BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
18. Mai 2020(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑759/19
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Gera (Deutschland) mit Entscheidung vom 11. Oktober 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Oktober 2019, in dem Verfahren
PG
gegen
Volkswagen AG
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung der Generalanwältin E. Sharpston
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 28. April 2020, das am 29. April 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landgericht Gera (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass das Ausgangsverfahren erledigt sei.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑759/19 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Unterschriften