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Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa (Senāts) (Lettland), eingereicht am 5. Juni 2020 – SIA „Sātiņi-S“/Dabas aizsardzības pārvalde

(Rechtssache C-238/20)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākā tiesa (Senāts)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin im ersten Rechtszug und Revisionsklägerin: SIA „Sātiņi-S“

Sonstige Beteiligte im Revisionsverfahren: Dabas aizsardzības pārvalde

Vorlagefragen

Ist es mit dem Recht auf eine angemessene Entschädigung aufgrund einer Beschränkung des durch Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechts auf Eigentum vereinbar, dass die durch einen Mitgliedstaat gewährte Entschädigung für Verluste, die in einer in einem Natura-2000-Gebiet liegenden Aquakultur durch nach der Richtlinie 2009/147/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten geschützte Vögel entstanden sind, erheblich geringer ist als die tatsächlich erlittenen Verluste?

Ist die durch einen Mitgliedstaat wegen der in einer in einem Natura-2000-Gebiet liegenden Aquakultur gewährte Entschädigung für Verluste, die durch Vögel verursacht worden sind, die nach der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten geschützt sind, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union?

Wird die zweite Frage bejaht, ist dann auf eine Entschädigung wie die im Ausgangsverfahren streitige die in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 717/20142 der Europäischen Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor für De-minimis-Beihilfen festgelegte Obergrenze von 30 000 Euro anwendbar?

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1 ABl. 2010, L 20, S. 7.

2 ABl. 2014, L 190, S. 45.