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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance du Luxembourg (Belgien), eingereicht am 5. Juni 2020 – BJ/État belge

(Rechtssache C-241/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance du Luxembourg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: BJ

Beklagter: État belge

Vorlagefragen

Steht Art. 45 AEUV einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unabhängig davon, ob sie in ein Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen ist, entgegen, wonach ein Steuerpflichtiger bei der Berechnung seiner Einkommensteuer im Wohnsitzstaat einen Teil des Steuerfreibetrags und seiner weiteren persönlichen steuerlichen Vorteile (wie eine Steuerermäßigung für langfristiges Sparen, nämlich aufgrund eines individuellen Lebensversicherungsvertrags gezahlte Prämien, und eine Steuerermäßigung für Ausgaben zur Energieeinsparung) verliert, weil er in dem betreffenden Jahr auch Einkünfte in einem anderen Mitgliedstaat erzielt hat, die dort besteuert wurden?

Falls Frage 1 bejaht wird: Wird sie auch dann bejaht, wenn der Steuerpflichtige keine – quantitativ oder proportional – nennenswerten Einkünfte in seinem Wohnsitzstaat erzielt, dieser aber dennoch in der Lage ist, ihm diese Steuervorteile zu gewähren?

Falls Frage 2 bejaht wird: Wird sie auch dann bejaht, wenn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Wohnsitzstaat und dem anderen Staat der Steuerpflichtige in diesem anderen Staat für die dort steuerpflichtigen Einkünfte in den Genuss persönlicher steuerlicher Vorteile gemäß der Steuergesetzgebung dieses anderen Staates gekommen ist, diese Steuervorteile aber bestimmte Steuervorteile nicht einschließen, die der Steuerpflichtige im Wohnsitzstaat grundsätzlich beanspruchen kann?

Falls Frage 3 bejaht wird: Wird sie auch dann bejaht, wenn trotz dieses letzten Unterschieds der Steuerpflichtige damit in diesem anderen Staat eine Steuerermäßigung erhält, die der Höhe nach mindestens derjenigen entspricht, die ihm in seinem Wohnsitzstaat entgeht?

Sind die Antworten auf die Fragen im Licht von Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV identisch in Bezug auf eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unabhängig davon, ob sie in ein Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen ist, wonach ein Steuerpflichtiger bei der Berechnung seiner Einkommensteuer im Wohnsitzstaat einen Teil des Steuerfreibetrags und seiner weiteren persönlichen steuerlichen Vorteile (wie eine Steuerermäßigung für langfristiges Sparen, nämlich aufgrund eines individuellen Lebensversicherungsvertrags gezahlte Prämien, und eine Steuerermäßigung für Ausgaben zur Energieeinsparung) verliert, weil er in dem betreffenden Jahr auch Mieteinkünfte aus einer ihm gehörenden Immobilie in einem anderen Mitgliedstaat erzielt hat, die dort besteuert wurden?

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