Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2020 von Lazarus Szolgáltató és Kereskedelmi Kft. in Insolvenz gegen den Beschluss des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 18. Dezember 2019 in der Rechtssache T-763/18, Lazarus Szolgáltató és Kereskedelmi Kft. (Lazarus Kft.) in Insolvenz/Kommission

(Rechtssache C-85/20 P)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Lazarus Szolgáltató és Kereskedelmi Kft. in Insolvenz (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Szabó)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären und infolgedessen den am 18. Dezember 2019 erlassenen und der Rechtsmittelführerin am 18. Dezember 2019 zugestellten Beschluss des Gerichts (Zehnte Kammer) in der Rechtssache T-763/18, Lazarus Szolgáltató és Kereskedelmi Kft. in Insolvenz (Lazarus Kft. in Insolvenz)/Kommission, aufzuheben;

die Sache zur Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede – in Bezug auf die im erstinstanzlichen Beschluss nicht entschiedenen Fragen – an das Gericht zurückzuverweisen;

der Beklagten im ersten Rechtszug die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen, im Falle der Zurückverweisung an das Gericht jedoch die Kostenentscheidung für das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren dem Endurteil vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

I. Fehlerhafte rechtliche Beurteilung des Sachverhalts. Begründungsmangel

Das Gericht habe den Umstand der Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Kenntniserlangung vom angefochtenen Akt der Kommission nicht hinreichend berücksichtigt.

Die vom Gericht angeführte Rechtsprechung beziehe sich auf die Kenntniserlangung von Akten, die den Kläger betreffen oder denen er unterliegt.

Die Rechtsmittelführerin habe gegen den Aussetzungsbeschluss des mitgliedstaatlichen Gerichts Rechtsmittel eingelegt, weil sie bestritten habe, dass die Entscheidung der EU über die in Rede stehenden Beschlüsse der Kommission eine Vorfrage der Entscheidung im Fall der Schadensersatzsache der Lazarus Kft. sei. Die Rechtsmittelführerin und ihr Rechtsbeistand könnten ausschließlich in der Sache der zwischen ihnen zustande gekommenen Anwaltsvollmacht (Schadensersatzsache vor dem mitgliedstaatlichen Gericht) als rechtlich dieselbe Person gelten.

Da die Rechtsmittelführerin den Rechtsbeistand ausschließlich für die Schadensersatzsache vor dem mitgliedstaatlichen Gericht bevollmächtigt habe, hätte der Rechtsbeistand die Rechtsmittelführerin weder innerhalb der „angemessenen“ Frist im Sinne des Unionsrechts unterrichten noch den vollständigen Wortlaut der in Rede stehenden Akte anfordern müssen, weil sich seine Bevollmächtigung nicht darauf erstreckt habe. Diesen habe die Rechtsmittelführerin ausschließlich persönlich ab dem Zeitpunkt anfordern können, zu dem sie von der rechtlichen Betroffenheit im Sinne des Unionsrechts Kenntnis erlangte.

II. Fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Rechtsprechung zur „angemessenen Frist“

Die vom Gericht angeführte Rechtsprechung lasse sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, weil die Umstände dieser Rechtssachen nicht die gleichen wie im vorliegenden Fall seien.

III. Fehlerhafte Beurteilung des Schreibens der Kommission vom 24. Februar 2017

Auf Grundlage des in Rede stehenden Informationsschreibens der Rechtsmittelgegnerin habe das mitgliedstaatliche Gericht ein klageabweisendes Urteil im Fall des Beschwerdeführers OPS Újpest Kft. erlassen, das die Interessen der Rechtsmittelführerin verletze und die Rechtslage erheblich geändert habe, da das mitgliedstaatliche Gericht aufgrund dieses Schreibens festgestellt habe, dass die staatliche Behörde rechtmäßige Zuschüsse gewährte.

IV. Verletzung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin. Verletzung und fehlerhafte Anwendung von Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts

Das Gericht habe zwar prozessleitende Maßnahmen getroffen, die Parteien aber nicht dazu aufgefordert, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Klage Stellung zu nehmen. Es habe sich mit einer etwaigen Verspätung erstmals im Beschluss befasst und dabei den abweisenden Beschluss auf diese Frage gestützt, ohne den Parteien, insbesondere der Rechtsmittelführerin, die Möglichkeit zu geben, auf diesen Aspekt einzugehen und zu widersprechen.

Wegen dieser fehlenden Aufforderung sei kein Dokument vorgelegt worden, das den Standpunkt der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die fristgerechte Einreichung der Klage hätte stützen können.

____________