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Rechtsmittel, eingelegt am 25. April 2018 von der The Green Effort Ltd gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 23. Februar 2018 in der Rechtssache T-794/17, The Green Effort Ltd/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

(Rechtssache C-282/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: The Green Effort Ltd (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Ziehm)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anträge

Der Rechtsmittelführerin beantragt,

die Entscheidung des Gerichts (Zweite Kammer) vom 23. Februar 2018 in der Rechtssache T-794/17 in vollem Umfang aufzuheben;

die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;

die Erklärung des Verfalls der eingetragenen Unionsmarke Nr. 9 528 001 aufzuheben;

den Antrag auf Erklärung des Verfalls zurückzuweisen;

ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben;

der Gerichtshof möge die das Nichtigkeitsverfahren betreffenden Dokumente 12343 C, 10757 C und 10524 C bzw. die das Widerspruchsverfahren betreffenden Dokumente B 002165119, B 002199274, B 002344565, B 002367038, B 002513086 und B 002513151 einholen und bei seiner Entscheidung berücksichtigen;

dem EUIPO und der die Nichtigerklärung begehrenden Partei die jeweils eigenen Kosten sowie ihre Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt das Rechtsmittel auf die folgenden sechs Gründe, wobei die Entscheidung des Gerichts auf dem ersten Grund basierte und die Gründe 2 bis 6 aufzeigen sollen, dass die Entscheidung aus anderen Gründen unrichtig ist.

Verstoß gegen Art. 3 Abs. 4 der Entscheidung Nr. 17-4 des Exekutivdirektors des EUIPO vom 16. August 2017 über elektronische Kommunikation.

Dieser Rechtsmittelgrund wird auf folgende Argumente gestützt: Das Gericht habe verkannt, dass ein Dokument am fünften Kalendertag nach dem Tag, an dem es vom System des EUIPO erstellt worden sei, als zugestellt gelte. Aus diesem Grund habe das Gericht die Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. September 2017 falsch berechnet.

Das Rechtsmittel sei für begründet zu erklären, da die angefochtenen Entscheidungen des EUIPO die Rechte der Rechtsmittelführerin insofern verletzten, als der Antrag der die Nichtigerklärung begehrenden Partei auf Erklärung des Verfalls aufgrund von Bösgläubigkeit und unrichtiger Sachverhaltsdarstellung unzulässig gewesen sei.

Das Rechtsmittel sei für begründet zu erklären, da die angefochtenen Entscheidungen des EUIPO die Rechte der Rechtsmittelführerin insofern verletzten, als der Nachweis der ernsthaften Benutzung durch den Inhaber dem EUIPO innerhalb der nach der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission1 vorgesehenen Frist übermittelt worden sei.

Das Rechtsmittel sei für begründet zu erklären, da die angefochtenen Entscheidungen des EUIPO die Rechte der Rechtsmittelführerin insofern verletzten, als der Nachweis der ernsthaften Benutzung durch den Inhaber dem EUIPO innerhalb der von diesem gesetzten Frist übermittelt worden sei.

Das Rechtsmittel sei für begründet zu erklären, da die angefochtenen Entscheidungen des EUIPO die Rechte der Rechtsmittelführerin verletzten, denn wenn das EUIPO den Nachweis der ernsthaften Benutzung nicht über das System der elektronischen Kommunikation und/oder per Fax erhalten habe, liege dies an einem technischen Defekt dieser Systeme.

Das Rechtsmittel sei für begründet zu erklären, da die angefochtenen Entscheidungen des EUIPO die Rechte der Rechtsmittelführerin insofern verletzten, als das EUIPO und in weiterer Folge die Zweite Beschwerdekammer den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht zurückgewiesen hätten.

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1 Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1).