Language of document : ECLI:EU:C:2020:445

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

18. Mai 2020(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑759/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Gera (Deutschland) mit Entscheidung vom 11. Oktober 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Oktober 2019, in dem Verfahren

PG

gegen

Volkswagen AG

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung der Generalanwältin E. Sharpston

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 28. April 2020, das am 29. April 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landgericht Gera (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass das Ausgangsverfahren erledigt sei.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C759/19 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.