Language of document : ECLI:EU:C:2019:367

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

5. April 2019(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑758/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Korneuburg (Österreich) mit Entscheidung vom 22. November 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 30. November 2018, in dem Verfahren

Bulgarian Air Charter Limited

gegen

NE

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts Y. Bot

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 2. April 2019, das am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landesgericht Korneuburg (Österreich) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C758/18 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 5. April 2019

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


* Verfahrenssprache: Deutsch.