Language of document : ECLI:EU:T:2019:214

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

3. April 2019(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke CONDOR SERVICE, NSC – Ältere Unionswortmarke IBERCONDOR – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Maßgebliche Verkehrskreise – Ähnlichkeit der Dienstleistungen – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑468/18

NSC Holding GmbH & Cie. KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Eichhorst,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch: A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Ibercondor, SA mit Sitz in Barcelona (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Canela Giménez,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Mai 2018 (Sache R 2440/2017-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Ibercondor Barcelona SA und NSC Holding


erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis (Berichterstatter) sowie des Richters S. Papasavvas und der Richterin O. Spineanu-Matei,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 31. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 22. November 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 13. November 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Am 31. März 2016 meldete die Klägerin, die NSC Holding GmbH & Cie. KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klasse 39 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Seetransporte; Befrachtung von Handelsschiffen; Befrachtung [Vermittlung von Schiffsladungen]; Transport- und Frachtmaklerdienste; Verfrachten [Transport von Gütern mit Schiffen]“.

4        Die Markenanmeldung wurde im Blatt für Unionsmarken Nr. 67/2016 vom 12. April 2016 veröffentlicht.

5        Am 11. Juli 2016 erhob die Streithelferin, die Ibercondor, SA, vormals Ibercondor Barcelona, SA, gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen.

6        Der Widerspruch wurde insbesondere auf die ältere Unionswortmarke IBERCONDOR gestützt, die am 29. Mai 2009 unter der Nr. 2794980 u. a. für folgende Dienstleistungen der Klasse 39 eingetragen worden war: „Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren; Lufttransport von Waren, Flugtransport von Waren, Lagerhausvermietung (Lagerung), Vermietung von Lagercontainern, Transport per Boot und per Auto, Vermietung von Booten und Autos, Frachtenvermittlung, Transportvermittlung, Schiffsvermittlung, Lagerung von Waren, Verladen und Entladen von Waren, Befrachtung, Informationen in Bezug auf Lagerung und Transport, Auslieferung von Paketen; ausgenommen Transport von Personen.“

7        Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) geltend gemacht.

8        Mit Entscheidung vom 6. September 2017 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch für alle oben in Rn. 3 aufgeführten Dienstleistungen statt.

9        Am 15. November 2017 legte die Klägerin nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung Nr. 2017/1001 gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde beim EUIPO ein.

10      Mit Entscheidung vom 28. Mai 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Insbesondere stellte die Beschwerdekammer erstens fest, dass man sich auf den spanischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise konzentrieren müsse, der aus Fachleuten und der breiten Öffentlichkeit bestehe, wobei Letztere den fraglichen Dienstleistungen nicht notwendigerweise mit einem erhöhten Maß an Aufmerksamkeit begegnet. Zweitens seien diese Dienstleistungen identisch zum einen nach dem Grundsatz, dass eine Identität vorliege, wenn die von einer Marke erfassten Dienstleistungen in einer von der anderen Marke erfassten allgemeineren Dienstleistungskategorie enthalten seien, und zum anderen nach dem Grundsatz, dass die Listen der Dienstleistungen so zu vergleichen seien, wie sie im EUIPO-Register eingetragen sind, unabhängig von den Geschäftstätigkeiten, die die betreffenden Unternehmen tatsächlich ausüben. Drittens sei der in beiden Zeichen enthaltene Wortbestandteil „condor“ jeweils der kennzeichnungskräftigste, woraus sie habe schließen können, dass die Zeichen bildlich und begrifflich durchschnittlich und klanglich unterdurchschnittlich ähnlich seien. Viertens sei die inhärente Kennzeichnungskraft der älteren Marke durchschnittlich, während eine erhöhte Kennzeichnungskraft aufgrund intensiver Benutzung oder des Rufes nicht geltend gemacht worden sei. Auf dieser Grundlage bestätigte die Beschwerdekammer das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/2001 im Hinblick auf die spanischsprachige breite Öffentlichkeit.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen;

–        dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

12      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 rügt. Sie beanstandet die Feststellungen der Beschwerdekammer im Hinblick auf die Definition der maßgeblichen Verkehrskreise, den Vergleich der Dienstleistungen, den Vergleich der Zeichen und die Schlussfolgerungen, die sie bei der Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr gezogen habe.

14      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Vorbemerkungen

15      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

16      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist anhand der Wahrnehmung der Zeichen und der betreffenden Waren oder Dienstleistungen durch die maßgebenden Verkehrskreise unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und jener der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, umfassend zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

17      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren oder Dienstleistungen abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      In den Rn. 10, 11 und 37 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass man sich, auch wenn es sich bei der älteren Marke um eine Unionsmarke handele, auf den spanischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise konzentrieren könne, der sowohl aus Fachleuten als auch der breiten Öffentlichkeit bestehe, wobei Letztere den fraglichen Dienstleistungen nicht notwendigerweise mit einem erhöhten Maß an Aufmerksamkeit begegnet.

19      Die Klägerin macht im Wesentlichen erstens geltend, dass ihre Dienstleistungen einem internationalen Publikum angeboten würden, so dass die Beschwerdekammer ihre Prüfung nicht auf dessen spanischsprachigen Teil habe beschränken dürfen, und zweitens, dass es sich bei ihren Kunden um auf Seetransporte spezialisierte Unternehmen handele, die sehr kostenintensive Dienstleistungen in diesem Bereich in Anspruch nehmen möchten, so dass sie einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad hätten.

20      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

21      Als Erstes hat die Klägerin in Bezug auf die Zusammensetzung der maßgeblichen Verkehrskreise und deren Aufmerksamkeitsgrad zu Unrecht aus Sicht ihrer aktuellen Kunden argumentiert, bei denen es sich um spezialisierte Unternehmen handele, die sehr kostenintensive Dienstleistungen nachfragten. Nach der Rechtsprechung sind nämlich die Verkehrskreise, deren Wahrnehmung bei der Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, zu berücksichtigen ist, die durchschnittlichen Verbraucher der in den Verzeichnissen der betreffenden Marken beschriebenen Waren und Dienstleistungen, wohingegen die Geschäftsstrategien der Markeninhaber nicht maßgeblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2012, Hartmann-Lamboy/HABM – Diptyque (DYNIQUE), T‑305/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:57, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Im Übrigen bestehen nach der Rechtsprechung die zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Verkehrskreise aus Verbrauchern, von denen anzunehmen ist, dass sie sowohl die Dienstleistungen der älteren Marke als auch diejenigen der Anmeldemarke nutzen (vgl. Urteil vom 20. April 2018, holyGhost/EUIPO – CBM [holyGhost], T‑439/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:197, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Es trifft jedoch zu, dass die breite Öffentlichkeit nach der in Rn. 11 der angefochtenen Entscheidung angeführten Rechtsprechung dem Kauf bestimmter Luft- oder Schienentransportdienstleistungen nicht notwendigerweise mit einem überdurchschnittlichen Maß an Aufmerksamkeit begegnet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Februar 2011, Lan Airlines/HABM – Air Nostrum [LINEAS AEREAS DEL MEDITERRANEO LAM], T‑194/09, EU:T:2011:34, Rn. 22, und vom 9. September 2011, Deutsche Bahn/HABM – DSB [IC4], T‑274/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:451, Rn. 50), und dass die gleiche Feststellung für bestimmte Seetransportdienstleistungen getroffen werden kann. Allerdings ist in Bezug auf die anderen von der Anmeldemarke erfassten Dienstleistungen („Befrachtung von Handelsschiffen; Befrachtung [Vermittlung von Schiffsladungen]; Transport- und Frachtmaklerdienste; Verfrachten [Transport von Gütern mit Schiffen]“), die nach Ansicht der Beschwerdekammer zu denen gehören, die von der älteren Marke geschützt werden, darauf hinzuweisen, dass die breite Öffentlichkeit, sofern sie solche Dienstleistungen ohne die Hilfe von Fachleuten nachfragt, entgegen den Feststellungen der Beschwerdekammer und dem hiesigen Vorbringen des EUIPO einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad aufbringen wird, der dem von Fachleuten vergleichbar ist. Die möglichen Auswirkungen dieser fehlerhaften Beurteilung der Beschwerdekammer werden im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr geprüft.

24      Als Zweites ist in Bezug auf die Möglichkeit, sich darauf zu beschränken, den spanischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise zu berücksichtigen, darauf hinzuweisen, dass, wie im Wesentlichen die Beschwerdekammer angeführt hat und das EUIPO geltend macht, nach der Rechtsprechung, wenn sich der Schutz der älteren Marke auf das gesamte Gebiet der Union erstreckt, zwar die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der fraglichen Waren und Dienstleistungen in diesem Gebiet zu berücksichtigen ist, es jedoch ausreicht, wenn ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2017/2001 in einem Teil der Europäischen Union besteht (vgl. Urteil vom 14. September 2017, Aldi Einkauf/EUIPO – Weetabix [Alpenschmaus], T‑103/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:605, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Das von der Beschwerdekammer gefundene Ergebnis kann für sich allein genommen nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen. Wenn das Gericht bei der Prüfung des weiteren Vorbringens der Klägerin zu dem Ergebnis gelangte, dass das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr in Bezug auf die spanischsprachigen Verkehrskreise zu bejahen sei, würde diese Feststellung nach der oben in Rn. 24 angeführten Rechtsprechung nämlich ausreichen, um dem Widerspruch stattzugeben, wie dies die Beschwerdekammer getan hat (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2017, Alpenschmaus, T‑103/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:605, Rn. 28). Käme das Gericht hingegen zum Ergebnis, dass die Beschwerdekammer eine Verwechslungsgefahr beim spanischsprachigen Publikum zu Unrecht festgestellt hat, müsste die angefochtene Entscheidung aus diesem Grund aufgehoben werden, und die Beschwerdekammer müsste prüfen, ob beim nicht spanischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr besteht.

26      Die Frage, ob sich die Beschwerdekammer bei ihrer Prüfung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 rechtmäßig auf die spanischsprachigen Verkehrskreise beschränken konnte, kann daher erst nach der Beurteilung des weiteren Vorbringens der Klägerin abschließend beantwortet werden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2017, Alpenschmaus, T‑103/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:605, Rn. 29).

 Zum Vergleich der Dienstleistungen

27      In den Rn. 12 bis 14 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Dienstleistungen, wie sie in der zur Anmeldemarke gehörenden Liste beschrieben und für die ältere Marke im Register des EUIPO aufgelistet sind, identisch seien, da sie in beiden Listen wortgleich seien oder sich überschnitten.

28      Die Klägerin ist der Auffassung, die Beschwerdekammer habe verkannt, dass die Anmeldemarke Dienstleistungen betreffe, die einen geringeren Umfang als die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen hätten. Unter Bezugnahme auf die vom EUIPO erlassenen Prüfungsrichtlinien für Unionsmarken führt sie hierzu aus, dass dieser geringere Umfang nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass alle fraglichen Dienstleistungen zur selben Klasse gehörten. Schließlich wirft sie der Beschwerdekammer vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass es sich bei ihren Kunden um hoch spezialisierte Unternehmen handele, die in der Lage seien, die von ihr angebotenen Dienstleistungen von denen der Streithelferin zu unterscheiden.


29      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

30      Wie das EUIPO zu Recht vorbringt, ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung, auf die sich die Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Dienstleistungen bezogen hat, auf den Wortlaut der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Dienstleistungen und nicht auf die tatsächlich unter diesen Marken vermarkteten Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. Urteil vom 12. Juli 2017, Frinsa del Noroeste/EUIPO – Frigoríficos Unidos [Frinsa LA CONSERVERA], T‑634/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:484, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Somit stützt die Klägerin ihr Vorbringen, dass die fraglichen Dienstleistungen nicht identisch seien, zu Unrecht auf die Merkmale der Dienstleistungen, die sie konkret ihren Kunden erbringe.

32      Zweitens sind ebenfalls nach ständiger und von der Beschwerdekammer übernommener Rechtsprechung Dienstleistungen als identisch anzusehen, wenn die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen die mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen einschließen (vgl. Urteil vom 10. November 2016, Polo Club/EUIPO – Lifestyle Equities [POLO CLUB SAINT‑TROPEZ HARAS DE GASSIN]), T‑67/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:657, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Vorliegend ist festzustellen, dass die in der Unionsmarkenanmeldung aufgeführten Dienstleistungen entweder mit den in der Liste der von der älteren Marke geschützten Dienstleistungen identisch oder in ihnen enthalten sind. So sind „Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren“, „Transport per Boot“, „Befrachtung“, „Frachtenvermittlung“ und „Transportvermittlung“, die von der älteren Marke erfasst sind, mit den von der Anmeldemarke beanspruchten „Seetransporte“, „Befrachtung“, „Befrachtung von Handelsschiffen“, „Transport- und Frachtmaklerdienste“ und „Verfrachten [Transport von Gütern mit Schiffen]“ identisch oder enthalten diese.

34      Des Weiteren ist in Bezug auf die von der Klägerin angeführten Prüfungsrichtlinien für Unionsmarken darauf hinzuweisen, dass sie keine für die Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts verbindlichen Rechtsakte darstellen und die Beschwerdekammern nicht binden (Urteile vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C‑149/11, EU:C:2012:816, Rn. 48, und vom 6. April 2017, Metabolic Balance Holding/EUIPO [Metabolic Balance], T‑594/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:261, Rn. 51). Jedenfalls verweist das auf die Prüfungsrichtlinien für Unionsmarken gestützte Vorbringen der Klägerin darauf, dass es nicht möglich sei, Dienstleistungen zu vergleichen, indem summarisch die Klasse als solche zugrunde gelegt wird. Vorliegend hat sich die Beschwerdekammer jedoch nicht auf die Feststellung beschränkt, dass die fraglichen Dienstleistungen zur selben Klasse gehörten, sondern entweder festgestellt, dass sie den gleichen Wortlaut haben, oder den oben in Rn. 32 dargestellten Grundsatz angewandt, der sich nicht auf die Zugehörigkeit zur selben Klasse stützt.

35      Schließlich genügt zur Zurückweisung des Vorbringens der Klägerin zum Grad der Spezialisierung ihrer Kunden der Verweis auf die Ausführungen oben in Rn. 21.

36      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass die im vorliegenden Fall fraglichen Dienstleistungen identisch waren.

 Zum Zeichenvergleich

37      Die Klägerin beanstandet die Beurteilungen der Beschwerdekammer zum bildlichen, klanglichen und begrifflichen Zeichenvergleich. Insbesondere habe die Beschwerdekammer, anstatt eine Gesamtbeurteilung der Zeichen vorzunehmen, ihren gemeinsamen Bestandteil „condor“ zu stark gewichtet und die auf ihren anderen Bestandteilen beruhenden Unterschiede vernachlässigt.

38      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Vorbemerkungen

39      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei u. a. ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf sich nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es kann nur dann für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild der Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle ihre übrigen Bestandteile in dem durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 43).

41      Die hohe oder geringe Kennzeichnungskraft der Bestandteile, aus denen die einander gegenüberstehenden Marken bestehen, ist einer der maßgeblichen Faktoren zur Beurteilung der Zeichenähnlichkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2017, Alpenschmaus, T‑103/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:605, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Kennzeichnungskraft der Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen

42      Nach der Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Kennzeichnungskraft einer Marke oder eines Markenbestandteils ihre bzw. seine mehr oder weniger stark ausgeprägte Eignung zu prüfen, dazu beizutragen, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die der betreffenden Marke oder dem betreffenden Bestandteil innewohnenden Eigenschaften darauf zu prüfen, ob sie bzw. er in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden bzw. einzutragen ist, beschreibend ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, Alpenschmaus, T‑103/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:605, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      In den Rn. 17 bis 25 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen festgestellt, dass der Bestandteil „condor“ jeweils der kennzeichnungskräftigste Bestandteil der einander gegenüberstehenden Zeichen sei. Erstens bezeichne er nämlich für den spanischsprachigen Verkehr den großen Vogel, der im Spanischen „cóndor“ (im Deutschen „Kondor“) genannt werde, und er verfüge über originäre Kennzeichnungskraft für Transporte zu Wasser. Zweitens seien die maßgeblichen spanischsprachigen Verkehrskreise imstande, die ältere Marke in zwei Bestandteile zu zerlegen und somit neben dem vorgenannten Wort einen klaren Hinweis auf die geografische Herkunft der Dienste oder die Belegenheit des Dienstleisters zu erkennen, da der Bestandteil „iber“ unmittelbar auf das spanische Adjektiv „ibérico“ (im Deutschen „iberisch“) verweise. Drittens seien die Bildbestandteile der Anmeldemarke einfach nur dekorativ, das Wort „service“ (im Deutschen „Dienstleistung“) sei nicht kennzeichnungskräftig, da es offenkundig dem spanischen Wort „servicio“ entspreche. Die Darstellung eines Vogels, sofern sie klar zu erkennen sei, betone die Bedeutung des Begriffs „cóndor“ im Spanischen, und die anderen Bestandteile seien kaum wahrzunehmen.

44      Die Klägerin bringt vor, in der älteren Marke stehe der Bestandteil „iber“ am Anfang des Zeichens und ziehe somit mehr Aufmerksamkeit auf sich. Die Beschwerdekammer habe zu Unrecht festgestellt, dass die Wortbestandteile der Anmeldemarke kennzeichnungskräftiger als ihre Bildbestandteile seien. Insbesondere seien die Flaggen, auf denen die Wortbestandteile „condor“ und „service“ stünden, so dominant, dass sie eine bedeutende Auswirkung auf den Gesamteindruck der Marke hätten und dem Publikum ins Auge sprängen. Außerdem seien die anderen Wort- und Bildbestandteile der Marke nicht vernachlässigbar.

45      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

46      Als Erstes steht fest, dass der spanische Begriff „cóndor“ einen großen, in den Anden lebenden Vogel bezeichnet, wie die Beschwerdekammer zu Recht in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat. Ebenfalls zu Recht ist sie in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass dieser Begriff für die angemeldeten Dienstleistungen unterscheidungskräftig sei, da das Konzept eines Vogels nicht unmittelbar mit Transport- und Frachtdienstleistungen verbunden ist, schon gar nicht, wenn diese Dienstleistungen mittels Schiffen erbracht werden. Des Weiteren stellt die Klägerin die Erwägung der Beschwerdekammer nicht in Frage, wonach zwar feststehe, dass der Wortbestandteil „condor“ in zahlreichen eingetragenen Unionsmarken oder in geschäftlichen Bezeichnungen im Transportsektor enthalten sei, allein durch diesen Umstand aber nicht belegt sei, dass die Kennzeichnungskraft dieses Bestandteils wegen seines häufigen Gebrauchs schwächer geworden wäre. Dies stimmt mit der Rechtsprechung überein, wonach die bloße Existenz solcher Eintragungen oder Bezeichnungen nicht feststellen lässt, in welchem Ausmaß die angesprochenen Verkehrskreise mit Marken, die diesen Bestandteil enthalten, tatsächlich konfrontiert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, Alpenschmaus, T‑103/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:605, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Als Zweites trifft es in Bezug auf die ältere Marke zu, dass nach der Rechtsprechung der Anfang eines Zeichens die Aufmerksamkeit des Verbrauchers stärker auf sich lenken kann als die folgenden Bestandteile (Urteile vom 17. März 2004, El Corte Inglés/HABM – González Cabello und Iberia Líneas Aéreas de España [MUNDICOR], T‑183/02 und T‑184/02, EU:T:2004:79, Rn. 81, sowie vom 16. März 2005, L’Oreal/HABM – Revlon [FLEXI AIR], T‑112/03, EU:T:2005:102, Rn. 64 und 65).

48      Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass diese Erwägung nicht in allen Fällen gelten und jedenfalls nicht den Grundsatz in Frage stellen kann, dass bei der Prüfung der Ähnlichkeit der Zeichen der von ihnen hervorgerufene Gesamteindruck zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil vom 9. April 2014, Farmaceutisk Laboratorium Ferring/HABM – Tillotts Pharma [OCTASA], T‑501/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:194, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Vorliegend verweist, wie das EUIPO zutreffend ausgeführt hat, der Bestandteil „iber“ der älteren Marke unmittelbar auf das spanische Adjektiv „ibérico“ und übermittelt dadurch eine Information, die leicht so verstanden werden kann, dass sie auf die geografische Herkunft der unter der Marke IBERCONDOR erbrachten Dienstleistungen oder auf die Belegenheit des diese Marke benutzenden Unternehmens hinweist. Daraus folgt, dass der Bestandteil „condor“ das kennzeichnungskräftigste Merkmal der Marke ist.

50      Des Weiteren hat das EUIPO zu Recht darauf hingewiesen, dass die ältere Marke insgesamt betrachtet keinen anderen Begriff zum Ausdruck bringt als den, der sich aus der Summe der beiden Bestandteile ergibt, die das spanischsprachige Publikum darin erkennt, nämlich „iberischer Kondor“.

51      Als Drittes ist in Bezug auf die Anmeldemarke darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung bei einer Marke, die aus Wort- und Bildbestandteilen besteht, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Kennzeichnungskraft der Wortbestandteile die der Bildbestandteile übertrifft, weil das Publikum zur Bezugnahme auf die fragliche Ware oder Dienstleistung eher den Namen der Marke nennen wird, als ihren Bildbestandteil zu beschreiben (vgl. Urteil vom 14. September 2017, Alpenschmaus, T‑103/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:605, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Gewiss gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz, wie die Klägerin unter Verweis auf das Urteil vom 3. Juni 2015, Giovanni Cosmetics/HABM – Vasconcelos & Gonçalves (GIOVANNI GALLI) (T‑559/13, EU:T:2015:353) dargelegt hat.

53      Der Bildbestandteil einer zusammengesetzten Marke kann nämlich den gleichen Stellenwert wie der Wortbestandteil einnehmen, insbesondere aufgrund seiner Form, Größe, Farbe oder Positionierung innerhalb des Zeichens (vgl. Urteil vom 3. Juni 2015, GIOVANNI GALLI, T‑559/13, EU:T:2015:353, Rn. 61 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Vorliegend hat jedoch die Beschwerdekammer in den Rn. 21 und 22 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass zum einen die Darstellung eines Vogels, sofern sie trotz ihrer geringen Größe wahrgenommen wird, nur die Bedeutung des spanischen Wortes „cóndor“ betont und zum anderen die blauen und marineblauen Bildbestandteile, auch wenn sie eine Flagge formen, die den Hintergrund bildet, auf dem die anderen Bestandteile dargestellt sind, nicht weit hergeholt sind und nur eine schmückende Funktion haben, anstatt auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Dienstleistungen hinzuweisen.

55      Insoweit ist erstens festzustellen, dass eine Farbkombination wie die in Rede stehende, um als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren dienen zu können, grundsätzlich Bestandteile enthalten muss, die geeignet sind, sie gegenüber anderen Farbkombinationen zu individualisieren und die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich zu ziehen (vgl. Urteil vom 20. Juli 2017, Basic Net/EUIPO [Darstellung dreier vertikaler Streifen], T‑612/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:537, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, ist die vorliegend gewählte Farbkombination jedoch nur eine einfache Variante der zahlreichen handelsüblichen Farbkombinationen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Uponor Innovation/EUIPO – Swep International [SMATRIX], T‑264/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:329, Rn 57).

56      Zweitens ist in Übereinstimmung mit dem EUIPO darauf hinzuweisen, dass die Benutzung von Flaggen zu dekorativen Zwecken im maritimen Bereich üblich ist. Des Weiteren können die verwendeten Farben leicht mit dem Meer und somit mit Seetransportdienstleistungen in Verbindung gebracht werden. Somit können diese Bildbestandteile entgegen dem Vorbringen der Klägerin, die sich auf die – im Übrigen nicht zwingenden – Prüfungsrichtlinien für Unionsmarken berufen hat, keine entscheidende Rolle spielen (siehe oben, Rn. 34).

57      Im Hinblick auf den Bestandteil „service“ versteht es sich von selbst, dass die Kennzeichnungskraft aus Sicht der spanischsprachigen Verbraucher wegen seiner Nähe zum Wort „servicio“ gering ist, worauf die Beschwerdekammer hingewiesen hat.

58      In Bezug auf die anderen Bestandteile der Anmeldemarke, nämlich den Wortbestandteil „nsc“ oben rechts und den Bildbestandteil unten rechts, der einen Pfeil darstellt, ist festzustellen, dass sie aufgrund ihrer Größe zu vernachlässigen sind, wie die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen dargelegt hat.

59      Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer mit Recht den Bestandteil „condor“ jeweils für den kennzeichnungskräftigsten Bestandteil der einander gegenüberstehenden Zeichen gehalten hat, ohne jedoch deren andere Bestandteile, mit Ausnahme der oben in Rn. 58 genannten Bestandteile der Anmeldemarke, als vernachlässigbar einzuordnen.

60      Im Licht dieser Erwägungen ist die von der Beschwerdekammer vorgenommene Analyse zur bildlichen, klanglichen und begrifflichen Zeichenähnlichkeit zu prüfen.

–       Zur bildlichen Ähnlichkeit

61      In den Rn. 26 und 27 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit aufwiesen, da ihnen im Wesentlichen der kennzeichnungskräftige Bestandteil „condor“ gemeinsam sei und ihre anderen Bestandteile entweder weniger kennzeichnungskräftig oder vernachlässigbar seien.


62      Die Klägerin beanstandet diese Beurteilung: Die Beschwerdekammer habe die auffälligen bildlichen Unterschiede zwischen den Bestandteilen der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht beachtet, die auf anderen Bestandteilen als „condor“ beruhten, dem sie zulasten dieser anderen Bestandteile einen zu große Bedeutung beigemessen habe.

63      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

64      Mit Blick auf die Erwägungen oben in den Rn. 46 bis 59 ist festzustellen, dass der in den beiden einander gegenüberstehenden Zeichen vorhandene Wortbestandteil „condor“ in jedem von ihnen der kennzeichnungskräftigste ist. Auch wenn die anderen nicht vernachlässigbaren Bestandteile in der Lage sind, in gewissem Maß die bildliche Ähnlichkeit, die aufgrund des Begriffs besteht, der beiden Zeichen gemeinsam ist, abzuschwächen, bleibt die Ähnlichkeit dennoch durchschnittlich, wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat.

–       Zur klanglichen Ähnlichkeit

65      In den Rn. 28 bis 30 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen über eine unterdurchschnittliche klangliche Ähnlichkeit verfügten, und zwar aufgrund ihres gemeinsamen Wortbestandteils „condor“, da die Bildbestandteile bzw. die vernachlässigbaren Bestandteile keine Auswirkungen hätten, und da das Wort „service“, das angesichts u. a. seiner Positionierung und schwachen Kennzeichnungskraft möglicherweise sogar unausgesprochen bleiben könne, in der Anmeldemarke eine weniger bedeutende Rolle spiele.

66      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe den am Anfang der älteren Marke stehenden Bestandteil „iber“ nicht ausreichend berücksichtigt. Da sich die betonte Silbe der Marke in diesem Bestandteil befinde, sei der Rhythmus bei ihrer Aussprache anders als bei der aus zwei getrennten Worten bestehenden Anmeldemarke. Die klangliche Ähnlichkeit sei daher sehr gering.

67      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

68      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass dem Bestandteil „iber“ der Anmeldemarke, auch wenn er am Anfang des Zeichens steht, wegen seiner geringeren Kennzeichnungskraft (siehe oben, Rn. 49) keine besondere Bedeutung bei der Aussprache zukommt. Des Weiteren macht die Klägerin zu Unrecht geltend, die Betonung liege auf diesem Bestandteil. Die spanischsprachigen Verkehrskreise wenden nämlich bei der Aussprache des Zeichens IBERCONDOR die für ihre Sprache geltenden Ausspracheregeln an, wonach die Betonung auf dem ersten „o“ liegt, das im spanischen Wort „cóndor“ mit einem grafischen Akzent versehen ist. Somit fällt entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Betonung nicht auf den Anfang des Zeichens IBERCONDOR.

69      Zweitens ist es nach den oben in Rn. 57 dargestellten Erwägungen offenkundig, dass der Bestandteil „service“ der Anmeldemarke, sofern er ausgesprochen wird, eine weniger wichtige Rolle spielt als der Bestandteil „condor“, der mit dem Bestandteil der älteren Marke übereinstimmt, der die betonte Silbe enthält.

70      Daraus folgt, dass der Grad der klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen jeweils insgesamt durchschnittlich ist und nicht unterdurchschnittlich, wie die Beschwerdekammer meinte.

–       Zur begrifflichen Ähnlichkeit

71      In den Rn. 30 und 31 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen festgestellt, dass aufgrund der Tatsache, dass den einander gegenüberstehenden Zeichen der Begriff „condor“ gemeinsam sei und ihre anderen Bestandteile geringe Kennzeichnungskraft hätten oder vernachlässigbar seien, eine durchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit bestehe, auch wenn keines der Zeichen insgesamt betrachtet eine klare Bedeutung habe.

72      Die Klägerin trägt vor, die ältere Marke sei durch den Bestandteil „iber“ dominiert, der nicht einfach mit der iberischen Halbinsel in Verbindung gebracht werde, der gemeinsame Bestandteil „condor“ sei nicht kennzeichnungskräftig und nur die Anmeldemarke enthalte den Bestandteil „service“. Unter diesen Umständen reiche die Tatsache, dass den einander gegenüberstehenden Zeichen der Wortbestandteil „condor“ gemeinsam sei, nicht aus, um eine begriffliche Ähnlichkeit zu begründen.

73      Das EUIPO entgegnet, die Beschwerdekammer habe keinen Fehler begangen, indem sie eine begriffliche Ähnlichkeit festgestellt habe. Nach Auffassung der Streithelferin sind die Zeichen begrifflich identisch, da ihnen der Wortbestandteil „condor“ gemeinsam sei.

74      Es ist festzustellen, dass sich das Vorbringen der Klägerin auf Annahmen zur Kennzeichnungskraft der Bestandteile stützt, aus denen die einander gegenüberstehenden Zeichen bestehen. Diese sind aufgrund der Erwägungen oben in den Rn. 46 bis 59 als falsch zurückzuweisen.

75      Da den einander gegenüberstehenden Zeichen somit der gleiche kennzeichnungskräftige und bedeutsame Bestandteil „condor“ gemeinsam ist und sie sich aufgrund von entweder weniger kennzeichnungskräftigen oder vernachlässigbaren Bestandteilen unterscheiden, kann die Feststellung der Beschwerdekammer zum Vorliegen einer durchschnittlichen begrifflichen Ähnlichkeit nur bestätigt werden.


76      Der Annahme der Streithelferin, dass eine begriffliche Identität der Zeichen vorliege, ist hingegen nicht zu folgen, da ihr jegliche Stütze fehlt und sie nicht im Blick behält, dass die Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen, bei denen es sich nicht um den Bestandteil „condor“ handelt, nicht alle vernachlässigbar sind.

77      Nach alledem ist festzustellen, dass die Zeichen insgesamt eine durchschnittliche Ähnlichkeit aufweisen.

 Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr

78      Die Verwechslungsgefahr ist umfassend unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, so dass eine Wechselwirkung zwischen diesen Umständen besteht (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Meica/EUIPO, C‑182/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:600, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).

79      Überdies ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt (Urteil vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, EU:C:1997:528, Rn. 24).

80      Aus den Rn. 34 und 37 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass nach Auffassung der Beschwerdekammer im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr besteht, und zwar wegen der Identität der betreffenden Dienstleistungen, wegen der aufgrund des gemeinsamen kennzeichnungskräftigen Bestandteils „condor“ bestehenden Zeichenähnlichkeit, die durch die Unterschiede, die auf ihren weniger kennzeichnungskräftigen oder vernachlässigbaren Bestandteilen beruhen, nicht vermindert werde, wegen der durchschnittlichen Unterscheidungskraft der älteren Marke und weil die spanischsprachigen breiten Verkehrskreise diesen Dienstleistungen nicht notwendigerweise eine erhöhte Aufmerksamkeit entgegenbringen.

81      Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Publikum im gesamten Unionsgebiet hätte berücksichtigt werden müssen und dass dieses einen hohen Aufmerksamkeitsgrad habe. Des Weiteren wiesen die Zeichen große Unterschiede auf, und die Dienstleistungen seien nicht identisch, sondern nur ähnlich. Daher bestehe keine Verwechslungsgefahr.

82      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

83      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass aus den oben in den Rn. 24 bis 26 dargelegten Gründen die Prüfung der Verwechslungsgefahr auf das spanischsprachige Publikum zu beschränken ist, wie es die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung getan hat.

84      Zweitens wurde dargelegt, dass die fraglichen Dienstleistungen zu Recht für identisch befunden wurden (siehe oben, Rn. 30 bis 36).

85      Drittens sind die Zeichen insgesamt durchschnittlich ähnlich (siehe oben, Rn. 39 bis 77).

86      Viertens ist die – von der Klägerin nicht in Frage gestellte – Feststellung der Beschwerdekammer zu bestätigen, dass die ältere Marke durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzt.

87      Zwar kann der spanischsprachige Verbraucher, einschließlich der zur breiten Öffentlichkeit gehörende, entgegen der Ansicht der Beschwerdekammer über einen überdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad zumindest im Hinblick auf bestimmte der in Rede stehenden Dienstleistungen verfügen (siehe oben, Rn. 23). Vor dem vorstehend dargelegten Hintergrund reicht dies jedoch nach dem Grundsatz der Wechselwirkung zwischen verschiedenen in diesem Kontext zu berücksichtigenden Faktoren (siehe oben, Rn. 78) nicht aus, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Insoweit lässt nach der Rechtsprechung ein erhöhter Aufmerksamkeitsgrad nicht automatisch den Schluss zu, dass keine Verwechslungsgefahr besteht, da alle anderen Faktoren zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 28. April 2016, Zehnder Group International/EUIPO – Stiebel Eltron [comfotherm], T‑267/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:252, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Juli 2017, Migros-Genossenschafts-Bund/EUIPO – Luigi Lavazza [CReMESPRESSO], T‑189/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:488, Rn. 87). Vorliegend ist aufgrund dessen, dass zum einen die fraglichen Dienstleistungen identisch sind und zum anderen die Zeichen eine durchschnittliche Ähnlichkeit für die maßgeblichen spanischsprachigen Verkehrskreise aufweisen, festzustellen, dass die Tatsache, dass das Publikum für bestimmte Dienstleistungen ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit aufweisen kann, für sich allein genommen nicht ausreicht, das Fehlen einer Verwechslungsgefahr zu begründen.

88      Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer trotz ihres Fehlers hinsichtlich des Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen spanischsprachigen Verkehrskreise zu Recht bei diesen Verkehrskreisen eine gedankliche Verwechslungsgefahr festgestellt hat. Unter diesen Umständen kann die oben in Rn. 26 aufgeworfene Frage nur bejaht werden. Nach der angeführten Rechtsprechung und den oben in den Rn. 24 und 25 dargelegten Erwägungen konnte die Beschwerdekammer nämlich rechtmäßig ihre Prüfung auf die spanischsprachigen Verkehrskreise beschränken und wegen dieser Verwechslungsgefahr dem von der Streithelferin eingelegten Widerspruch stattgeben.

89      Nach alledem ist die vorliegende Klage abzuweisen, ohne dass es erforderlich ist, über die vom EUIPO bestrittene Zulässigkeit des zweiten Antrags der Klägerin zu entscheiden.

 Kosten

90      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

91      In Bezug auf den Antrag der Klägerin, bei dem es um die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer geht, reicht die Feststellung aus, dass diese weiterhin von der angefochtenen Entscheidung bestimmt werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 10. November 2016, POLO CLUB SAINT‑TROPEZ HARAS DE GASSIN, T‑67/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:657, Rn. 120).

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die NSC Holding GmbH & Cie. KG trägt die Kosten.

Berardis

Papasavvas

Spineanu-Matei

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. April 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

G. Berardis


*      Verfahrenssprache: Deutsch.