Language of document : ECLI:EU:F:2013:190

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

3. Dezember 2013

Rechtssache F‑36/13

CT

gegen

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ (EACEA)

„Öffentlicher Dienst – Bediensteter auf Zeit – Vertrag auf unbestimmte Dauer – Kündigung – Abträglichkeit für das Ansehen des Amtes – Vertrauensbruch“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV u. a. auf Aufhebung der Entscheidung der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ (EACEA) vom 24. Juli 2012 über die Kündigung des unbefristeten Vertrags als Bediensteter auf Zeit des Klägers und auf Ersatz des erlittenen Schadens

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. CT trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ entstandenen Kosten zu tragen.

Leitsätze

1.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Kündigung eines Vertrags auf unbestimmte Dauer – Rechtfertigung mit Vertrauensbruch – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 47)

2.      Beamte – Rechte und Pflichten – Loyalitätspflicht – Begriff – Umfang

(Beamtenstatut, Art. 12; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 11)

3.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Kündigung eines Vertrags auf unbestimmte Dauer – Ermessen der Verwaltung – Pflicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens – Fehlen

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 47 Buchst. c und 49 bis 50a)

1.      Die vorzeitige Kündigung eines Vertrags eines Bediensteten auf Zeit kann auf ein Verhalten des betreffenden Beamten gestützt werden, das zu einem Vertrauensbruch zwischen diesem und der Anstellungsbehörde führt. Die Kontrolle des Unionsrichters über die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über die Kündigung ist auf die Prüfung beschränkt, ob kein offensichtlicher Fehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.

(vgl. Randnr. 43)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 12. Dezember 2000, Dejaiffe/HABM, T‑223/99, Randnrn. 50 bis 53

Gericht der Europäischen Union: 7. November 2011, Longinidis/Cedefop, T‑283/08 P, Randnrn. 83 und 84

2.      Art. 12 des Statuts stellt eine spezifische Ausprägung der Treuepflicht dar, die den Beamten nicht nur verpflichtet, Verhaltensweisen zu unterlassen, die dem Ansehen des Amtes sowie dem Respekt gegenüber dem Gemeinschaftsorgan und seinen Funktionsträgern abträglich sein könnten, sondern von ihm auch ein Verhalten verlangt, das über jeden Verdacht erhaben ist, damit das zwischen ihm und dem Organ bestehende Vertrauensverhältnis erhalten bleibt.

Der Beamte muss dem Ansehen seines Amtes nicht nur für die Zeit der Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe, sondern unter allen Umständen gerecht werden.

(vgl. Randnrn. 47 und 48)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 19. Mai 1999, Connolly/Kommission, T‑34/96 und T‑163/96, Randnr. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht für den öffentlichen Dienst: 8. November 2007, Andreasen/Kommission, F‑40/05, Randnr. 233 und die dort angeführte Rechtsprechung; 11. September 2013, de Brito Sequeira Carvalho/Kommission, F‑126/11, Randnr. 91

3.      Selbst im Fall eines Dienstvergehens, das die Entlassung eines Bediensteten auf Zeit aus disziplinarischen Gründen rechtfertigen kann, ist die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde durch nichts verpflichtet, ein Disziplinarverfahren gegen den Betroffenen einzuleiten, statt von der Möglichkeit der einseitigen Beendigung des Vertrags nach Art. 47 Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten Gebrauch zu machen. Bei der Wahl, den Vertrag eines Bediensteten auf Zeit in Anwendung von Art. 47 Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zu kündigen, anstatt der Art. 49 bis 50a dieser Bedingungen über das Disziplinarverfahren, hat die Verwaltung ein weites Ermessen.

(vgl. Randnr. 54)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Dejaiffe/HABM, Randnr. 38

Gericht der Europäischen Union: Longinidis/Cedefop, Randnr. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung