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Klage, eingereicht am 16. Juni 2006 - Lesniak / Kommission

(Rechtssache F-67/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Christophe Lesniak (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Feststellung, dass Artikel 12 des Anhangs XIII des Statuts rechtswidrig ist;

Aufhebung der Entscheidung vom 8. August 2005, mit der der Kläger zum Beamten der Europäischen Gemeinschaften ernannt worden ist, soweit sie festlegt, dass er in die Besoldungsgruppe A*6, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wird und sein Besoldungsdienstalter am 1. September 2005 beginnt;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, erfolgreicher Teilnehmer am Auswahlverfahren PE/99/A, dessen Ausschreibung unter dem alten Statut veröffentlicht worden war, als er Zeitbediensteter der Besoldungsgruppe A 6 (jetzt A*10) war, wurde nach Inkrafttreten des neuen Statuts als Beamter eingestellt und in die Besoldungsgruppe A*6 eingestuft.

Neben Klagegründen, die den in der Rechtssache F-12/061 geltend gemachten sehr ähnlich sind, trägt der Kläger vor, dass die Kommission ihm nach Artikel 5 Absatz 4 des Anhangs XIII des Statuts dieselbe Einstufung hätte gewähren müssen, die ihm als Zeitbediensteten gewährt worden sei. Diese Bestimmung müsse nämlich auch für die erfolgreichen Teilnehmer an allgemeinen Auswahlverfahren gelten.

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1 - ABl. C 86 vom 8.4.2006, S. 48.