BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
12. Februar 2020(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑792/19
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 15. Oktober 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Oktober 2019, in dem Verfahren
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gegen
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erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts P. Pikamäe
folgenden
Beschluss
1 Mit Beschluss vom 28. Januar 2020, der am 10. Februar 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landgericht Köln (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑792/19 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 12. Februar 2020
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |