Language of document : ECLI:EU:C:2019:251

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

26. März 2019(*)

„Rechtsmittel – Sprachenregelung – Allgemeine Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration – Bekanntmachung des Auswahlverfahrens – Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 5) – Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 6) im Bereich Datenschutz – Sprachkenntnisse – Begrenzung der Wahl der Sprache 2 der Auswahlverfahren auf Englisch, Französisch und Deutsch – Sprache, in der der Schriftwechsel zwischen den Bewerbern und dem Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) erfolgt – Verordnung Nr. 1 – Beamtenstatut – Diskriminierung aufgrund der Sprache – Rechtfertigung – Dienstliches Interesse – Gerichtliche Überprüfung“

In der Rechtssache C‑621/16 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. November 2016,

Europäische Kommission, vertreten durch L. Pignataro-Nolin und G. Gattinara als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien:

Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,

Klägerin im ersten Rechtszug,

unterstützt durch:

Königreich Spanien, vertreten durch M. J. García-Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte,

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,

Republik Litauen,

Streithelferin im ersten Rechtszug

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, M. Vilaras, E. Regan und F. Biltgen, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Kammerpräsidenten C. Lycourgos sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter), E. Juhász, J. Malenovský, E. Levits und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Juli 2018

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2016, Italien/Kommission (T‑353/14 und T‑17/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:495), mit dem die Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/276/14 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (ABl. 2014, C 74 A, S. 4) und die Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/294/14 zur Bildung einer Reserveliste für Beamte der Funktionsgruppe Administration im Bereich Datenschutz beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. 2014, C 391 A, S. 1) (im Folgenden zusammen: streitige Bekanntmachungen) für nichtig erklärt wurden.

 Rechtlicher Rahmen

 Verordnung (EWG) Nr. 1/58

2        Art. 1 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, 17, S. 385) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. 2013, L 158, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1/58) lautet:

„Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Union sind Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.“

3        Art. 2 der Verordnung Nr. 1/58 lautet:

„Schriftstücke, die ein Mitgliedstaat oder eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, können nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen.“

4        Art. 6 der Verordnung Nr. 1/58 lautet:

„Die Organe der Gemeinschaft können in ihren Geschäftsordnungen festlegen, wie diese Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden ist.“

 Beamtenstatut

5        Das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Beamtenstatut) ist durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. 1968, L 56, S. 1), in der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 287, S. 15) geänderten Fassung festgelegt.

6        Titel I („Allgemeine Vorschriften“) des Beamtenstatuts enthält die Art. 1 bis 10c.

7        Art. 1d des Beamtenstatuts bestimmt:

„(1)      Bei der Anwendung dieses Statuts ist jede Diskriminierung aufgrund … der Sprache … verboten.

(6)      Jede Einschränkung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen zu rechtfertigen; dabei sind die legitimen Ziele von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik zu berücksichtigen. …“

8        Art. 2 des Beamtenstatuts lautet:

„(1)      Jedes Organ bestimmt, wer in seinem Dienstbereich die der Anstellungsbehörde im Statut übertragenen Befugnisse ausübt.

(2)      Ein oder mehrere Organe können jedoch einem der Organe oder einer gemeinsamen Einrichtung einige oder alle Befugnisse übertragen, die der Anstellungsbehörde übertragen wurden; davon ausgenommen sind Entscheidungen über die Ernennung, die Beförderung oder die Versetzung von Beamten.“

9        Titel III des Beamtenstatuts trägt die Überschrift „Laufbahn des Beamten“.

10      Kapitel 1 („Einstellung“) des Titels III des Beamtenstatuts enthält die Art. 27 bis 34. Art. 27 Abs. 1 des Beamtenstatuts lautet:

„Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen. Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.“

11      Art. 28 des Beamtenstatuts bestimmt:

„Zum Beamten darf nur ernannt werden, wer

d)      die Bedingungen des in Anhang III geregelten Auswahlverfahrens auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen erfüllt hat; Artikel 29 Absatz 2 [betreffend die Anwendung eines anderen Verfahrens als des Auswahlverfahrens für die Einstellung von höheren Führungskräften sowie in Ausnahmefällen für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern] bleibt unberührt;

f)      nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Union und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Union in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.“

12      Art. 29 Abs. 1 des Beamtenstatuts, in dem die Möglichkeit der Eröffnung eines Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen geregelt ist, sieht vor, dass „[d]as Auswahlverfahren … in Anhang III geregelt [ist]“.

13      In Kapitel 3 („Beurteilung, Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und Beförderung“) des Titels III des Beamtenstatuts bestimmt Art. 45 Abs. 2:

„Der Beamte muss vor seiner ersten Beförderung nach der Einstellung nachweisen, dass er in einer dritten der in Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union genannten Sprachen arbeiten kann. …“

14      Anhang III des Beamtenstatuts trägt den Titel „Auswahlverfahren“. Sein Art. 1 bestimmt:

„(1)      Die Stellenausschreibung wird von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses angeordnet.

In der Stellenausschreibung sind anzugeben:

a)      die Art des Auswahlverfahrens (Auswahlverfahren innerhalb des Organs, Auswahlverfahren innerhalb der Organe, allgemeines – gegebenenfalls von zwei oder mehr Organen gemeinsam durchgeführtes – Auswahlverfahren);

b)      das Verfahren (Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen, auf Grund von Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen);

c)      die Art der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs, die mit dem zu besetzenden Dienstposten verbunden sind sowie die angebotene Funktions- und Besoldungsgruppe;

d)      die für den zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise oder praktischen Erfahrungen …;

e)      bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Prüfungen: die Art der Prüfungen und ihre Bewertung;

f)      gegebenenfalls die wegen der besonderen Art der zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Sprachkenntnisse;

g)      gegebenenfalls das Höchstalter sowie das hinausgeschobene Höchstalter für Bedienstete die seit mindestens einem Jahr im Dienst stehen;

h)      der späteste Zeitpunkt für den Eingang der Bewerbungen;

…“

15      Art. 7 des Anhangs III des Beamtenstatuts lautet:

„(1)      Die Organe beauftragen nach Stellungnahme des Statutsbeirats das Europäische Amt für Personalauswahl [(EPSO)], die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass in den Ausleseverfahren für Beamte der Union … einheitliche Kriterien angewandt werden.

(2)      Das [EPSO] hat folgende Aufgaben:

a)      es führt auf Antrag einzelner Organe allgemeine Auswahlverfahren durch;

d)      es trägt die allgemeine Verantwortung für die Definition der sprachlichen Fähigkeiten der Beamten und die Durchführung der Beurteilung dieser Fähigkeiten, um sicherzustellen, dass die Anforderungen von Artikel 45 Absatz 2 des Statuts auf einheitliche und kohärente Weise erfüllt werden.

(3)      Auf Antrag eines Organs kann das [EPSO] im Zusammenhang mit der Auswahl von Beamten weitere Aufgaben wahrnehmen.

…“

 Beschluss 2002/620/EG

16      Das EPSO wurde durch den Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 (ABl. 2002, L 197, S. 53) errichtet.

17      Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Beschlusses 2002/620 übt das EPSO u. a. die Befugnisse der Personalauswahl aus, die gemäß Anhang III des Beamtenstatuts den Anstellungsbehörden der Organe, die den Beschluss unterzeichnet haben, übertragen worden sind.

18      Nach Art. 4 Satz 2 des Beschlusses 2002/620 ist jede Klage aus dem Bereich, auf den sich der Beschluss bezieht, gegen die Kommission zu richten.

 Andere maßgebliche Rechtsvorschriften, streitige Bekanntmachungen

 Allgemeine Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren

19      Am 1. März 2014 veröffentlichte das EPSO im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2014, C 60 A, S. 1) ein Dokument mit dem Titel „Allgemeine Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren“. Es enthält nähere Bestimmungen u. a. zu den von den Bewerbern verlangten Sprachkenntnissen. Auf S. 1 heißt es: „Die allgemeinen Vorschriften sind fester Bestandteil der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens. Zusammen mit der Bekanntmachung bilden sie den rechtsverbindlichen Rahmen des Auswahlverfahrens.“

20      In den Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren heißt es in Ziff. 1.1, in der definiert wird, was ein allgemeines Auswahlverfahren ist: „Die EU-Organe und ‑Einrichtungen wählen ihre künftigen Beamten mit Hilfe allgemeiner Auswahlverfahren aus.“ Nach Ziff. 1.3 („Zulassungsbedingungen“) der Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren werden vom Bewerber in der Regel „gründliche Kenntnisse einer EU-Amtssprache und ausreichende Kenntnisse einer zweiten EU-Amtssprache verlangt. … Sofern in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nichts anderes angegeben ist, beschränkt sich die Wahl der Zweitsprache im Normalfall auf Deutsch, Englisch oder Französisch.“

21      Ziff. 2 der Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren betrifft die Phasen des Auswahlverfahrens. In Ziff. 2.1.4 („Füllen Sie den Online-Bewerbungsbogen aus“) heißt es u. a.: „Sofern in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nichts anderes bestimmt ist, sind alle Felder des Online-Bewerbungsbogens, auch die Rubrik ‚Fragen für den Eignungstest‘, in Deutsch, Englisch oder Französisch auszufüllen.“

22      Ziff. 3 der Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren enthält „Allgemeine Informationen“. In Ziff. 3.1.1 („EPSO: Mitteilungen an die Bewerber“) heißt es u. a.: „Die Ergebnisse Ihrer Tests und alle Einladungen erhalten Sie in Deutsch, Englisch oder Französisch ausschließlich über Ihr EPSO-Konto.“

 Allgemeine Leitlinien für die Sprachenregelung

23      Wie sich aus Ziff. 1.3 der Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren ergibt, wendet das EPSO bei der Durchführung allgemeiner Auswahlverfahren die am 15. Mai 2013 vom Kollegium der Verwaltungschefs verabschiedeten Allgemeinen Leitlinien für die Sprachenregelung bei EPSO-Auswahlverfahren (im Folgenden: Allgemeine Leitlinien für die Sprachenregelung) an. In diesen Leitlinien, die in Anhang II der Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren wiedergegeben sind, heißt es:

„Generell sieht die Sprachenregelung bei EPSO-Auswahlverfahren folgendermaßen aus:

–        Assessment-Center werden ausschließlich in der zweiten Sprache des Bewerbers durchgeführt. Dabei kann der Bewerber zwischen Deutsch, Englisch oder Französisch wählen.

–        …

Die Beschränkung der Zweitsprache ist aus folgenden Gründen gerechtfertigt:

Erstens: Im dienstlichen Interesse müssen neue Mitarbeiter bereits bei ihrer Einstellung in der Lage sein, ihre Aufgaben in dem Fachgebiet, für das sie im Rahmen des Auswahlverfahrens eingestellt wurden, effizient zu erledigen.

Englisch, Französisch und Deutsch sind die in den Organen am häufigsten verwendeten Sprachen. Die Bediensteten der Organe und Einrichtungen verwenden diese Sprachen seit jeher in ihren Sitzungen, und auch die interne und externe Kommunikation erfolgt am häufigsten in diesen drei Sprachen. Dies bestätigen statistische Angaben zu den Ausgangssprachen der Texte, die in den Übersetzungsdiensten der Organe übersetzt werden.

Angesichts der Erfordernisse der Organe in Bezug auf die für die interne und externe Kommunikation erforderlichen Sprachkenntnisse muss eines der Auswahlkriterien nach Artikel 27 Absatz 1 des Beamtenstatuts die ausreichende Kenntnis einer dieser drei Sprachen sein, die in einer den realen Arbeitsbedingungen ähnlichen Situation getestet werden muss. …

Zweitens: Die Beschränkung der Sprachen für die späteren Phasen von Auswahlverfahren ist aufgrund der Art der abzulegenden Tests gerechtfertigt. …

Zahlreiche wissenschaftliche Forschungen haben gezeigt, dass sich die spätere Arbeitsleistung am besten mit Hilfe von Assessment-Centern, in denen der künftige Arbeitsalltag simuliert wird, erkennen lässt. Dies sind die effizientesten Bewertungsmethoden, die weltweit eingesetzt werden. … Um eine faire Bewertung der Bewerber zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Bewerber unmittelbar mit den Beobachtern und den anderen Prüfungsteilnehmern kommunizieren können, erfordert die Anwendung dieser Methode insbesondere, dass das Assessment-Center in einer Verkehrssprache oder – unter bestimmten Voraussetzungen – in der Hauptsprache des Auswahlverfahrens durchgeführt wird. …

… Da Englisch, Französisch und Deutsch in den Organen auch heute noch überwiegend verwendet werden, muss [die] Wahl [der Verkehrssprache] zwischen diesen drei Sprachen stattfinden. Im Rahmen des Assessment-Centers werden die Sprachkenntnisse der Bewerber nicht bewertet; ausreichende Kenntnis einer der drei Sprachen als Zweitsprache genügt zum Ablegen der Tests (dies entspricht den Mindestanforderungen nach Artikel 28 des Beamtenstatuts). Ausgehend von den vorstehend beschriebenen dienstlichen Erfordernissen ist dieses Sprachniveau keinesfalls unverhältnismäßig.

… Dadurch, dass die Bewerber eine Zweitsprache (Englisch, Französisch oder Deutsch) wählen müssen, die nicht identisch ist mit ihrer Erstsprache (normalerweise ihre Muttersprache oder eine Sprache auf einem gleichwertigen Niveau), wird die Vergleichbarkeit ihrer Leistungen sichergestellt. …

… Die Einschränkung der Wahl der Zweitsprache spiegelt wider, welche Sprachen die Europäer üblicherweise sprechen. Englisch, Französisch und Deutsch sind nicht nur die Sprachen mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sie sind auch die am meisten gesprochenen Sprachen. Sie sind die Sprachen, die am häufigsten als Fremdsprachen erlernt werden und deren Erlernen als am nützlichsten angesehen wird. Die derzeitigen dienstlichen Erfordernisse spiegeln somit wider, welche Sprachkenntnisse realistischerweise von Bewerbern erwartet werden können, zumal Sprachkenntnisse im engeren Sinne (Grammatik‑, Rechtschreib- oder Vokabelfehler) im Rahmen der Kompetenztests nicht bewertet werden. Die Einschränkung der Wahl der Zweitsprache auf Englisch, Französisch oder Deutsch stellt daher für potenzielle Teilnehmer an Auswahlverfahren kein unverhältnismäßiges Hindernis dar. Den vorliegenden Informationen zufolge entspricht dies ziemlich genau dem, was Bewerber gewohnt sind und erwarten.

Den einschlägigen Statistiken zufolge ist die Einschränkung der Wahl der Zweitsprache für bestimmte Phasen der Auswahlverfahren verhältnismäßig und nicht diskriminierend. Als die Bewerber 2005 im Rahmen der wichtigsten EU‑25-Auswahlverfahren für Generalisten (AD‑Beamte und Assistenten) ihre Zweitsprache unter den damals elf Amtssprachen auswählen konnten, waren Englisch, Französisch und Deutsch die am häufigsten gewählten Sprachen. Den Statistiken zu den Auswahlverfahren nach der Reform von 2010 zufolge ist kein Ungleichgewicht zugunsten der Angehörigen der Länder zu verzeichnen, in denen Englisch, Französisch oder Deutsch Amtssprachen sind. Die Statistiken zu den AD‑Auswahlverfahren 2010 zeigen ferner, dass sehr viele Bewerber nach wie vor eine der drei Sprachen als Zweitsprache auswählen.

Aus den gleichen Gründen kann von den Bewerbern mit Recht erwartet werden, dass sie eine der drei Sprachen für die Kommunikation mit EPSO und das Ausfüllen des Talentfilters auswählen.

…“

 Streitige Bekanntmachungen

24      Das Gericht hat den Inhalt der streitigen Bekanntmachungen in den Rn. 12 bis 24 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:

„12      Am 13. März 2014 veröffentlichte das EPSO im Amtsblatt der Europäischen Union die [streitigen Bekanntmachungen]. …

13      In der Einleitung der beiden [streitigen] Bekanntmachungen werden die Allgemeinen Vorschriften [für allgemeine Auswahlverfahren] als deren ‚fester Bestandteil‘ bezeichnet.

14      In den [streitigen] Bekanntmachungen werden als Voraussetzungen für die Zulassung zu den betreffenden Auswahlverfahren eine gründliche Kenntnis einer der Amtssprachen der Union gefordert, wobei diese Sprache als ‚Sprache 1‘ des Auswahlverfahrens bezeichnet wird, und ausreichende Kenntnis einer als ‚Sprache 2‘ des Auswahlverfahrens bezeichneten zweiten Sprache, die der Bewerber unter Deutsch, Englisch und Französisch auszuwählen [hat] und die nicht mit Sprache 1 identisch sein darf (Abschnitt III Nr. 2.3 der [streitigen] Bekanntmachungen [im Folgenden: Sprache 2 des Auswahlverfahrens]).

15      In Abschnitt III Nr. 2.3 der [streitigen] Bekanntmachungen wird die Beschränkung der Wahl von Sprache 2 auf die drei oben genannten Sprachen erläutert. In der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/276/14 heißt es hierzu:

‚Im Lichte des Urteils [vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752)] begründen die EU-Organe nachstehend, weshalb sie im vorliegenden Auswahlverfahren die Wahl der zweiten Sprache auf eine begrenzte Anzahl von EU-Amtssprachen beschränken.

Die Sprachen, die als zweite Sprache in diesem Auswahlverfahren zugelassen wurden, wurden im Interesse des Dienstes gewählt, da neue Mitarbeiter schon bei ihrer Einstellung in der Lage sein müssen, ihre dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen und bei ihrer täglichen Arbeit effizient zu kommunizieren. Andernfalls wäre das reibungslose Funktionieren der EU-Organe erheblich beeinträchtigt.

In der langjährigen Praxis der EU-Organe haben sich Englisch, Französisch und Deutsch als die am häufigsten intern verwendeten Sprachen erwiesen; sie werden auch aufgrund der dienstlichen Erfordernisse der externen Kommunikation und der Aktenbearbeitung nach wie vor am häufigsten benötigt. Darüber hinaus sind Englisch, Französisch und Deutsch die in der Union am weitesten verbreiteten und gelernten Zweitsprachen. Dies bestätigt die gängigen Standards in Ausbildung und Beruf. Bei den Bewerbern um eine Stelle bei den EU-Organen kann somit davon ausgegangen werden, dass sie mindestens eine dieser Sprachen beherrschen. Wägt man das Interesse des Dienstes gegen die Bedürfnisse und Fähigkeiten der Bewerber ab und trägt man gleichzeitig der fachlichen Ausrichtung dieses Auswahlverfahrens Rechnung, so ist es gerechtfertigt, die Prüfungen in diesen drei Sprachen abzuhalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Bewerber – unabhängig davon, welche Amtssprache sie als erste Sprache gewählt haben – mindestens eine dieser drei Amtssprachen so gut beherrschen, dass sie in dieser arbeiten können. Auf diese Weise erlaubt die Bewertung der Fachkompetenzen es den EU-Organen festzustellen, inwieweit die Bewerber unmittelbar in der Lage sind, unter Bedingungen zu arbeiten, die ihrem Berufsalltag sehr nahekommen.

Aus den gleichen Gründen empfiehlt sich eine Beschränkung der Sprachen, in denen der Schriftwechsel zwischen den Bewerbern und dem betreffenden Organ erfolgt und die Bewerbungsbögen erstellt werden. Dadurch wird ferner sichergestellt, dass die Angaben der Bewerber in ihren Bewerbungsbögen auf der Grundlage einheitlicher Kriterien verglichen und überprüft werden können.

Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen alle Bewerber – also auch diejenigen, die als erste Sprache Englisch, Deutsch oder Französisch gewählt haben – bestimmte Prüfungen in ihrer zweiten Sprache, die eine dieser drei Sprachen sein muss, ablegen.

Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit späterer Sprachkurse, mit denen sich die künftigen Bediensteten die Fähigkeit aneignen können, in einer dritten Sprache zu arbeiten (Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts).‘

16      Die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/294/14 enthält im Wesentlichen dieselben Angaben.

17      Abschnitt IV der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/276/14 sieht die Organisation von Zulassungstests vor, die an Computern durchgeführt werden. Gegenstand der Tests sind sprachlogisches Denken (Test a), Zahlenverständnis (Test b), abstraktes Denken (Test c) und situationsbezogenes Urteilsvermögen (Test d). Nach Nr. 3 dieses Abschnitts der Bekanntmachung wird für die Tests a bis c die Sprache 1 des Auswahlverfahrens und für Test d die Sprache 2 des Auswahlverfahrens verwendet.

18      Darüber hinaus sieht Abschnitt IV der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/294/14 auch die Organisation von Zulassungstests vor. Gegenstand der Tests sind sprachlogisches Denken (Test a), Zahlenverständnis (Test b) und abstraktes Denken (Test c). Nach Nr. 3 dieses Abschnitts der Bekanntmachung wird für die Tests a bis c die Sprache 1 des Auswahlverfahrens verwendet.

19      Abschnitt V der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/294/14 legt das Verfahren für die Zulassung zum Auswahlverfahren und die Auswahl anhand der Befähigungsnachweise fest. Danach wird die Prüfung, ob die Bewerber die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllen, und die Auswahl anhand ihrer Befähigungsnachweise zunächst auf der Grundlage ihrer Angaben im Bewerbungsbogen vorgenommen. Anhand der Angaben der Bewerber zu den allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen wird festgestellt, ob sie zu denjenigen Bewerbern gehören, die sämtliche Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens gemäß Abschnitt III der Bekanntmachung EPSO/AD/294/14 erfüllen. Anschließend wählt der Prüfungsausschuss anhand der Befähigungsnachweise unter den Bewerbern, die die Zulassungsbedingungen des betreffenden Auswahlverfahrens erfüllen, diejenigen aus, die gemessen an den in den Bekanntmachungen aufgeführten Auswahlkriterien die besten Qualifikationen, vor allem hinsichtlich Bildungsabschluss und Berufserfahrung, für die Art der in der Bekanntmachung EPSO/AD/294/14 beschriebenen Tätigkeit mitbringen. Diese Auswahl erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der unter der Rubrik ‚Talentfilter‘ von den Bewerbern gegebenen Antworten anhand des in Abschnitt V Nr. 1 Buchst. b der Bekanntmachung EPSO/AD/294/14 dargestellten Bewertungsschemas.

21      Die letzte Phase der von den angefochtenen Bekanntmachungen betroffenen Auswahlverfahren besteht in Prüfungen in einem ‚Assessment-Center‘ (Abschnitt V der Bekanntmachung EPSO/AD/276/14, Abschnitt VI der Bekanntmachung EPSO/AD/294/14).

22      In Abschnitt V Nr. 3 der Bekanntmachung EPSO/AD/276/14 wird Sprache 2 des Auswahlverfahrens als die beim Assessment-Center verwendete Sprache festgelegt.

23      Gemäß Abschnitt VI Nr. 2 der Bekanntmachung EPSO/AD/294/14 werden die Bewerber beim Assessment-Center drei Arten von Prüfungen unterzogen, mit denen Folgendes beurteilt werden soll:

–        ihr logisches Denkvermögen durch einen Test zum sprachlogischen Denken (Test a), einen Test zum Zahlenverständnis (Test b) und einen Test zum abstrakten Denken (Test c),

–        ihre Fachkompetenzen durch ein strukturiertes Gespräch über ihre fachlichen Kompetenzen (Test d),

–        ihre allgemeinen Kompetenzen durch eine Fallstudie (Test e), eine Gruppenübung (Test f) und ein strukturiertes Gespräch (Test g).

24      In Nr. 3 desselben Abschnitts der Bekanntmachung EPSO/AD/294/14 wird darauf hingewiesen, dass beim Assessment-Center die Sprache 1 des Auswahlverfahrens für die Tests a bis c und die Sprache 2 des Auswahlverfahrens für die Tests d bis g verwendet wird.“

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

25      Mit Klageschriften, die am 23. Mai 2014 bzw. 15. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhob die Italienische Republik Klagen auf Nichtigerklärung der beiden streitigen Bekanntmachungen. Die Rechtssachen wurden unter den Aktenzeichen T‑353/14 bzw. T‑17/15 in das Register eingetragen. In der Rechtssache T‑17/15 trat die Republik Litauen der Italienischen Republik bei.

26      Die Rechtssachen T‑353/14 und T‑17/15 wurden zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

27      Die Italienische Republik machte geltend, dass die mit den streitigen Bekanntmachungen getroffene Sprachenregelung in zweierlei Hinsicht nicht rechtmäßig sei, nämlich soweit zum einen die Wahl der Sprache 2 der Auswahlverfahren und zum anderen die Wahl der Sprache des Schriftwechsels zwischen den Bewerbern und dem EPSO auf Deutsch, Englisch und Französisch beschränkt worden seien.

28      Das Gericht hat zunächst die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen. Dann hat es als Erstes zusammen jeweils den dritten und den siebten Klagegrund der beiden Klagen geprüft, die den ersten Aspekt der Sprachenregelung betreffen, den die Italienische Republik für rechtswidrig hält, nämlich die Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens auf Englisch, Französisch und Deutsch. Nach Auffassung der Italienischen Republik verstößt die Regelung insoweit gegen Art. 6 Abs. 3 EUV, Art. 18 und Art. 296 Abs. 2 AEUV, gegen Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegen die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1/58, gegen Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts, gegen Art. 1 Abs. 1 Buchst. f und Abs. 2 und 3 des Anhangs III des Beamtenstatuts und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Außerdem liege eine „Verfälschung von Tatsachen“ vor. Das Gericht hat diesen Klagegründen stattgegeben und die streitigen Bekanntmachungen, soweit die Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens mit ihnen auf Englisch, Französisch und Deutsch beschränkt wurde, für nichtig erklärt.

29      Als Zweites hat das Gericht jeweils den sechsten Klagegrund der beiden Klagen geprüft, der den zweiten Aspekt der Sprachenregelung betrifft, den die Italienische Republik für rechtswidrig hält, nämlich die Beschränkung der Wahl der Sprache des Schriftverkehrs zwischen den Bewerbern und dem EPSO auf Englisch, Französisch und Deutsch. Nach Auffassung der Italienischen Republik verstößt die Regelung insoweit gegen Art. 18 und Art. 24 Abs. 4 AEUV, gegen Art. 22 der Charta der Grundrechte, gegen Art. 2 der Verordnung Nr. 1/58 und gegen Art. 1d Abs. 1 und 6 des Beamtenstatuts. Auch diesem Klagegrund hat das Gericht stattgegeben. Es hat es nicht für erforderlich erachtet, die übrigen Klagegründe zu prüfen, und die streitigen Bekanntmachungen, soweit die Wahl der Sprache des Schriftverkehrs zwischen den Bewerbern und dem EPSO mit ihnen auf Englisch, Französisch und Deutsch beschränkt wurde, für nichtig erklärt.

30      Das Gericht hat schließlich darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse der von den streitigen Bekanntmachungen betroffenen Auswahlverfahren durch die Nichtigerklärung der streitigen Bekanntmachungen nicht berührt werden.

 Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

31      Die Kommission beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die Klagen, soweit der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, als unbegründet abzuweisen;

–        der Italienischen Republik die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des ersten Rechtszugs aufzuerlegen;

–        der Republik Litauen ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

32      Die Italienische Republik beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

33      Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. März 2017 ist das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Italienischen Republik zugelassen worden.

 Zum Rechtsmittel

34      Die Kommission macht vier Rechtsmittelgründe geltend.

35      Dem Gericht seien bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Klagen (erster Rechtsmittelgrund) sowie bei der Auslegung von Art. 1d des Beamtenstatuts und der Beurteilung des Umfangs der Begründungspflicht der Kommission (zweiter Rechtsmittelgrund) Rechtsfehler unterlaufen. Ferner habe das Gericht Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts nicht richtig ausgelegt und bei der Überprüfung der Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens auf Englisch, Französisch und Deutsch seine Befugnisse überschritten (dritter Rechtsmittelgrund). Auch bei der Beurteilung der Beschränkung der Sprache des Schriftwechsels zwischen den Bewerbern und dem EPSO auf Englisch, Französisch und Deutsch seien dem Gericht Rechtsfehler unterlaufen (vierter Rechtsmittelgrund).

 Zum ersten Rechtsmittelgrund (Zulässigkeit der Klagen)

 Vorbringen der Parteien

36      Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus vier Teilen.

37      Die Kommission rügt, das Gericht habe in den Rn. 47 bis 52 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass die Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren und die Allgemeinen Leitlinien für die Sprachenregelung rechtlich nicht verbindlich seien (erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes). Weiter habe das Gericht in den Rn. 53 bis 57 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass das EPSO nicht die Befugnis habe, verbindliche allgemeine und abstrakte Regeln für die Sprachenregelung für die von ihm durchgeführten Auswahlverfahren zu erlassen; die Ausführungen des Gerichts zu diesem Punkt seien im Übrigen auch widersprüchlich (zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes). Mit der Feststellung in Rn. 58 des angefochtenen Urteils, dass die Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren und die Allgemeinen Leitlinien für die Sprachenregelung als Mitteilungen anzusehen seien, die Kriterien für die Beschränkung der Wahl einer Sprache als Sprache 2 des Auswahlverfahrens „ankündigen“, habe das Gericht Rn. 91 des Urteils vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752), wo von Mitteilungen die Rede sei, in denen solche Kriterien „festgelegt“ seien, nicht richtig aufgefasst (dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes).

38      Schließlich macht die Kommission geltend, das Gericht habe in den Rn. 65 bis 71 des angefochtenen Urteils die Rechtsnatur der streitigen Bekanntmachungen nicht richtig beurteilt, insbesondere, indem es diese nicht als Handlungen, mit denen die Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren bestätigt worden seien, angesehen habe; es habe seine Auffassung insoweit auch nicht hinreichend begründet (vierter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes).

39      Die Italienische Republik tritt diesem Vorbringen in vollem Umfang entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

–       Vorbemerkungen

40      Mit ihrem Vorbringen, das Gericht habe die Klagen der Italienischen Republik zu Unrecht für zulässig erachtet, wendet sich die Kommission gegen die Rn. 43 bis 71 des angefochtenen Urteils, insbesondere gegen die Zurückweisung ihrer Unzulässigkeitseinrede in Rn. 71 des angefochtenen Urteils.

41      Zwar hat das Gericht in den Rn. 43 bis 58 des angefochtenen Urteils geprüft, welche Rechtsnatur und welche rechtliche Tragweite die Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren haben. Maßgebend für die Zurückweisung der Unzulässigkeitseinrede der Kommission war aber die Prüfung der Rechtsnatur der streitigen Bekanntmachungen in den Rn. 60 bis 69 des angefochtenen Urteils, die, wie aus Rn. 59 des angefochtenen Urteils hervorgeht, durchgeführt wurde, „um über die Zulässigkeit der vorliegenden Klagen zu entscheiden“. Nach dieser Prüfung ist das Gericht dann in Rn. 70 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass „die [streitigen] Bekanntmachungen Handlungen sind, die verbindliche Rechtswirkungen hinsichtlich der Sprachenregelung für die in Rede stehenden Auswahlverfahren zeitigen und daher anfechtbare Handlungen darstellen“.

42      Da für die Zurückweisung der Unzulässigkeitseinrede in Rn. 71 des angefochtenen Urteils das Ergebnis der Prüfung der Rechtsnatur der streitigen Bekanntmachungen maßgebend war, ist, wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge aufgezeigt hat, zunächst der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zu prüfen, der die Rechtsnatur der Bekanntmachungen betrifft.

–       Zum vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Fehlerhafte Beurteilung der Rechtsnatur der streitigen Bekanntmachungen

43      Mit dem vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Kommission, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und seine Begründungspflicht verletzt. Es habe in den Rn. 65 bis 71 des angefochtenen Urteils nicht geprüft, ob mit den streitigen Bekanntmachungen nicht lediglich die Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren bestätigt worden seien. Das Gericht hätte die streitigen Bekanntmachungen und die Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren inhaltlich miteinander vergleichen müssen. Jedenfalls hätte es berücksichtigen müssen, dass die Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren fester Bestandteil der streitigen Bekanntmachungen gewesen seien. Eine Beurteilung des Inhalts der streitigen Bekanntmachungen und der Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren und des Verhältnisses zwischen ihnen hätte ergeben, dass die Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren die verbindliche Regelung der Auswahlverfahren enthielten. Da Gegenstand der Klagen der Italienischen Republik allein die streitigen Bekanntmachungen gewesen seien, hätte das Gericht feststellen müssen, dass die Klagen unzulässig seien.

44      Nach ständiger Rechtsprechung sind mit der Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV unabhängig von ihrer Form alle von den Organen erlassenen Bestimmungen anfechtbar, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (vgl. u. a. Urteile vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C‑463/10 P und C‑475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 36, vom 13. Februar 2014, Ungarn/Kommission, C‑31/13 P, EU:C:2014:70, Rn. 54, vom 25. Oktober 2017, Rumänien/Kommission, C‑599/15 P, EU:C:2017:801, Rn. 47, und vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C‑16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 31; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, Beschluss vom 4. Oktober 1991, Bosman/Kommission, C‑117/91, EU:C:1991:382, Rn. 13, und Urteil vom 9. Dezember 2004, Kommission/Greencore, C‑123/03 P, EU:C:2004:783, Rn. 44).

45      Weil sie keine solchen verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen, sind Bestätigungs- und reine Durchführungshandlungen von der in Art. 263 AEUV vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle ausgenommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C‑131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Zu dem Vorbringen der Kommission, die streitigen Bekanntmachungen seien gegenüber den Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren lediglich Bestätigungs- und reine Durchführungshandlungen, hat das Gericht in den Rn. 65 und 66 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass „der Wortlaut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens sowohl den Rahmen der Rechtmäßigkeit als auch den Beurteilungsrahmen für den Prüfungsausschuss [bildet]“ und dass „die entscheidende Rolle der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens darin [besteht], die Interessenten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen“, weshalb „jede Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens zu dem Zweck erlassen [wird], Regeln für den Ablauf eines oder mehrerer spezifischer Auswahlverfahren einzuführen, deren normativen Rahmen sie entsprechend dem von der Anstellungsbehörde vorgegebenen Ziel festlegt“.

47      Das Gericht hat daraus in Rn. 67 des angefochtenen Urteils gefolgert, dass „eine Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens wie die [streitigen] Bekanntmachungen, die unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der betreffenden Organe und Einrichtungen der Union den normativen Rahmen für ein spezifisches Auswahlverfahren einschließlich seiner Sprachenregelung festlegt und so eigenständige Rechtswirkungen zeitigt, grundsätzlich nicht als Bestätigungshandlung oder reine Durchführungshandlung im Verhältnis zu früheren Akten angesehen werden kann“.

48      Zur Beurteilung des vierten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ist zu prüfen, ob die streitigen Bekanntmachungen den verbindlichen rechtlichen Rahmen der Auswahlverfahren darstellten, wie das Gericht angenommen hat. Haben die streitigen Bekanntmachungen selbst verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, können sie nämlich weder als Handlungen, mit denen die Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren bestätigt, noch als Handlungen, mit denen diese Vorschriften lediglich durchgeführt wurden, angesehen werden. Dann hätte das Gericht zu Recht von einem inhaltlichen Vergleich der Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren und der streitigen Bekanntmachungen abgesehen.

49      Das Auswahlverfahren ist in Anhang III des Beamtenstatuts geregelt (Art. 29 Abs. 1 des Beamtenstatuts). Nach Art. 1 Abs. 1 des Anhangs III des Beamtenstatuts wird die Stellenausschreibung von der Anstellungsbehörde angeordnet und sind in ihr u. a. die Art und das Verfahren des Auswahlverfahrens, die Art der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs, die mit dem zu besetzenden Dienstposten verbunden sind, die für den zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Diplome oder praktischen Erfahrungen, der späteste Zeitpunkt für den Eingang der Bewerbungen und etwaige weitere Voraussetzungen wie wegen der besonderen Art der zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Sprachkenntnisse anzugeben. Darüber hinaus enthält Anhang III des Beamtenstatuts Vorschriften über die Veröffentlichung der Stellenausschreibungen, über Formblätter, über die Zusammensetzung und die Arbeiten des Prüfungsausschusses und über die Voraussetzungen, unter denen die Unionsorgane das EPSO im Zusammenhang mit den Auswahlverfahren mit Aufgaben betrauen dürfen.

50      Die Durchführung eines Auswahlverfahrens wird demnach durch eine Bekanntmachung geregelt. Die wesentlichen Elemente der Bekanntmachung müssen nach den Vorschriften von Anhang III des Beamtenstatuts festgelegt sein. Wie das Gericht in Rn. 66 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, legt die Bekanntmachung mithin für ein spezifisches Auswahlverfahren entsprechend dem von der Anstellungsbehörde vorgegebenen Ziel den „normativen Rahmen“ fest, der „das Verfahren des betreffenden Auswahlverfahrens vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der in Rede stehenden Bekanntmachung an bis zur Veröffentlichung der Reserveliste mit den Namen der Bewerber des betreffenden Auswahlverfahrens“ regelt.

51      Da die streitigen Bekanntmachungen einen solchen normativen Rahmen festlegen, erzeugen sie verbindliche Rechtswirkungen im Sinne der oben in Rn. 44 angeführten Rechtsprechung.

52      Diese Beurteilung der Rechtsnatur der streitigen Bekanntmachungen wird bestätigt durch den Wortlaut der vom EPSO erlassenen Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren und der streitigen Bekanntmachungen selbst.

53      In den Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren heißt es nämlich auf Seite 1, dass diese „fester Bestandteil der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens [sind]“ und „[z]usammen mit der Bekanntmachung … den rechtsverbindlichen Rahmen des Auswahlverfahrens [bilden]“, und in den Ziff. 1.3 und 2.1.4 zu den erforderlichen Sprachkenntnissen, dass die Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens und des Bewerbungsbogens, „sofern in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nichts anderes angegeben ist“, auf Deutsch, Englisch oder Französisch beschränkt ist. In der Einleitung der streitigen Bekanntmachungen wird darauf hingewiesen, dass die Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren „fester Bestandteil dieser Bekanntmachung [sind]“ und „Ihnen helfen [sollen], die einschlägigen Bestimmungen des Auswahlverfahrens und das Anmeldeverfahren besser zu verstehen“.

54      Da die Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren nach ihrem Wortlaut nur „zusammen mit der Bekanntmachung“ den rechtsverbindlichen Rahmen des Auswahlverfahrens bilden, regeln sie das Verfahren der Auswahlverfahren, auf die sich die streitigen Bekanntmachungen beziehen, nicht allein. Auch wenn die Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren „fester Bestandteil der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens“ sind und deshalb bei der Analyse einer solchen Bekanntmachung herangezogen werden können, können sie allein nicht den rechtlichen Rahmen von Auswahlverfahren wie denen, auf die sich die streitigen Bekanntmachungen beziehen, bilden.

55      Das Gericht hat in Rn. 70 des angefochtenen Urteils deshalb zu Recht festgestellt, dass die streitigen Bekanntmachungen nicht Handlungen darstellen, mit denen die Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren bestätigt oder lediglich durchgeführt wurden, sondern Handlungen, die „verbindliche Rechtswirkungen hinsichtlich der Sprachenregelung für die in Rede stehenden Auswahlverfahren“ zeitigen.

56      Deshalb und weil das Gericht zu diesem Schluss allein auf der Grundlage der streitigen Bekanntmachungen selbst hat gelangen können, kann nicht angenommen werden, dass das Gericht dadurch, dass es die Bekanntmachungen bei der Beurteilung ihrer Rechtsnatur inhaltlich nicht mit den Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren verglichen hat, seine Begründungspflicht verletzt hätte.

57      Bei den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 68 und 69 des angefochtenen Urteils handelt es sich um Hilfserwägungen. Das Gericht hat sie für den Fall angestellt, dass die streitigen Bekanntmachungen als Handlungen, mit denen die Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren bestätigt oder lediglich durchgeführt wurden, einzustufen sein sollten. In Anbetracht der oben in Rn. 55 angestellten Erwägungen können diese Ausführungen aber, selbst wenn sie fehlerhaft sein sollten, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Das gegen sie gerichtete Vorbringen geht also ins Leere (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, Kone u. a./Kommission, C‑510/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:696, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

–       Zum ersten, zweiten und dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Unrichtiges Verständnis der Rechtsnatur der Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren

59      Der erste, zweite und dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beziehen sich auf die Rn. 45 bis 59 des angefochtenen Urteils, in denen es um die Rechtsnatur der Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren geht. Wie sich aus Rn. 59 des angefochtenen Urteils ergibt, handelt es sich bei den Ausführungen in diesen Randnummern aber lediglich um Vorbemerkungen im Hinblick auf die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klagen.

60      Wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge aufgezeigt hat, erzeugten die streitigen Bekanntmachungen selbst verbindliche Rechtswirkungen, so dass sie unabhängig von der Rechtsnatur der Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren anfechtbar waren. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klagen musste deshalb nicht geprüft werden, welche Rechtsnatur diese Vorschriften haben.

61      Das Vorbringen im Rahmen des ersten, zweiten und dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ist also gegen nichttragende Gründe des angefochtenen Urteils gerichtet. Es kann daher für sich genommen nicht zu dessen Aufhebung führen und ist als ins Leere gehend zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, Kone u. a./Kommission, C‑510/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:696, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Der erste Rechtsmittelgrund ist folglich als teils unbegründet, teils ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 1d des Beamtenstatuts und Verletzung der Begründungspflicht

 Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Unrichtige Auslegung von Art. 1d des Beamtenstatuts

–       Vorbringen der Parteien

63      Die Kommission macht geltend, das Gericht habe in Rn. 91 des angefochtenen Urteils Art. 1d des Beamtenstatuts nicht richtig ausgelegt und das Urteil vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752), nicht richtig aufgefasst, indem es entschieden habe, dass nach diesem Urteil „die Beschränkung der Sprachen, die die Bewerber eines Auswahlverfahrens als zweite Sprache wählen können, auf eine beschränkte Zahl von Sprachen unter Ausschluss der übrigen Amtssprachen eine Diskriminierung aufgrund der Sprache darstellt“. Rechtsfehlerhaft sei auch die Feststellung des Gerichts in Rn. 92 des angefochtenen Urteils, dass Art. 1d des Beamtenstatuts Diskriminierungen aufgrund der Sprache „verbietet“. Die Vorschrift sehe durchaus die Möglichkeit vor, Ungleichbehandlungen zu rechtfertigen, insbesondere aus Gründen, die mit dem dienstlichen Interesse zusammenhingen.

64      Die Italienische Republik tritt diesem Vorbringen entgegen.

–       Würdigung durch Gerichtshof

65      In Rn. 91 des angefochtenen Urteils hat das Gericht u. a. auf der Grundlage des Beamtenstatuts und des Urteils vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752), festgestellt, dass „die Beschränkung der Sprachen, die die Bewerber eines Auswahlverfahrens als zweite Sprache wählen können, auf eine beschränkte Zahl von Sprachen unter Ausschluss der übrigen Amtssprachen eine Diskriminierung aufgrund der Sprache darstellt“. Hierzu hat das Gericht ausgeführt, dass „hierdurch … bestimmte Bewerber, nämlich diejenigen, die über ausreichende Kenntnisse in mindestens einer der festgelegten Sprachen verfügen, insoweit begünstigt [werden], als sie am Auswahlverfahren teilnehmen und als Beamte oder Bedienstete der Union eingestellt werden können, während die anderen, die nicht über solche Kenntnisse verfügen, ausgeschlossen sind“. Schließlich hat das Gericht in Rn. 92 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Kommission, dass im vorliegenden Fall keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit vorliege, als ins Leere gehend zurückgewiesen, da Art. 1d des Beamtenstatuts nicht nur Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sondern auch Diskriminierungen aufgrund der Sprache verbiete.

66      Wie der Gerichtshof in Rn. 82 des Urteils vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752), ausgeführt hat, ist nach Art. 1d Abs. 1 des Beamtenstatuts „[b]ei der Anwendung dieses Statuts … jede Diskriminierung aufgrund … der Sprache … verboten“. Unter bestimmten Voraussetzungen sind nach Abs. 6 dieses Artikels aber Ausnahmen vom Verbot gemäß Abs. 1 möglich.

67      Entgegen dem Vorbringen der Kommission wollte das Gericht in Rn. 91 des angefochtenen Urteils nicht ausschließen, dass gemäß Art. 1d Abs. 6 des Beamtenstatuts unter bestimmten Voraussetzungen Einschränkungen der Verwendung der Amtssprachen gerechtfertigt werden können. Dies ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil selbst. Bevor das Gericht in Rn. 91 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass „die Beschränkung der Sprachen, die die Bewerber eines Auswahlverfahrens als zweite Sprache wählen können, auf eine beschränkte Zahl von Sprachen unter Ausschluss der übrigen Amtssprachen eine Diskriminierung aufgrund der Sprache darstellt“, hatte es in Rn. 88 des angefochtenen Urteils nämlich darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Verwendung der Amtssprachen „Art. 1d des [Beamtenstatuts] Einschränkungen zulässt“, insbesondere aus Gründen des dienstlichen Interesses.

68      Keinen Bedenken begegnet auch die Feststellung des Gerichts in Rn. 92 des angefochtenen Urteils, dass Art. 1d des Beamtenstatuts nicht nur Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sondern auch Diskriminierungen aufgrund der Sprache verbietet.

69      Folglich ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler und Begründungsmangel bei der Beurteilung der Begründung der streitigen Bekanntmachungen

–       Vorbringen der Parteien

70      Die Kommission macht geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die streitigen Bekanntmachungen hinreichend begründet seien. Es habe in den Rn. 98 bis 104 des angefochtenen Urteils nicht geprüft, ob in den Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren hinreichend begründet sei, inwieweit die Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens auf Englisch, Französisch und Deutsch gerechtfertigt sei. Das Gericht habe auch seine Begründungspflicht verletzt. Es habe nicht geprüft, ob die Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren im Sinne von Rn. 91 des Urteils vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752), Rechtsakte wie Mitteilungen seien, in denen die Kriterien für die Beschränkung der Wahl einer Sprache als zweite Sprache für die Teilnahme an den Auswahlverfahren festgelegt seien.

71      Die Italienische Republik tritt diesem Vorbringen entgegen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

72      Das Gericht hat in Rn. 103 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der rechtliche Rahmen der Auswahlverfahren, um die es hier geht, durch die streitigen Bekanntmachungen gebildet worden sei, und nicht durch die Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren und die Allgemeinen Leitlinien für die Sprachenregelung in deren Anhang, auch wenn in den streitigen Bekanntmachungen auf diese Vorschriften und Leitlinien verwiesen werde. Es hat in Rn. 103 des angefochtenen Urteils ferner festgestellt, dass mit den streitigen Bekanntmachungen für die Auswahlverfahren selbstständige Regelungen aufgestellt worden seien, auch was die anwendbare Sprachregelung angehe. In Rn. 104 des angefochtenen Urteils ist das Gericht deshalb zu dem Schluss gelangt, dass zu prüfen sei, wie das EPSO in den streitigen Bekanntmachungen die Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens auf Englisch, Französisch und Deutsch gerechtfertigt habe.

73      Wie oben in Rn. 51 ausgeführt, erzeugten die streitigen Bekanntmachungen verbindliche Rechtswirkungen und bildeten somit den rechtlichen Rahmen der Auswahlverfahren. Da die Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren „fester Bestandteil“ der Bekanntmachungen sind, hatte das Gericht bei der Prüfung der Frage, ob die Gründe, mit denen das EPSO die betreffenden Anforderungen an die Sprachkenntnisse gerechtfertigt hat, stichhaltig sind, nicht nur die in den streitigen Bekanntmachungen angegebenen Gründe, sondern auch die in den Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren angegebenen Gründe zu berücksichtigen.

74      Dem Vorbringen der Kommission, das Gericht habe lediglich den Inhalt der streitigen Bekanntmachungen geprüft, kann nicht gefolgt werden. Wie sich aus den Rn. 115 bis 117 des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Gericht auch die in den Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren und in den Allgemeinen Leitlinien für die Sprachenregelung als „feste Bestandteile“ der streitigen Bekanntmachungen angegebenen Gründe berücksichtigt.

75      Was das Vorbringen der Kommission angeht, das Gericht habe „seine Begründungspflicht verletzt“, weil „[e]s … nicht geprüft [hat], ob die Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren Mitteilungen oder andere Rechtsakte im Sinne von Rn. 91 des Urteils vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752), sind“, kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass das Gericht in den Rn. 58 und 69 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass „die Allgemeinen Vorschriften [für allgemeine Auswahlverfahren] … als Mitteilungen im Sinne von Rn. 91 des Urteils vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752), anzusehen sind“. Das entsprechende Vorbringen der Kommission ist deshalb zurückzuweisen.

76      Folglich ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und damit der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund betreffend die Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens auf Englisch, Französisch und Deutsch

 Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler und Verletzung der Begründungspflicht bei der Auslegung von Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts

–       Vorbringen der Parteien

77      Die Kommission macht geltend, das Gericht habe Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts nicht richtig ausgelegt. Es habe in Rn. 106 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass eine Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache nicht geeignet sei, die Einstellung von Beamten zu fördern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügten, wie es in Art. 27 Abs. 1 des Beamtenstatuts heiße, da diese Eigenschaften ganz offensichtlich unabhängig von den Sprachkenntnissen des Bewerbers seien. Die Kommission meint, die Sprachkenntnisse gehörten zu der nach Art. 27 Abs. 1 des Beamtenstatuts erforderlichen Befähigung.

78      Die Italienische Republik tritt diesem Vorbringen entgegen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

79      Das Gericht hat in Rn. 105 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Kommission dargestellt, dass Unionsorgane bei der Festlegung der für ihre Dienststellen erforderlichen Sprachkenntnisse nur dann gegen das Diskriminierungsverbot verstießen, wenn ihre Entscheidung willkürlich oder in Bezug auf die Ziele, „über neue Mitarbeiter zu verfügen, die schon bei ihrer Einstellung in der Lage sind, ihre dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen“, und „Beamte einzustellen, die gemäß Art. 27 Abs. 1 des Beamtenstatuts in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen“, offensichtlich unverhältnismäßig sei. In Rn. 106 des angefochtenen Urteils hat das Gericht aber angenommen, dass als Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache allein das erste dieser beiden Ziele in Betracht komme, nicht hingegen das zweite. Befähigung, Leistung und Integrität im Sinne von Art. 27 Abs. 1 des Beamtenstatuts seien unabhängig von den Sprachkenntnissen des Bewerbers.

80      Hierzu ist festzustellen, dass Art. 27 Abs. 1 des Beamtenstatuts das Ziel festlegt, dass bei der Einstellung anzustreben ist, dass die Beamten „in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen“ genügen. In Art. 28 des Beamtenstatuts werden die Voraussetzungen einer Ernennung aufgezählt, u. a., dass der Betreffende Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats sein und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen muss, sich seinen Verpflichtungen aus Wehrgesetzen nicht entzogen haben darf, den sittlichen Anforderungen genügen, erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, die erforderliche körperliche Eignung besitzen und die erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen muss.

81      Der Gerichtshof hat in Rn. 94 des Urteils vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752), entschieden, dass das Ziel, Beamte einzustellen, die im Sinne von Art. 27 Abs. 1 des Beamtenstatuts „in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen“ genügen, besser erreicht werden kann, „wenn die Bewerber ihre Auswahlprüfungen in ihrer Muttersprache oder in der zweiten Sprache, die sie ihrer Einschätzung nach am besten beherrschen, absolvieren“. Damit hat er anerkannt, dass die Sprachkenntnisse im Prinzip unabhängig von Befähigung, Leistung und Integrität im Sinne von Art. 27 des Beamtenstatuts sind.

82      Die Sprachkenntnisse eines Bewerbers können, ja müssen bei einem Auswahlverfahren bewertet werden, damit sich die Organe darüber vergewissern, dass der Bewerber die gemäß Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt. Mit dieser Bewertung wird aber ein Ziel verfolgt, das unabhängig von der Prüfung ist, ob der Bewerber im Sinne von Art. 27 Abs. 1 des Beamtenstatuts „in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen“ genügt. Die Sprachkenntnisse, die Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts verlangt, können also nicht mit der „Befähigung, Leistung und Integrität“ im Sinne von Art. 27 Abs. 1 des Beamtenstatuts gleichgesetzt werden.

83      Die Feststellung des Gerichts in Rn. 106 des angefochtenen Urteils, dass die Frage, ob jemand „in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen“ genügt, „unabhängig von den Sprachkenntnissen“ eines Bewerbers ist, ist mithin rechtlich nicht zu beanstanden. Daher hat das Gericht auch nicht seine Begründungspflicht verletzt, indem es die in den streitigen Bekanntmachungen enthaltene Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens auf Englisch, Französisch und Deutsch nicht im Hinblick auf das Ziel untersucht hat, Beamten einzustellen, die im Sinne von Art. 27 Abs. 1 des Beamtenstatuts in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen.

84      Folglich ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: Unrichtiges Verständnis des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle und unrichtige Auslegung der Allgemeinen Leitlinien für die Sprachenregelung

–       Vorbringen der Parteien

85      Die Kommission macht geltend, dem Gericht seien bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der streitigen Bekanntmachungen in den Rn. 107 bis 117 des angefochtenen Urteils Rechtsfehler unterlaufen. Es habe den weiten Gestaltungsspielraum verkannt, über den das EPSO bei der Festlegung der von den Bewerbern verlangten Sprachkenntnisse verfüge. Der Gerichtshof habe in Rn. 90 des Urteils vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752), „klare, objektive und vorhersehbare Kriterien“ verlangt, die geeignet seien, die Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens auf Englisch, Französisch und Deutsch objektiv zu rechtfertigen. Das Gericht habe dagegen zu Unrecht verlangt, dass das EPSO eine ausführliche Begründung gebe, mit „konkreten Angaben“ zu den Gründen für die Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens. Jedenfalls enthalte die ausführliche Begründung in den Allgemeinen Leitlinien für die Sprachenregelung und in den streitigen Bekanntmachungen klare, objektive und vorhersehbare Kriterien.

86      Die Italienische Republik tritt diesem Vorbringen entgegen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

87      Das Gericht hat in den Rn. 107 bis 109 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Unionsorgane unabhängig von dem weiten Gestaltungsspielraum, über den sie „hinsichtlich der Schaffung einer Stelle als Beamter oder Bediensteter, der Besetzung der Stelle und der Rechtsnatur des Dienstverhältnisses“ verfügten, dafür Sorge zu tragen hätten, dass die anwendbaren Rechtsvorschriften, u. a. Art. 1d des Beamtenstatuts, beachtet würden. Die Unionsgerichte hätten gegebenenfalls zu prüfen, ob spezielle Anforderungen an die Sprachkenntnisse der Bewerber eines Auswahlverfahrens objektiv gerechtfertigt und in Bezug auf den Bedarf des Dienstes verhältnismäßig seien.

88      Als Erstes ist festzustellen, dass den Unionsorganen bei der Organisation ihrer Dienststellen, insbesondere bei der Festlegung der für die zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Befähigungsmerkmale und bei der unter Berücksichtigung dieser Merkmale und im dienstlichen Interesse vorzunehmenden Festlegung der Voraussetzungen des Auswahlverfahrens und der Prüfungsbedingungen, nach einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ein weiter Gestaltungsspielraum zustehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 1975, Deboeck/Kommission, 90/74, EU:C:1975:128, Rn. 29, vom 9. Februar 1984, Fabius/Kommission, 39/83, EU:C:1984:52, Rn. 7, und vom 9. Oktober 2008, Chetcuti/Kommission, C‑16/07 P, EU:C:2008:549, Rn. 76). Um ihre Dienststellen zweckmäßig und rationell zu organisieren, müssen die Organe die Befähigungsmerkmale, die von den Bewerbern des Auswahlverfahrens verlangt werden, nach ihrem Bedarf festlegen können. Dasselbe muss für das EPSO gelten, wenn es ihm von den Organen übertragene Befugnisse ausübt.

89      Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 66), haben die Organe bei der Anwendung des Beamtenstatuts aber Art. 1d zu beachten, der Diskriminierungen aufgrund der Sprache verbietet. Zwar sind nach Abs. 6 dieses Artikels Einschränkungen möglich. Sie sind aber „unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen zu rechtfertigen“ und müssen „legitimen Ziele[n] von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik“ dienen.

90      Dem weiten Gestaltungsspielraum, über die die Unionsorgane – und unter den oben in Rn. 88 dargelegten Voraussetzungen auch das EPSO – bei der Organisation ihrer Dienststellen verfügen, sind demnach durch Art. 1d des Beamtenstatuts Grenzen gesetzt. Ungleichbehandlungen aufgrund der Sprache durch eine Beschränkung der Sprachenregelung eines Auswahlverfahrens auf eine beschränkte Zahl von Amtssprachen sind deshalb nur zulässig, sofern die Einschränkung objektiv gerechtfertigt ist und sich nach den tatsächlichen dienstlichen Anforderungen richtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2012, Italien/Kommission, C‑566/10 P, EU:C:2012:752, Rn. 88). Die Feststellung des Gerichts in Rn. 107 des angefochtenen Urteils, dass der Gestaltungsspielraum, über den das EPSO verfügt, es nicht von der Verpflichtung befreit, u. a. Art. 1d des Beamtenstatuts zu beachten, begegnet daher keinen Bedenken.

91      Als Zweites ist zu der gerichtlichen Kontrolle, die das Gericht bei einer Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache, wie sie aus der Beschränkung der Zahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens auf eine beschränkte Zahl von Amtssprachen der Union resultiert, vorzunehmen hat, festzustellen, dass eine solche Einschränkung nach der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung, sofern sie objektiv gerechtfertigt ist und sich die verlangten Sprachkenntnisse nach den tatsächlichen dienstlichen Anforderungen richten, grundsätzlich durch das dienstliche Interesse gerechtfertigt sein kann. Nach der genannten Rechtsprechung müssen die Regeln, mit denen die Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens eingeschränkt wird, auf „klare[n], objektive[n] und vorhersehbare[n] Kriterien“ beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2012, Italien/Kommission, C‑566/10 P, EU:C:2012:752, Rn. 88 und 90).

92      Ob die Einschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens rechtmäßig ist, hängt nach Art. 1d des Beamtenstatuts somit davon ab, ob sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, was nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in klaren, objektiven und vorhersehbaren Kriterien zum Ausdruck kommen muss. Die Feststellung des Gerichts in den Rn. 108 und 109 des angefochtenen Urteils, dass die Unionsgerichte befugt sind, zu prüfen, ob die Beschränkung der Zahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens objektiv gerechtfertigt ist und sich nach den tatsächlichen dienstlichen Anforderungen richtet, ist daher nicht zu beanstanden.

93      Zu dem Vorbringen, das Gericht habe insbesondere in Rn. 113 des angefochtenen Urteils über die in den streitigen Bekanntmachungen enthaltene Begründung der Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens hinaus zu Unrecht „konkrete Angaben“ verlangt, ist festzustellen, dass dem Organ, das eine Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache vorgenommen hat, der Nachweis obliegt, dass diese geeignet ist, den tatsächlichen dienstlichen Anforderungen der von den einzustellenden Personen zu erfüllenden Aufgaben zu entsprechen. Werden spezielle Sprachkenntnisse verlangt, muss dies in Bezug auf dieses Interesse verhältnismäßig sein und auf klaren, objektiven und vorhersehbaren Kriterien beruhen, anhand deren die Bewerber nachvollziehen können, warum sie diese Voraussetzung erfüllen müssen, und die Unionsgerichte überprüfen können, ob die Voraussetzung rechtmäßig ist (vgl. heutiges Urteil, Spanien/Parlament, C‑377/16, Rn. 69).

94      Um beurteilen zu können, ob die Regeln der betreffenden Auswahlverfahren mit Art. 1d des Beamtenstatuts in Einklang stehen, musste das Gericht also eine konkrete Prüfung dieser Regeln und der besonderen Umstände des Falles vornehmen. Nur so lässt sich ermitteln, welche Sprachkenntnisse von den Organen bei speziellen Aufgaben objektiv im dienstlichen Interesse verlangt werden können und damit, ob die Beschränkung der Sprachen, die verwendet werden können, um sich an den Auswahlverfahren zu beteiligen, objektiv gerechtfertigt ist und sich nach den tatsächlichen dienstlichen Anforderungen richtet.

95      Deshalb hat das Gericht insbesondere in Rn. 113 des angefochtenen Urteils zu Recht geprüft, ob die streitigen Bekanntmachungen, die Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren und die von der Kommission vorgelegten Beweismittel „konkrete Angaben“ enthalten, anhand deren sich objektiv ein dienstliches Interesse feststellen lässt, mit dem im vorliegenden Fall die Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens gerechtfertigt werden kann.

96      Soweit die Kommission geltend macht, dass die ausführliche Begründung in den Allgemeinen Leitlinien für die Sprachenregelung und den streitigen Bekanntmachungen jedenfalls „ganz offensichtlich“ klare, objektive und vorhersehbare Kriterien enthalte, die die Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens auf Englisch, Französisch und Deutsch rechtfertigten, ist als Drittes festzustellen, dass dieses Vorbringen nicht untermauert ist, so dass die Kommission mit ihm nicht durchdringen kann.

97      Soweit sich die Kommission mit diesem Vorbringen gegen die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 110 bis 117 des angefochtenen Urteils zum Inhalt der Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren, einschließlich der Allgemeinen Leitlinien für die Sprachenregelung, der streitigen Bekanntmachungen und der von der Kommission im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsätze wenden sollte, ist festzustellen, dass das Rechtsmittel nach ständiger Rechtsprechung gemäß Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist. Allein das Gericht ist daher für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen zuständig. Die Würdigung dieser Tatsachen ist somit, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteil vom 8. November 2016, BSH/EUIPO, C‑43/15 P, EU:C:2016:837, Rn. 50). Die Kommission hat nicht geltend gemacht, dass Tatsachen verfälscht worden wären.

98      Folglich ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler des Gerichts bei der Ausübung seiner gerichtlichen Kontrolle

–       Vorbringen der Parteien

99      Die Kommission macht geltend, das Gericht habe in den Rn. 120 bis 144 des angefochtenen Urteils, insbesondere in den Rn. 129 bis 131, 139, 140, 142 und 146, die Grenzen seiner gerichtlichen Kontrolle überschritten und die Beurteilung der Verwaltung durch seine eigene ersetzt. Das Gericht hätte sich darauf beschränken müssen, nachzuweisen, dass die Ausführungen des EPSO zur Begrenzung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens auf Englisch, Französisch und Deutsch willkürlich oder offensichtlich unverhältnismäßig gewesen seien. Bei der Festlegung der Personalpolitik und der Befähigungsmerkmale der Bewerber eines Auswahlverfahrens seien komplexe Bewertungen vorzunehmen, die nicht Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein könnten. Diese sei auf offensichtliche Beurteilungsfehler beschränkt.

100    Die Italienische Republik tritt diesem Vorbringen entgegen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

101    In den Rn. 118 bis 146 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen der Kommission zurückgewiesen, die drei Sprachen, auf die die Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens in den streitigen Bekanntmachungen beschränkt worden sei, seien die Hauptsprachen der Beratungen der Organe der Union, seien die Ausgangssprachen nahezu aller Übersetzungen der Kommission, würden von den Beamten und Bediensteten der Kommission am häufigsten gesprochen und würden in den Mitgliedstaaten der Union am häufigsten als Fremdsprache erlernt und gesprochen.

102    Soweit die Kommission geltend macht, das Gericht habe die Beurteilung des EPSO zu Unrecht durch seine eigene ersetzt, ist festzustellen, dass, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 89 und 90), der Gestaltungsspielraum, über den das EPSO verfügt, wenn es bei einem Auswahlverfahren die Anforderungen an die Sprachkenntnisse festlegt, wie bei den Organen, von denen ihm seine Aufgaben übertragen werden, durch die Anforderungen von Art. 1d des Beamtenstatuts begrenzt ist, nach denen Ungleichbehandlungen aufgrund der Sprache objektiv gerechtfertigt sein und sich nach den tatsächlichen dienstlichen Anforderungen richten müssen.

103    Nach den oben in Rn. 88 dargestellten Grundsätzen darf das Gericht die Beurteilung des EPSO hinsichtlich der Festlegung der Personalpolitik und der Befähigungsmerkmale, die von den Bewerbern eines Auswahlverfahrens im dienstlichen Interesse zu verlangen sind, nicht durch seine eigene ersetzen. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 91 bis 94), hat das Gericht die vom EPSO in diesem Bereich getroffenen Entscheidungen aber sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Ungleichbehandlungen der Bewerber eines Auswahlverfahrens aufgrund der Sprache gemäß Art. 1d des Beamtenstatuts objektiv gerechtfertigt sind und sich nach den tatsächlichen dienstlichen Anforderungen richten und dass die Entscheidungen des EPSO auf klaren, objektiven und vorhersehbaren Kriterien beruhen.

104    Denn, wie der Gerichtshof entschieden hat, muss der Unionsrichter selbst bei komplexen Beurteilungen nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C‑12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39, vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 54, und vom 6. November 2012, Otis u. a., C‑199/11, EU:C:2012:684, Rn. 59).

105    Um zu prüfen, ob das Gericht die Beurteilung des EPSO im angefochtenen Urteil durch seine eigene ersetzt und somit die Grenzen seiner gerichtlichen Kontrolle überschritten hat, ist als Erstes auf die Rn. 120 bis 126, 132 bis 138 und 141 bis 144 des angefochtenen Urteils einzugehen, die insoweit die tragenden Gründe des Urteils enthalten.

106    Zunächst hat das Gericht die Behauptung der Kommission als „vage und allgemein“ zurückgewiesen, Englisch, Französisch und Deutsch seien die Hauptsprachen der Beratungen der Unionsorgane (angefochtenes Urteil, Rn. 120 bis 122). Diese Behauptung werde weder durch die Sprachenregelung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch durch diejenige des Europäischen Parlaments bestätigt. Selbst unterstellt, die Behauptung träfe zu, könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein neu eingestellter Beamter, der keine der Beratungssprachen beherrsche, nicht bereits bei seiner Einstellung in der Lage sei, seine Aufgaben zu erledigen. Sodann hat das Gericht die von der Kommission zu den von ihrer Generaldirektion Übersetzung übersetzten Dokumenten vorgelegten Statistiken als nicht aussagekräftig zurückgewiesen (angefochtenes Urteil, Rn. 123 bis 126). Sie belegten nicht, dass Englisch, Französisch und Deutsch die Sprachen seien, die in sämtlichen Organen am häufigsten verwendet würden. Zurückgewiesen hat das Gericht auch die Schlussfolgerungen, die die Kommission aus einer von ihr erstellten Tabelle mit den von ihren Beamten und Bediensteten am häufigsten als Hauptsprachen angegebenen Sprachen gezogen hat (angefochtenes Urteil, Rn. 132 bis 136). Die Tabelle betreffe lediglich die Bediensteten der Kommission. Im Übrigen lasse sich aus diesen Angaben über die Hauptsprache der Beamten und Bediensteten der Kommission jedenfalls nicht schließen, welchen Anteil die von diesen gesprochenen Sprachen ausmachten. Die Beamten und Bediensteten der Kommission müssten nämlich ausreichende Kenntnisse in mindestens einer weiteren Sprache besitzen, wie Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts verlange. Schließlich hat das Gericht die von der Kommission vorgelegten Statistiken zurückgewiesen, nach denen Englisch, Französisch und Deutsch die in der Europäischen Union am häufigsten erlernten und gesprochenen Fremdsprachen seien (angefochtenes Urteil, Rn. 141 bis 144). Es könne nicht angenommen werden, dass die von der Kommission vorgelegten Statistiken die Sprachkenntnisse der Beamten der Union abbildeten. Jedenfalls wäre dieser Umstand nur dann von Belang, wenn die Kommission dargetan hätte, dass die betreffende Beschränkung im dienstlichen Interesse erfolgt sei, was sie aber nicht getan habe.

107    Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht in den genannten Randnummern beanstandet hat, das die tatsächlichen Umstände, mit denen die Kommission ihr Vorbringen untermauert habe, nicht die Schlüsse zuließen, die die Kommission aus ihnen gezogen habe. Das Gericht hat also lediglich geprüft, ob die von der Kommission vorgelegten Rechtfertigungen und Beweismittel relevant und kohärent sind. Dem Gericht kann daher nicht vorgeworfen werden, insoweit die Beurteilung des EPSO durch seine eigene ersetzt zu haben.

108    Soweit die Kommission rügt, das Gericht habe sich nicht darauf beschränkt, die Beurteilungen des EPSO auf offensichtliche Beurteilungsfehler zu überprüfen, ist festzustellen, dass eine solche Beschränkung der Kontrolle der Stichhaltigkeit der vom EPSO zur Rechtfertigung der Begrenzung der Auswahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens angegebenen Gründe nach den oben in den Rn. 89, 90 und 102 angestellten Erwägungen in keiner Weise geboten ist.

109    Was das Vorbringen der Kommission angeht, das Gericht habe in den Rn. 127 bis 131 und 139 und 140 des angefochtenen Urteils die Grenzen seiner gerichtlichen Kontrolle überschritten, indem es festgestellt habe, dass die Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens auf Englisch, Französisch und Deutsch jedenfalls deshalb nicht gerechtfertigt sei, weil die von der Kommission gelieferten Daten zeigten, dass zwischen der Verwendung von Englisch und der Verwendung von Französisch und insbesondere Deutsch ein beachtlicher Abstand bestehe, ist festzustellen, dass sich dieses Vorbringen gegen Randnummern des angefochtenen Urteils richtet, die Hilfserwägungen enthalten.

110    Selbst unterstellt, das Gericht hätte die Grenzen seiner gerichtlichen Kontrolle bei der in den genannten Randnummern vorgenommenen Beurteilung überschritten, würde dies daher nach der oben in den Rn. 57 und 61 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtsprechung ohnehin nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Das in der vorstehenden Randnummer dargestellte Vorbringen der Kommission geht daher ins Leere.

111    Der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher als teils unbegründet, teils ins Leere gehend zurückzuweisen.

112    Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund als teils unbegründet, teils ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zum Vierten Rechtsmittelgrund (Beschränkung der Wahl der Sprache des Schriftwechsels zwischen den Bewerbern und dem EPSO auf Englisch, Französisch und Deutsch)

 Vorbringen der Parteien

113    Die Kommission macht geltend, in den Rn. 183 bis 185 des angefochtenen Urteils habe das Gericht seine Feststellung, dass die Verordnung Nr. 1/58 auf den Schriftwechsel zwischen Bewerbern der Auswahlverfahren und dem EPSO anwendbar sei, rechtsfehlerhaft auf ein zu weites Verständnis der Rn. 68 und 69 des Urteils vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752), gestützt, die sich lediglich auf die Verpflichtung bezögen, Bekanntmachungen von Auswahlverfahren in allen Amtssprachen der Union zu veröffentlichen. Der Gerichtshof habe festgestellt, dass die Bewerber eines Auswahlverfahrens vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1/58 zwar nicht „völlig ausgeschlossen“ seien, für sie aber gleichzeitig das Statut der Beamten gelte. Das Gericht hätte deshalb anerkennen müssen, dass Art. 1d des Beamtenstatuts es unter bestimmten Umständen erlaube, die in einem Auswahlverfahren für den Schriftwechsel zulässigen Sprachen zu beschränken.

114    Die Italienische Republik tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

115    Das Gericht hat in Rn. 183 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass es in der Vergangenheit entschieden habe, dass die Verordnung Nr. 1/58 auf das Verhältnis zwischen den Unionsorganen und deren Beamten und Bediensteten, denen Bewerber auf entsprechende Dienstposten gleichzustellen seien, nicht anwendbar sei. Es hat dann weiter ausgeführt:

„184      Nach dem Urteil vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752), kann dies aber nicht weiter gelten. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass mangels besonderer Vorschriften für die Beamten und Bediensteten und mangels entsprechender Bestimmungen in den Geschäftsordnungen der betreffenden Organe kein Rechtsakt den Schluss zulässt, dass das Verhältnis zwischen den Organen und ihren Beamten und Bediensteten völlig vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1[/58] ausgeschlossen wäre, und dass dies erst recht für die Beziehungen zwischen den Organen und den Bewerbern eines externen Auswahlverfahrens gilt, die grundsätzlich weder Beamte noch Bedienstete sind (Urteil vom 27. November 2012, Italien/Kommission, C‑566/10 P, EU:C:2012:752, Rn. 68 und 69).

185      Insoweit ist das Vorbringen der Kommission …, dieser Teil des Urteils vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752), sei für die Frage, ob die Beschränkung der Sprachen des Schriftwechsels zwischen den Bewerbern und dem EPSO rechtmäßig sei, nicht von Belang, zurückzuweisen. In dem betreffenden Teil des Urteils hat der Gerichtshof nämlich geprüft, ob die Verordnung Nr. 1[/58] auf Bewerber eines Auswahlverfahrens anwendbar ist. Er hat dies bejaht. Das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof gelangt ist, ist auch für die von der Italienischen Republik mit dem sechsten Klagegrund aufgeworfene Frage [ob die Beschränkung der Sprachen, die im Schriftwechsel zwischen den Bewerbern und dem EPSO verwendet werden dürfen, rechtmäßig ist] relevant.“

116    Ausgehend von der Annahme, dass die Verordnung Nr. 1/58 auf den Schriftwechsel zwischen den Bewerbern und dem EPSO anwendbar ist, hat das Gericht in Rn. 188 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die streitigen Bekanntmachungen insoweit gegen die Verordnung Nr. 1/58 verstießen, als sie vorsähen, dass die Bewerber verpflichtet seien, den Schriftwechsel mit dem EPSO wahlweise auf Englisch, Französisch oder Deutsch zu führen.

117    Mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, dass das Gericht das Urteil vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752), nicht richtig aufgefasst habe. Die Ausführung des Gerichtshofs in diesem Urteil gliedert sich in zwei Teile. In den Rn. 62 bis 78 des Urteils geht der Gerichtshof auf das Vorbringen der Italienischen Republik ein, die betreffenden Bekanntmachungen seien im Amtsblatt der Europäischen Union nicht in allen Amtssprachen der Union veröffentlicht worden, in den Rn. 79 bis 98 auf das Vorbringen der Italienischen Republik, nach den Bekanntmachungen hätte als Sprache 2 des Auswahlverfahrens, Sprache des Schriftwechsels zwischen den Bewerbern und dem EPSO und Sprache der Prüfungen der Auswahlverfahren zwischen Englisch, Französisch oder Deutsch gewählt werden müssen.

118    Der Gerichtshof hat in den Rn. 68 und 69 des Urteils vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752), festgestellt, dass mangels besonderer Vorschriften für die Beamten und Bediensteten in den Geschäftsordnungen der Organe, die die streitigen Stellenausschreibungen betreffen, kein Rechtsakt den Schluss zulässt, dass das Verhältnis zwischen diesen Organen und ihren Beamten und Bediensteten völlig vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1/58 ausgeschlossen wäre. Er hat daraus gefolgert, dass dies erst recht für die Beziehungen zwischen den Organen und den Bewerbern eines externen Auswahlverfahrens gilt.

119    Wie sich aus den Rn. 62 bis 78 des Urteils vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752), ergibt, beziehen sich diese Erwägungen des Gerichtshofs zum Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1/58 im Verhältnis zwischen den Organen und den Bewerbern eines Auswahlverfahrens aber nicht auf die Sprachen des Schriftwechsels zwischen dem EPSO und den Bewerbern, sondern auf die Sprachen, in denen die Bekanntmachungen der Auswahlverfahren veröffentlicht wurden. So hat der Gerichtshof in Rn. 71 des Urteils festgestellt, dass die betreffenden Bekanntmachungen gemäß Art. 1 Abs. 2 von Anhang III des Beamtenstatuts in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung Nr. 1/58 im Amtsblatt der Europäischen Union vollständig in allen Amtssprachen hätten veröffentlicht werden müssen.

120    Hingegen hat der Gerichtshof im Urteil vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752), im Rahmen seiner Ausführungen zur Rechtsmäßigkeit der Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens auf Englisch, Französisch und Deutsch und insbesondere der in den betreffenden Bekanntmachungen enthaltenen Vorgabe, dass der Schriftwechsel in einer dieser drei Sprachen zu erfolgen habe, in Rn. 88 festgestellt, dass in den Verfahren zur Auswahl von Bediensteten der Union Ungleichbehandlungen hinsichtlich der Sprachenregelung der Auswahlverfahren nach Art. 1d Abs. 6 des Beamtenstatuts zulässig sein können, sofern sie unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen durch ein legitimes Ziel von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik gerechtfertigt werden. Mithin gelten für die Organe bei Verfahren der Auswahl der Bediensteten der Union keine Verpflichtungen, die über die Anforderungen gemäß Art. 1d des Beamtenstatuts hinausgehen.

121    Wie der Generalanwalt in Nr. 124 seiner Schlussanträge aufgezeigt hat, konnte das Gericht, da der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752), auf die Frage der für den Schriftwechsel zwischen den Bewerbern des Auswahlverfahrens und dem EPSO vorgegebenen Sprachen lediglich in den Rn. 79 bis 98 eingegangen ist, aus den Rn. 68 und 69 dieses Urteils des Gerichtshofs in den Rn. 184 und 185 des angefochtenen Urteils nicht ableiten, dass der Gerichtshof entschieden hätte, dass die Sprachen des Schriftwechsels durch Art. 2 der Verordnung Nr. 1/58 festgelegt wären.

122    Die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 184 bis 188 des angefochtenen Urteils, mit denen das Gericht aus den Ausführungen des Gerichtshofs im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Bekanntmachungen von Auswahlverfahren im Wege der Analogie geschlossen hat, dass die Verordnung Nr. 1/58 für jegliche Beschränkung der für den Schriftwechsel zwischen dem EPSO und den Bewerbern der Auswahlverfahren vorgegebenen Amtssprachen gelte, sind mithin fehlerhaft.

123    In den Rn. 204 bis 211 des angefochtenen Urteils hat das Gericht allerdings ergänzend ausgeführt, dass jedenfalls festzustellen sei, dass die Gründe, mit denen die Auswahl der Sprachen des Schriftwechsels gerechtfertigt worden sei, die Beschränkung der Wahl der Sprachen des Schriftwechsels mit dem EPSO nicht im Sinne von Art. 1d Abs. 1 und 6 des Beamtenstatuts rechtfertigten.

124    Hierzu ist festzustellen, dass durchaus denkbar ist, dass die Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens auf eine beschränkte Zahl von Amtssprachen, die am weitesten verbreitet sind, durch das dienstliche Interesse gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2003, Kik/HABM, C‑361/01 P, EU:C:2003:434, Rn. 94), auch bei allgemeinen Auswahlverfahren wie dem, auf das sich die „Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens – EPSO/AD/276/14 – Beamte (m/w) der Funktionsgruppe Administration (AD 5)“ bezieht. Nach den oben in den Rn. 92 und 93 dargestellten Anforderungen muss eine solche Beschränkung aber auf jeden Fall auf Umständen beruhen, die sowohl durch die Bewerber des Auswahlverfahrens als auch durch die Unionsgerichte objektiv überprüfbar sind und die die geforderten Sprachkenntnisse, die sich nach den tatsächlichen dienstlichen Anforderungen richten müssen, zu rechtfertigen vermögen.

125    Da in den streitigen Bekanntmachungen keine solchen Umstände angegeben sind, anhand deren sich Gründe feststellen ließen, die die Beschränkung der Wahl der Sprache des Schriftwechsels zwischen den Bewerbern und dem EPSO auf eine der drei Sprachen, die als Sprache 2 des Auswahlverfahrens gewählt wurde, rechtfertigen, sind die Bekanntmachungen unter Verstoß gegen Art. 1d Abs. 1 und 6 des Beamtenstatuts erlassen worden. Der Klage der Italienischen Republik war also auf jeden Fall insoweit stattzugeben, als sie sich gegen diese Beschränkung richtete.

126    Der oben in Rn. 122 festgestellte Rechtsfehler des angefochtenen Urteils kann also nicht zu dessen Aufhebung führen.

127    Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen und somit das Rechtsmittel insgesamt.

 Kosten

128    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

129    Da die Kommission unterlegen ist, ist sie gemäß dem Antrag der Italienischen Republik zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

130    Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 ebenfalls auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Danach hat das Königreich Spanien seine eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die der Italienischen Republik.

3.      Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Italienisch.