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Rechtsmittel, eingelegt am 23. Juli 2019 von Armando Carvalho u. a. gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. Mai 2019 in der Rechtssache T-330/18, Carvalho u. a./Parlament und Rat

(Rechtssache C-565/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Armando Carvalho u. a. (Prozessbevollmächtigte: Professor G. Winter, Rechtsanwältin R. Verheyen und H. Leith, Barrister)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

die Klagen für zulässig zu erklären;

die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über die Begründetheit der Nichtigkeitsklage entscheiden möge;

die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über die Begründetheit der Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union entscheiden möge;

den anderen Parteien des Verfahrens die Kosten des Rechtsmittels und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführer wenden sich gegen die Entscheidung des Gerichts, ihre Klagen als unzulässig abzuweisen, und machen hierzu die folgenden Gründe geltend.

1.    Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die Rechtsmittelführer die in der Plaumann-Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für die Feststellung der individuellen Betroffenheit nicht erfüllten. Die drei Rechtsakte in Bezug auf Treibhausgasemissionen1 erlaubten Emissionen, die jeden Rechtsmittelführer auf eigene tatsächliche Weise beträfen. Zudem sei der Plaumann-Maßstab erfüllt, weil die drei Rechtsakte in Bezug auf Treibhausgasemissionen persönliche Grundrechte der Rechtsmittelführer verletzten.

2.    Hilfsweise: Das Gericht habe zu Unrecht davon abgesehen, angesichts der drängenden Herausforderung durch den Klimawandel und der Geltendmachung individueller Grundrechte der Rechtsmittelführer, einschließlich der Garantie wirksamen gerichtlichen Schutzes dieser Rechte, den Plaumann-Maßstab anzupassen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müsse ein Recht mit einem Rechtsbehelf einhergehen, damit es wirksam sei. Das Gericht habe zu Unrecht befunden, dass nationale Gerichte (und das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV) oder eine Klage gegen Durchführungsrechtsakte der Kommission im vorliegenden Fall ein ausreichendes Rechtsschutzsystem gewährleisteten.

Dementsprechend müsse der Gerichtshof entscheiden, dass für den Fall, dass (wie hier) kein anderer wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stehe, um die Grundrechte eines Klägers zu wahren, das Erfordernis der „individuellen Betroffenheit“ als erfüllt anzusehen sei, wenn substantiiert vorgetragen werde, dass ein Gesetzgebungsakt in erheblichem Maße in ein persönliches Grundrecht des Klägers eingreife oder den Wesensgehalt dieses Rechts berühre. Dieses Erfordernis sei hier erfüllt.

3.    Über die Rechtsmittelgründe 1 und 2 hinaus habe das Gericht auch zu Unrecht die Klagebefugnis des Saminuorra-Verbands (Verband junger Samen) verneint, wobei es (ohne Begründung) die Beweise dafür, dass die meisten Mitglieder dieses Verbands individuell betroffen seien und aus eigenem Recht klagebefugt wären, außer Acht gelassen habe. Hilfsweise: Das Gericht hätte für Verbände, die indigene Gemeinschaften verträten, die Kriterien für den Nachweis der Klagebefugnis lockern müssen.

4.    Das Gericht habe, als es die Klage wegen außervertraglicher Haftung als unzulässig abgewiesen habe, einen falschen rechtlichen Maßstab angewandt, indem es für den Nachweis der Klagebefugnis nach Art. 263 AEUV ein neues Erfordernis eingeführt habe, das weder im Wortlaut des Vertrags noch in der Rechtsprechung eine Stütze finde.

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1 Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. 2018, L 76, S. 3).

2 Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. 2018, L 156, S. 1).

3 Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. 2018, L 156, S. 26).