anhörung vor dem genannten Ausschuss jedenfalls nicht Teil eines kontradiktorischen Verfahrens, das gegen die Person geführt wird, die den Beistand nach Art. 24 des Statuts beantragt hat. Auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass eine Einstellungsbehörde beschließt, für eine Person, die im Rahmen einer Verwaltungsuntersuchung angehört wird, die Möglichkeit vorzusehen, einen Kollegen, einen Personalvertreter oder auch einen Berater hinzuziehen, kann die Klägerin sich daher nicht auf den Grundsatz der Waffengleichheit oder den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung berufen, um die Einstellungsbehörde zu veranlassen, eine derartige Möglichkeit für die vor dem Sonderausschuss „APA“ stattfindenden Anhörungen vorzusehen. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass X berechtigt gewesen wäre, einen Berater bei ihrer eigenen Anhörung hinzuzuziehen. Was den Umstand betrifft, dass der Rechtsberater des Parlaments als Beobachter an den Arbeiten des Sonderausschusses „APA“ einschließlich der Anhörungen teilnehmen durfte, so war dieser Umstand nicht geeignet, die Arbeiten der genannten Institution fehlerhaft werden zu lassen.

118    Bezüglich der Besetzung des Sonderausschusses „APA“ ist für den Allgemeinen Ausschuss bereits entschieden worden, dass, auch wenn keine volle Parität zwischen den von der Verwaltung und den von der Personalvertretung benannten Mitgliedern besteht, die Zugehörigkeit eines Vertrauensarztes des Organs zum Beratenden Ausschuss, ferner der Umstand, dass der Beratende Ausschuss „in voller Autonomie, Unabhängigkeit und Vertraulichkeit arbeitet“, und schließlich der kollegiale Charakter der Beratungen hinreichende Garantien für die Unparteilichkeit und die Objektivität der Stellungnahme bieten, die der Beratende Ausschuss abzufassen und zu verabschieden hat, um sie dann der Einstellungsbehörde zu übermitteln (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament, T‑218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 103, vgl. auch in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 30. Mai 2002, Onidi/Kommission, T‑197/00, EU:T:2002:135, Rn. 132, und vom 17. März 2015, AX/EZB, F‑73/13, EU:F:2015:9, Rn. 150).

119    Diese Erwägungen gelten entsprechend für den Sonderausschuss „APA“. Die Klägerin kann daher für den Vertrauensarzt keine Rolle beanspruchen, die mehr beratend ist, wie sie auch der Einstellungsbehörde nicht vorwerfen kann, sie werde in diesem Ausschuss vom Präsidenten des Allgemeinen Ausschusses vertreten.

120    Bezüglich der Dauer der Bearbeitung des Antrags auf Beistand ist festzustellen, dass das Statut weder ein besonderes Verfahren für die Bearbeitung dieser Art von Antrag – auch nicht, wenn sich ein derartiger Antrag auf einen angeblichen Verstoß gegen Art. 12a des Statuts bezieht –, noch eine besondere Frist vorsieht. Das Gleiche gilt für die Interne Regelung „Mobbing APA“, auch wenn diese mehrere Stufen vorsieht, die die Intervention des Sonderausschusses „APA“ sowie die des Präsidenten des Parlaments umfassen. Die Einstellungsbehörde hat daher insoweit den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑570/16, EU:T:2017:283, Rn. 59 und 62), und infolgedessen hat das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung bei der Durchführung der Verwaltungsuntersuchung und der nachfolgenden Bearbeitung des Antrags auf Beistand sicherzustellen, dass jede Verfahrenshandlung in angemessenem zeitlichen Abstand zur vorhergehenden Maßnahme vorgenommen wird (Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parl ament, T‑275/17, EU:T:2018:479, Rn. 101). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer, innerhalb derer die Verwaltungsuntersuchung und die Bearbeitung des Antrags auf Beistand abgeschlossen wurden, sind zudem die Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, die Komplexität der Rechtssache und das Verhalten der Parteien zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 10. Juni 2016, HI/Kommission, F‑133/15, EU:F:2016:127, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

121    Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass der Sonderausschuss „APA“ allgemein mehr als 14 Monate benötigte, um seine Untersuchung, die zwischen der Anhörung der Klägerin am 28. Januar 2015 und dem Abschluss seiner Arbeiten am 7. April 2016 stattfand, zu beenden. Überdies vergingen seit der Verkündung des Urteils CH/Parlament (F‑132/14, EU:F:2015:115) am 6. Oktober 2015 mehr als sieben Monate, bevor der Präsident des Parlaments nach Kenntnisnahme der Schlussfolgerungen des Sonderausschusses „APA“ die mit Gründen versehene Entscheidung am 18. Mai 2016 erließ. Zudem musste die Klägerin noch fast acht Monate warten, bevor sie schließlich auf ihren Antrag hin aufgefordert wurde, zu dieser mit Gründen versehenen Entscheidung Stellung zu nehmen, bevor die Einstellungsbehörde über den Antrag auf Beistand entschied.

122    Wegen der Weigerung des Parlaments, der vom Gericht angeordneten Beweiserhebung Folge zu leisten, kann das Gericht ferner nicht nachvollziehen, wie die Arbeiten des Sonderausschusses „APA“ verliefen, insbesondere wie viele Sitzungen und Anhörungen stattfanden und welchen Umfang die Schlussfolgerungen hatten, die der genannte Ausschuss als Kollegium verfassen und annehmen musste. Ohne greifbare Beweise kann sich das Gericht insoweit nicht bloß auf die Darlegungen des Parlaments stützen.

123    Was schließlich die vom Parlament geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Einrichtung des Verfahrens zur Behandlung eines von APA gestellten und sich auf das Verhalten von Mitgliedern des Parlaments beziehenden Antrags auf Beistand betrifft, kann sich das Parlament auf diese Schwierigkeiten nicht mit Erfolg berufen, um sich seiner nach Art. 31 der Charta (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T‑275/17, EU:T:2018:479, Rn. 85) und nach den Art. 12a und 24 des Statuts (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Februar 2016, GV/SEAE, F‑137/14, EU:F:2016:14, Rn. 77) bestehenden Verpflichtung zu entziehen, seinen Beamten und Bediensteten gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen zu gewährleisten und ihnen damit rechtzeitig Verfahren an die Hand zu geben, durch die sichergestellt werden kann, dass die genannten Arbeitsbedingungen diesen Anforderungen genügen. Da im Übrigen Art. 12a des Statuts am 1. Mai 2004 in Kraft trat und das Urteil CH/Parlament (F‑129/12, EU:F:2013:203) am 12. Dezember 2013 erlassen wurde, kann das Parlament vernünftigerweise nicht behaupten, es habe so viele Jahre gebraucht, um eine Institution wie den Sonderausschuss „APA“ zu planen und einzurichten. Zudem wurde der genannte Sonderausschuss am 14. April 2014 eingerichtet, und seine Stellungnahme wurde erst 14 Monate nach der Anhörung von der Klägerin, von X und von CN abgegeben.

124    Das Gericht kommt daher nicht umhin festzustellen, dass die Bearbeitung des Antrags auf Beistand relativ lang dauerte, ohne dass es eine wirkliche Erklärung hierfür gab, was im Übrigen der Generalsekretär des Parlaments in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde teilweise einräumte. In Anbetracht der ganz besonderen Bedeutung eines derartigen Verfahrens für das mutmaßliche Opfer und der von der Einstellungsbehörde herbeigeführten Verzögerungen bei dessen Bearbeitung kommt das Gericht nicht umhin, einen Verstoß gegen den Grundsatz einer angemessenen Verfahrensdauer festzustellen.

125    Angesichts dieser Umstände, die bei der Klägerin zu einem immateriellen Schaden führten, der von der Einstellungsbehörde bisher nur in Höhe von 1 500 Euro ausgeglichen wurde, und angesichts des von der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2018 geltend gemachten Umstands, dass die Weigerung des Parlaments, der vom Gericht angeordneten Beweiserhebung Folge zu leisten, diesen immateriellen Schaden erhöhte, ist das Gericht bei Bewertung aller von der Klägerin erlittenen immateriellen Schäden nach billigem Ermessen der Auffassung, dass ein Betrag von 8 500 Euro einen angemessenen Ersatz des Teils des immateriellen Schadens darstellt, der von dem im Rahmen des ersten Klagegrundes festgestellten Rechtsverstoß zu unterscheiden ist und der durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht angemessen und in vollem Umfang wiedergutgemacht sein würde.

 Kosten

126    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag in die Kosten zu verurteilen.

127    Da das Parlament im Wesentlichen unterlegen ist, hat es seine eigenen Kosten zu tragen und ist in die Kosten der Klägerin zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 20. März 2017, mit der dessen zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde den Antrag von CH auf Beistand vom 22. Dezember 2011 abgelehnt hat, wird aufgehoben.

2.      Das Parlament wird verurteilt, als Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens 8 500 Euro an CH zu zahlen.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      Das Parlament trägt die Kosten.

Pelikánová

Nihoul

Svenningsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Dezember 2018.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.